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Allgemeines - Definition
Der Begriff
Baurecht bezeichnet zweierlei: einerseits die Gesamtheit aller
Rechtsnormen (Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …), die das
Bauen betreffen und andererseits das dingliche, veräußerliche,
vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu
erstellen oder zu haben. Diese Seite beschäftigt sich mit der
ersten Variante, also der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das
Bauen betreffen. Den „Kern“ des Baurechtes bilden jene
Regelungen, die die Sicherheit und fehlerfreie Beschaffenheit
von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer
Hinsicht gewährleisten sollen (vgl dazu und zu den weiteren
Ausführungen Walter/Mayer, Grundriss des besonderen
Verwaltungsrechtes). Die neuere Entwicklung des Baurechtes ist
durch die Erfordernisse der Raumordnung und den Schutz von einem
historisch gewachsenen Ortsbild sowie dem Schutz von
Altstadtbereichen geprägt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen - Verfahren
Das Baurecht
fällt nach Artikel 15 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Vollziehung
des Baurechts fällt überwiegend in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinden („örtliche Baupolizei“) und damit in die
Zuständigkeit des Bürgermeisters. Grundsätzlich gilt, dass die
Verletzung baurechtlicher Vorschriften verwaltungsbehördlich
strafbar ist. Anwendbare Verfahrensvorschrift ist das AVG (mit
Modfikationen) und das VStG.
Anwendungsbereich
Die jeweils von einander unterschiedlichen Bauordnungen der
Länder sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches sehr weit
gefasst bestimmen meist, dass sie für das „Bauwesen“ (zB
Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich) gelten. Von diesen
weit gefassten Normen werden verschiedentlich ausdrücklich
Ausnahmen normiert. Die Bauordnungen der Länder finden
insbesondere auf die Errichtung, Änderung, Erhaltung und die
Beseitigung (Abbruch) von „Bauwerken“ Anwendung.
Regelungsinhalt von Bauordnungen der Länder
Die
Bauordnungen der Länder regeln zB Fragen rund um das Bauland,
Anliegerleistungen, die Bauführung oder die Baupolizei. Die
Regelungen um das „Bauland“ betreffen die Frage, wo gebaut
werden darf und erfolgt durch verschiedene, hierachisch
gegliederte Rechtsakte (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, …).
Darin werden Regelungen über Bebauungsweise, Bauhöhe
(Bauklasse), Bebauungsdichte, Straßenfluchtlinien,
Baufluchtlinien oder die äußere Gestaltung der Baulichkeiten
getroffen. Unter dem Überbegriff „Anliegerleistung“ kann man
jene Regelungen zusammenfassen, nach denen die Eigentümer von im
Bauland gelegenen Grundstücken zB für die Errichtung
öffentlicher Verkehrsflächen (für zB Gehsteig,
Straßenbeleuchtung, Fahrbahnherstellung, …) gewisse Leistungen
zu erbringen haben (Stichwort Grundabtretung,
Aufschließungsbeitrag, Interessentenbeitrag). Inhaltlich
unterscheiden sich die einzelnen Bauordnungen in diesem Punkt
sehr stark voneinander. Unter dem Überbegriff „Bauführung“
werden Vorgaben zur Art des Bauvorhabens
(bewilligungspflichtiges, anzeigepflichtiges, freies
Bauvorhaben, Stichwort Baubewilligung, Schlusskollaudierung …)
getroffen. Zudem finden sich darin Regeln über technische
Bauvorschriften oder die Überwachung der Bauführung
(Bauaufsicht). Die Baupolizei betrifft Fragen der Überwachung
des Bauzustandes, die Erhaltungspflicht (zB
Instandsetzungsauftrag), die Räumung von Gebäuden oder den
Abbruch von Gebäuden (Bauwerk).
Weitere Rechtsgebiete
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Links
aktuelle
Bücher Baurecht
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Die Haftung des Architekten
Die Haftung des Architekten
ist angesichts der Vielfalt der Aufgaben, die ihm heutzutage
abverlangt werden, eines der zentralen, wenn nicht das
zentrale Thema in seinem Berufsalltag. In diesem Werk werden
die unterschiedlichen Leistungspflichten des Architekten und
die daraus resultierenden Haftungstatbestände deshalb
umfassend, systematisch und praxisnah dargestellt sowie
Lösungsansätze insbesondere bei Grenzfällen
herausgearbeitet.
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Der Nachbar im Baurecht
Der nunmehr in 6. Auflage
vorliegende „Nachbar im Baurecht“ bietet eine aktuelle und
an den Bedürfnissen der Praxis orientierte Zusammenschau.
Die baurechtlichen Bestimmungen und die Rechte des Nachbarn
im baubehördlichen Verfahren stehen gleichermaßen im
Vordergrund. Das Werk bietet nicht nur rechtssuchenden
Parteien des Verwaltungsverfahrens und den zu ihrer
Vertretung berufenen Beratern, sondern auch den in der
Verwaltung als Vertreter der Behörden auftretenden Personen
einen profunden und an den in der täglichen Praxis
ausgerichteten Arbeitsbehelf.
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Bauträgervertragsgesetz
Das BTVG wurde nach 10 Jahren
umfassend novelliert. Dabei wurde in ausführlichen
Beratungen mit Experten aller beteiligten Berufsgruppen und
Interessensvertretungen versucht, die bekannt gewordenen
Schutzlücken des Gesetzes zu schließen. Das Werk unterstützt
Bauträger, Vertragserrichter und Rechts-berater in
Zweifelsfragen bei der Vertragsgestaltung und der
praktischen Anwendung.
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Bauträgervertragsgesetz
Die umfangreiche Novelle des
Bauträgervertragsgesetzes – in Kraft mit 1. 7. 2008 – hat
mit dem vorliegenden Werk seinen Niederschlag in der
Literatur gefunden. Klare Anmerkungen zu den einzelnen
Paragrafen, Erläuterungen zur Regierungsvorlage und
das WEG 2002 im Anhang bieten Hilfestellung für den
Praktiker.
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Der Bauprozess
Die erfahrenen Baurechtler
Prof. Werner und Dr. Pastor erläutern „von Praktikern für
Praktiker“ übersichtlich und präzise das gesamte materielle
und prozessuale private Baurecht. Sie orientieren sich dabei
an den möglichen bauvertraglichen Ansprüchen, Klagearten und
den typischen Fragestellungen bei einem Bauvorhaben. Die
aktuelle Rechtsprechung ist umfassend eingearbeitet und die
einschlägigen Gesetzesänderungen wie die VOB 2006 sind
ebenfalls berücksichtigt.
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Der österreichisches
Bauprozess
Bauprojekte sind in aller
Regel mit einer Vielzahl juristischer Diskussionen
verbunden. Einige dieser Rechtsfragen sind fast
ausschließlich bei Bauverträgen relevant, etwa Fragen des
Baugrundrisikos, der Mehrkosten durch Leistungsänderungen
oder der Übernahme des Bauwerkes. Auch allenfalls
nachfolgende Bauprozesse sind durch diese Rechtsfragen sowie
komplexe Sachverhalte, verbunden mit technischen Fragen,
gekennzeichnet. Fragen der Dokumentation sowie der
Beweissicherung, aber auch des Umganges mit Gutachten,
spielen eine ebenso große Rolle wie die Frage, ob ein
Schiedsverfahren eine sinnvolle Alternative darstellt.
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