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 Urheberrecht | Rechtsanwalt | Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht

 

Der Gesetzgeber des Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und prägnanter Weise folgendes fest:

 

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte Dritte und unberechtigte Nutzung bewahrt werden. Ganz vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt der folgenden drei Rechtsbereiche gesehen werden:

  • Gewerblicher Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich verwertbarer Leistungen

  • Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen Gütern

  • Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)

Verwertungsgesellschaften

 

Die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden können. Eigentlich verwerten Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Neben dieser Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf Vergütung geltend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.

  • Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) - www.akm.co.at

  • Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) - www.literar.at

  • Austro-Mechana (GmbH) -  www.aume.at

  • Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) - www.vbk.at

  • LSG -  www.ifpi.at

  • Oesterreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)

  • Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)

  • Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)

  • Musikedition – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH - www.uemusic.at

  • VDFS – Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. - www.vdfs.at

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Rechtsanwalt Urheberrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen des Urheberrecht und ist Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der Vertragsgestaltung behilflich.

 

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Gerade im Onlinebereich sieht sich das Urheberrecht vor besondere Herausforderungen gestellt, gekennzeichnet vor allem durch die dynamische Entwicklung dieses Lebensbereichs. Die aktuellsten der sich daraus ergebenden Rechtsfragen haben die insgesamt 9 Autoren dieses Werkes in einzelnen Aufsätzen bearbeitet. Thematisiert werden unter anderem erbrechtliche, wettbewerbsrechtliche, persönlichkeitrechtliche und werknutzungsrechtliche Aspekte des Urheberrechts in der digitalen Welt im österreichischen und europäischen Umfeld.
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Der Wert künstlerischer Arbeit
Fokusiert auf Werke der Musik beschreibt der Autor in seinem Werk die Verwertung einzelner Werke im kollektiven Verwertungssystem. Das Werk versteht sich als Leitfaden für den Aufbau einer effizienten Administration zur Überwachung von Tantiemenansprüchen gegenüber Verwertungsgesellschaften. Das Buch richtet sich daher auch gezielt an Komponisten und Interpreten, um ihnen die Verwertung ihrer Werke zu erleichtern. Die Erläuterungen werden an zahlreichen Stellen mit Diagrammen unterstützt. Dabei kommt natürlich auch der wissenschaftliche Anspruch nicht zu kurz, sodass in allen Bereichen auf zahlreiche weiterführende Literatur verwiesen wird.
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Der Künstlerexklusivvertrag

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Während Exklusivverträge mit Künstlern in den 50-er und 60-er Jahren noch sehr einfach strukturiert waren, handelt es sich inzwischen bei Künstlerexklusivverträgen um umfangreiche und hochkomplexe Regelwerke, die nicht selten 20 Seiten umfassen. Zurückzuführen ist diese Entwicklung vornehmlich auf zahlreiche neue Möglichkeiten der Auswertung von Musik (Onlineauswertung, neue Tonträgerkonfiguration etc.) und neue kostenintensive Marketingmaßnahmen (Promo-Musikvideo, TV-Werbung, Merchandising usw.).

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Österreichisches Urheberrecht

Nach der Arbeit von Rintelen aus dem Jahr 1958 liegt mit dem „Österreichischen Urheberrecht“ von Prof. Dr. Michel M. Walter erstmals wieder ein System zum modernen Urheberrecht vor. Das Werk ist auf 2 Bände ausgelegt. Band 1 umfasst das materielle Urheberrecht, Leistungsschutzrecht sowie das Urhebervertragsrecht und erscheint im Jänner 2008. Band 2 ist der Rechtsdurchsetzung sowie dem internationalen Urheberrecht gewidmet und ist für 2009 geplant.

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