Urheberrecht
Der Gesetzgeber des
Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und
prägnanter Weise folgendes fest:
§ 1. (1) Werke im
Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen
auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden
Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt
als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach
den Vorschriften dieses Gesetzes.
Geschützt sind nach
dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch
Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch
sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte
Dritte und
unberechtigte
Nutzung bewahrt werden.
Ganz
vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt
der folgenden
drei Rechtsbereiche
gesehen werden:
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Gewerblicher
Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich
verwertbarer Leistungen
-
Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen
Gütern
-
Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf
Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht
auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)
Verwertungsgesellschaften
Die Aufgabe der
Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel
wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend
gemacht werden können. Eigentlich verwerten
Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen
lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Werken.
Neben dieser
Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus
gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf
Vergütung geltend. Zuständige Behörde
für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für
Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht
über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.
-
Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM) -
www.akm.co.at
-
Literarische
Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) -
www.literar.at
-
Austro-Mechana (GmbH) -
www.aume.at
-
Verwertungsgesellschaft
bildender Künstler (VBK) -
www.vbk.at
-
LSG -
www.ifpi.at
-
Oesterreichische
Interpretengesellschaft (OESTIG)
-
Verwertungsgesellschaft für
audiovisuelle Medien (VAM)
-
Verwertungsgesellschaft für Bild
und Ton (VBT)
-
Musikedition – Gesellschaft zur
Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen,
reg. Gen.mbH -
www.uemusic.at
-
VDFS – Verwertungsgesellschaft
Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. -
www.vdfs.at
weitere Links
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Rechtsanwalt Urheberrecht
Rechtsanwalt Dr.
Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt in allen Fragen des Urheberrecht und
ist Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der
Vertragsgestaltung behilflich.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
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aktuelle
Bücher Urheberrecht
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Der Künstlerexklusivvertrag
Während Exklusivverträge mit Künstlern
in den 50-er und 60-er Jahren noch sehr einfach strukturiert waren,
handelt es sich inzwischen bei Künstlerexklusivverträgen um
umfangreiche und hochkomplexe Regelwerke, die nicht selten 20 Seiten
umfassen. Zurückzuführen ist diese Entwicklung vornehmlich auf
zahlreiche neue Möglichkeiten der Auswertung von Musik
(Onlineauswertung, neue Tonträgerkonfiguration etc.) und neue
kostenintensive Marketingmaßnahmen (Promo-Musikvideo, TV-Werbung,
Merchandising usw.).
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Österreichisches Urheberrecht
Nach der Arbeit von Rintelen aus dem
Jahr 1958 liegt mit dem „Österreichischen Urheberrecht“ von Prof.
Dr. Michel M. Walter erstmals wieder ein System zum modernen
Urheberrecht vor. Das Werk ist auf 2 Bände ausgelegt. Band 1 umfasst
das materielle Urheberrecht, Leistungsschutzrecht sowie das
Urhebervertragsrecht und erscheint im Jänner 2008. Band 2 ist der
Rechtsdurchsetzung sowie dem internationalen Urheberrecht gewidmet
und ist für 2009 geplant.
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urheber.recht
Das Internet, die Diskussion über
Tauschbörsen, der Schutz von Software- und Datenbanken – es gab in
den letzten Jahren viele Anstöße dafür, dass das Urheberrecht wieder
ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist – auch in der
Europäischen Union, die mit bislang bereits acht Richtlinien um
Harmonisierung bemüht ist. Urheberrecht ist heute ein Thema, dem
sich niemand mehr entziehen kann. Das vorliegende Werk konzentriert
sich auf das Urheberrechtsgesetz und kommentiert dieses in seiner
Einbettung in die Vorgaben internationaler Verträge und des
Gemeinschaftsrechts. Beiträge aus angrenzenden Rechtsgebieten
(Verfassungsrecht, Insolvenzrecht, Kartellrecht, Verfahrensrecht)
ermöglichen eine umfassende Gesamtschau.
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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Die Einführung
der neuen Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht
sowie für Informationstechnologie-Recht ist ein Indikator
für die zunehmende Bedeutung des Medien-, IT- und
Urheberrechts in Zeiten der Digitalisierung und die
Bedürfnisse der Beratungspraxis. Die Inhalte dieser
Rechtsgebiete müssen in der konvergenten Welt zusammen
betrachtet werden. Dem hat die Praxis Rechnung zu tragen.
Das Handbuch deckt deshalb alle praxisrelevanten Probleme
des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei
Rechtsgebiete in einem Werk. Es ist inhaltlich streng auf
die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis
ausgerichtet, die sich in den Curricula der neuen
Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise
für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische
Konstellationen der Beratungspraxis.
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