Erbrecht - Familienerbfolge - Testament
Die Rechtswissenschaft unterscheidet das Erbrecht im objektiven Sinn
vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter Erbrecht im objektiven Sinn
versteht man die Summe der Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB), die das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter
Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass
ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht ist ein
absolutes Recht. Das bedeutet, dass es gegen jedermann durchsetzbar
ist. Es entsteht mit dem Tode des Erblassers und ist veräußerlich
und vererblich. „Entstehungsgründe“ für das Erbrecht können das
Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein.
Erbrecht kann
grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder jenem der
Testierfreiheit ausgelegt sein. Nach dem
Prinzip der Familienerbfolge
soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen
(altes Rechtssprichwort: „Wer will wohl und
selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben“). Das Prinzip der
Familienerbfolge soll dem „vermuteten Willen“ de Erblassers gerecht werden. Im
Gegensatz dazu steht das Prinzip der
Testierfreiheit, das dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über
sein Vermögen zu verfügen.
Pflichtteil - Pflichtteilsrecht
Das österreichische Recht hat keines dieser Prinzipen
in Reinkultur verwirklicht, sondern sieht quasi eine „Zwischenlösung“ vor,
indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht
eingeführt hat, das den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll.
Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu
haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche
Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so
dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen
Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten –
muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen.
Links zum Erbrecht
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731 ABGB - Parentelensystem
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem
Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder
und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter
samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter
vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den
Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste
Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
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Erbrecht
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757 ABGB
§ 757. (1) Der Ehegatte des Erblassers ist
neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des
Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern
zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte
von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der
verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den
Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen
erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles
einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des
Erblassers erhält.
Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB
§ 762. Die Personen, die
der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine
Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.
§ 764. Der Erbteil, welchen
diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil;
sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
§ 765. Als Pflichtteil
gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm
nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766. In der aufsteigenden
Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Dritteil
dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben
würde.
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