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Erbrecht - Familienerbfolge - Testament

Die Rechtswissenschaft unterscheidet das Erbrecht im objektiven Sinn vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter Erbrecht im objektiven Sinn versteht man die Summe der Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht ist ein absolutes Recht. Das bedeutet, dass es gegen jedermann durchsetzbar ist. Es entsteht mit dem Tode des Erblassers und ist veräußerlich und vererblich. „Entstehungsgründe“ für das Erbrecht können das Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Erbrecht kann grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder jenem der Testierfreiheit ausgelegt sein. Nach dem Prinzip der Familienerbfolge soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen (altes Rechtssprichwort: „Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben“). Das Prinzip der Familienerbfolge soll dem „vermuteten Willen“ de Erblassers gerecht werden. Im Gegensatz dazu steht das Prinzip der Testierfreiheit, das dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen.

 

Pflichtteil - Pflichtteilsrecht

Das österreichische Recht hat keines dieser Prinzipen in Reinkultur verwirklicht, sondern sieht quasi eine „Zwischenlösung“  vor, indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeführt hat, das den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll. Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten – muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen. 

 

Links zum Erbrecht

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

§ 731 ABGB - Parentelensystem

(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.

 

Rechtsanwalt Erbrecht

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in Fragen des Erbrechtes und ist Ihnen bei der Erstellung Testament und Vermächtnis behilflich.. 

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

01 / 505 49 59

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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

§ 757 ABGB

 § 757. (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

 

Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB

§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.

§ 764. Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766. In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Dritteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

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Das internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten

Streitige Erbverfahren mit internationalen Bezügen bereiten in prozessrechtlicher Hinsicht zwei besondere Schwierigkeiten: Zum einen müssen im Rahmen des deutschen Verfahrensrechts die Wertungen eines fremden materiellen Erbrechts angemessen umgesetzt werden, zum anderen kann angesichts der fortschreitendenden Europäisierung des internationalen Zivilprozessrechts die Bestimmung der richtigen Rechtsquelle problematisch sein. Sophie Maria Weber untersucht in ihrer Dissertation, wie diese Konflikte methodisch gelöst werden können. Ausgehend von den wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen werden zahlreiche Einzelprobleme erörtert, wie z.B. die Berücksichtigung des fremden materiellen Erbrechts bei Bestimmung der Prozessführungsbefugnis von Testamentsvollstreckern oder der subjektiven Reichweite der Rechtskraft zwischen Erbe und Fremdverwalter. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Abgrenzung und Koordination von Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO mit spezifisch erbrechtlichen Verfahren. Da diese bisher durch das autonome deutsche Recht geregelt werden und ab 2015 der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung unterliegen, wird untersucht, ob eine Koordination paralleler Verfahren, z.B. über Art. 27 Brüssel I-VO, auch dann möglich ist, wenn nur ein Verfahren dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO entstammt. Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage findet dabei auch die neue Europäische Erbrechtsverordnung vom 04.07.2012 umfassend Berücksichtigung.

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Erbrecht von A-Z

Das neue Exemplar der Ratgeberreihe im Pocket-Format liefert eine kompakte Darstellung zu einem der wichtigsten Rechtsgebiete - dem Erbrecht. Auf rund 200 Seiten werden die wichtigsten Problematiken des Erbrechts anhand von Beispielen leicht verständlich dargestellt. Im Anhang finden sich außerdem einige Mustertestamente sowie ein Glossar, der einen raschen Überblick ermöglicht.

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Kommentar Erbrecht

Das Erbrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem jeder im Lauf seines Lebens einmal in Berührung kommt. Wenn man sich nun mit dem Erbrecht auseinandersetzt, hat man viele verschiedene Rechtsquellen zu beachten. Das materielle Erbrecht ist im ABGB geregelt, zusätzlich sind aber auch noch zahlreiche Sonder- und Nebengesetze zu beachten. Besonders das IPRG hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, da sich immer öfter Erbfälle mit grenzüberschreitenden Sachverhalten ergeben. In diesem umfassenden Kommentar sind nun alle diese Rechtsquellen vereint, was die Lösung einer erbrechtlichen Fragestellung erheblich erleichtert.

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Erbrecht und Vermögensnachfolge


Erbrecht und Vermögensnachfolge

Vermögen richtig weiterzugeben ist oft keine einfache Angelegenheit. Mit der richtigen Strategie für den Erbfall kann der Erblasser seinen Erben jedoch einiges erleichtern. Die Regelungen des Erbrechts sind vielschichtig, hinzu kommt eine umfassende Rechtsprechung, etwa zu Auslegungsfragen. Der 1.500 Seiten starke Band "Erbrecht und Vermögensnachfolge" enthält alles, was man über das Erbrecht wissen muss, mit zahlreichen Verweisen auf die Literatur und die Rechtsprechung."

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Info zu: Erbrecht, Erbschaft, Testament, Kodizill,  Vermächtnis, fideikommissarische Subsitution,

Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Legat, Mutter, Vater, Eltern, Schwester, Bruder, Erbteil