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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Urheberrecht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

 Urheberrecht | Rechtsanwalt | Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht

 

Der Gesetzgeber des Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und prägnanter Weise folgendes fest:

 

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte Dritte und unberechtigte Nutzung bewahrt werden. Ganz vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt der folgenden drei Rechtsbereiche gesehen werden:

  • Gewerblicher Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich verwertbarer Leistungen

  • Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen Gütern

  • Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)

Verwertungsgesellschaften

 

Die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden können. Eigentlich verwerten Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Neben dieser Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf Vergütung geltend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.

  • Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) - www.akm.co.at

  • Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) - www.literar.at

  • Austro-Mechana (GmbH) -  www.aume.at

  • Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) - www.vbk.at

  • LSG -  www.ifpi.at

  • Oesterreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)

  • Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)

  • Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)

  • Musikedition – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH - www.uemusic.at

  • VDFS – Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. - www.vdfs.at

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Rechtsanwalt Öhlböck berät Sie in allen Fragen zum Vertragshändlerrecht (insb Ausgleichsanspruch und KFZ-GVO).

Rechtsanwalt Urheberrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen des Urheberrecht und ist Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der Vertragsgestaltung behilflich.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 


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Der Künstlerexklusivvertrag

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Während Exklusivverträge mit Künstlern in den 50-er und 60-er Jahren noch sehr einfach strukturiert waren, handelt es sich inzwischen bei Künstlerexklusivverträgen um umfangreiche und hochkomplexe Regelwerke, die nicht selten 20 Seiten umfassen. Zurückzuführen ist diese Entwicklung vornehmlich auf zahlreiche neue Möglichkeiten der Auswertung von Musik (Onlineauswertung, neue Tonträgerkonfiguration etc.) und neue kostenintensive Marketingmaßnahmen (Promo-Musikvideo, TV-Werbung, Merchandising usw.).

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Österreichisches Urheberrecht

Nach der Arbeit von Rintelen aus dem Jahr 1958 liegt mit dem „Österreichischen Urheberrecht“ von Prof. Dr. Michel M. Walter erstmals wieder ein System zum modernen Urheberrecht vor. Das Werk ist auf 2 Bände ausgelegt. Band 1 umfasst das materielle Urheberrecht, Leistungsschutzrecht sowie das Urhebervertragsrecht und erscheint im Jänner 2008. Band 2 ist der Rechtsdurchsetzung sowie dem internationalen Urheberrecht gewidmet und ist für 2009 geplant.

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urheber.recht

Das Internet, die Diskussion über Tauschbörsen, der Schutz von Software- und Datenbanken – es gab in den letzten Jahren viele Anstöße dafür, dass das Urheberrecht wieder ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist – auch in der Europäischen Union, die mit bislang bereits acht Richtlinien um Harmonisierung bemüht ist. Urheberrecht ist heute ein Thema, dem sich niemand mehr entziehen kann. Das vorliegende Werk konzentriert sich auf das Urheberrechtsgesetz und kommentiert dieses in seiner Einbettung in die Vorgaben internationaler Verträge und des Gemeinschaftsrechts. Beiträge aus angrenzenden Rechtsgebieten (Verfassungsrecht, Insolvenzrecht, Kartellrecht, Verfahrensrecht) ermöglichen eine umfassende Gesamtschau.

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht


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Die Einführung der neuen Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologie-Recht ist ein Indikator für die zunehmende Bedeutung des Medien-, IT- und Urheberrechts in Zeiten der Digitalisierung und die Bedürfnisse der Beratungspraxis. Die Inhalte dieser Rechtsgebiete müssen in der konvergenten Welt zusammen betrachtet werden. Dem hat die Praxis Rechnung zu tragen. Das Handbuch deckt deshalb alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Es ist inhaltlich streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der neuen Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis.

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