Rechtsfreund.at
Das Linkverzeichnis zum Recht

Startseite :: News :: Suche :: Erbrecht, Erben, Erbe, Pflichtteil, Testament, Legat

Kontakt / Impressum
Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Erbrecht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe des Links.

Erbrecht | Erbe | Testament | Pflichtteil | Übergabe | vererben |  Rechtsanwalt |erben

Erbrecht - Familienerbfolge - Testament

Die Rechtswissenschaft unterscheidet das Erbrecht im objektiven Sinn vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter Erbrecht im objektiven Sinn versteht man die Summe der Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht ist ein absolutes Recht. Das bedeutet, dass es gegen jedermann durchsetzbar ist. Es entsteht mit dem Tode des Erblassers und ist veräußerlich und vererblich. „Entstehungsgründe“ für das Erbrecht können das Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Erbrecht kann grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder jenem der Testierfreiheit ausgelegt sein. Nach dem Prinzip der Familienerbfolge soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen (altes Rechtssprichwort: „Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben“). Das Prinzip der Familienerbfolge soll dem „vermuteten Willen“ de Erblassers gerecht werden. Im Gegensatz dazu steht das Prinzip der Testierfreiheit, das dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen.

 

Pflichtteil - Pflichtteilsrecht

Das österreichische Recht hat keines dieser Prinzipen in Reinkultur verwirklicht, sondern sieht quasi eine „Zwischenlösung“  vor, indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeführt hat, das den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll. Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten – muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen. 
 

Links zum Erbrecht

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

§ 731 ABGB - Parentelensystem

(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.

 

Fragen Sie einen Experten zum Erbrecht

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 757 ABGB

 § 757. (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

 

Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB

§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.

§ 764. Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766. In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Dritteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

Bücher Erbrecht

ABC der Vertrags- und Testamentsmuster

ABC der Vertrags- und Testamentsmuster

Das „ABC der Vertrags- und Testamentsmuster“ beinhaltet 132 Muster von praxisrelevanten Verträgen, rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Gerichtseingaben und Testamenten. Sie verschaffen einen Überblick darüber, welche Regelungsinhalte typischerweise in bestimmten Rechtsdokumenten zu finden sind und wie diese ausgestaltet werden können. Die beiliegende CD ermöglicht eine individuelle Bearbeitung der Muster. Durch kurze Erläuterungen erhält der Leser einen Einstieg in die jeweilige Rechtsmaterie. Schritt für Schritt wird auch erklärt, wie die Gesetze im Internet aufgefunden werden können.

weitere Informationen



Erbrecht

Das neue Erbrechts-Handbuch beantwortet alle Fragen, die sich beim Tod einer natürlichen Person im Hinblick auf ihr Vermögen ergeben. In systematischer Weise werden alle Bereiche des Erbrechts von den Grundbegriffen bis hin zu speziellen Anrechnungsproblemen dargestellt. Ausführlich behandelt werden auch das Wohnungseigentum auf den Todesfall, Unternehmen und Gesellschaftsrecht, Erbschaftserwerb und Verlassenschaftsverfahren sowie Erbfälle mit Auslandsbeziehung. Die Autoren haben die gesamte relevante Judikatur und Literatur ausgewertet. Viele anschauliche Beispiele und Diagramme erleichtern das Verständnis schwieriger Zusammenhänge.

weitere Informationen


Erben und Vererben


Erben und Vererben

Erben und vererben: ein heikles Thema, das dennoch eine alltägliche Realität des Lebens darstellt. Dieses Buch schildert anschaulich und praxisnahe die wichtigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich. Von der Vorbereitung der Erbschaft über die Inbesitznahme werden in bewährter Weise die wichtigen Fragen behandelt. Zahlreiche Bespielfälle und Tipps machen dieses Werk zu einem leicht verständlichen Ratgeber.

weitere Informationen


 


Erbteilungsübereinkommen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Erblasser nicht nur einen, sondern gleich mehrere Erben hinterlässt. Wollen diese die vorhandenen Nachlasssachen untereinander einvernehmlich verteilen, so können etwa die Aufteilung einer Eigentumswohnung, die Übernahme eines Unternehmens oder Haftungsfragen Probleme bereiten. Dieses Buch beleuchtet anhand zahlreicher höchstgerichtlicher Entscheidungen das Erbteilungsübereinkommen von allen Seiten. Zudem bietet es Einblick in das  Verlassenschaftsverfahren des Außerstreitgesetzes 2005.

weitere Informationen

Info zu: Erbrecht, Erbschaft, Testament, Kodizill,  Vermächtnis, fideikommissarische Subsitution,

Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Legat, Mutter, Vater, Eltern, Schwester, Bruder, Erbteil