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Vergaberecht - öffentliches Auftragswesen
Das
öffentliche Auftragswesen hat in Österreich wie auch in der gesamten
Europäischen Union eine außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung: 2002
betrug der Anteil des öffentlichen Auftragswesens in Österreich 16,46% des
Bruttoinlandsproduktes. Bis in die 1990er Jahre war die Vergabe öffentlicher
Aufträge in Österreich kaum reglementiert. Die öffentlichen Stellen waren zwar
grundsätzlich bei der Vergabe zur Objektivität verpflichtet; Unternehmen, die
sich um öffentliche Aufträge bewarben, hatten jedoch kaum rechtliche
Möglichkeiten, sich effektiv gegen die willkürliche Vergabe öffentlicher
Aufträge zu wehren. Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft
änderte sich dies. Aufgrund der EG-Vergaberichtlinien war Österreich
verpflichtet, verbindliche Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu
normieren und Bietern effektive Rechtschutzinstrumente in die Hand zu geben.
Bundesvergabegesetz
Diese
Entwicklung hat dazu geführt, dass derzeit in Österreich mit dem
Bundesvergabegesetz 2006 (BGBl I 2006/17 – in der Folge „BVergG“) ein 351 (!)
Paragraphen umfassendes Gesetz gilt, das detaillierte Verfahrensvorschriften für
die Vergabe öffentlicher Aufträge vorsieht. Im Vordergrund stehen dabei
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die
Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (insbesondere
freier Waren- und Dienstleistungsverkehr),
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das
Diskriminierungsverbot,
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der
Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes,
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die
Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sowie
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die
Verpflichtung zur Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmer zu angemessenen Preisen.
Das
BVergG ist ein komplexes und oft novelliertes Gesetz. Im Jahre 2006 wurde es
grundlegend neu überarbeitet und ist wie folgt aufgebaut:
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1. Teil |
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen |
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2. Teil |
Verfahrensvorschriften für öffentliche
Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden und ausgegliederte Rechtsträger) |
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3. Teil |
Verfahrensvorschriften für
Sektorenauftraggeber (öffentliche und private Unternehmen, die in den
Bereichen Gas, Wärme, Elektrizität, Wasser, Verkehrsleistungen, Postdienste,
Förderung fossiler Rohstoffe sowie der Betrieb von Häfen und Flughäfen) |
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4. Teil |
Rechtsschutz für Vergabeverfahren von
öffentlichen Auftraggeber im Bundesbereich (Verfahren vor dem
Bundesvergabeamt) |
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5. Teil |
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche
Bestimmungen |
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6. Teil |
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Der Rechtsschutz für Vergabeverfahren von
öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Länder ist in gesonderten
Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder geregelt, die – mit geringfügigen
Abweichungen – inhaltlich dem 4. Teil des BVergG entsprechen.
Da es sich beim Vergaberecht um eine wichtige
europarechtliche Materie handelt, spielen neben den österreichischen Normen auch
die geltenden EU-Vergaberichtlinien (RL 2004/17/EG, RL 2004/18/EG sowie
die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG) und die Rechtsprechung
des EuGH zu vergaberechtlichen Fragen eine wesentliche Rolle. Auch in
Österreich selbst schreitet die Rechtsentwicklung im Vergaberecht laufend fort –
noch im Jahre 2007 ist eine Novellierung zu erwarten.
Bedeutung und Komplexität der vergaberechtlichen
Bestimmungen macht die Inanspruchnahme vergaberechtlicher Beratung sowohl für
öffentliche Auftraggeber als auch für Bieter und Bewerber sinnvoll. Je früher
bei einem sich anbahnenden vergaberechtlichen Problem oder sich abzeichnender
Differenzen auf das Know-how eines Vergabejuristen zurückgegriffen wird, desto
effizienter und erfolgreicher kann dieser helfen.
Rechtsanwalt Vergaberecht
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Rechtsschutz
Das Bundesvergabegesetz sieht effektive
Rechtschutzmöglichkeiten vor, mit denen Bieter ihr Recht auf ein
faires und transparentes Vergabeverfahrens auch durchsetzen können. Das
wichtigste Instrument ist dabei der Nachprüfungsantrag, mit dem
Entscheidungen des Auftraggebers überprüft und ihre Nichtigerklärung
erwirkt werden kann.
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Wird das Vergabeverfahren von einem
öffentlichen Auftraggeber durchgeführt, der dem Bund zuzuordnen
ist (zB Bundesministerium für Finanzen, ASFINAG oder
Arbeitsmarktservice), entscheidet das Bundesvergabeamt über
derartige Nachprüfungsanträge.
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Wird das Vergabeverfahren von einem
öffentlichen Auftraggeber durchgeführt, der einem Bundesland
zuzuordnen ist (zB dem Magistrat der Stadt Wien), ist für
Nachprüfungsanträge die Vergabekontrollbehörde des jeweiligen
Bundeslandes (also im Falle Wiens dem Wiener Vergabekontrollsenat)
zuständig.
Achtung: kurze Anfechtungsfristen!
Von zentraler Bedeutung für ein
erfolgreiches Nachprüfungsverfahren ist die Beachtung der äußerst kurzen
Anfechtungsfristen, innerhalb der rechtswidrige Entscheidungen
öffentlicher Auftraggeber bekämpft werden müssen. Welche
Anfechtungsfrist im konkreten Fall zur Anwendung kommt, hängt von der
jeweiligen Verfahrensart und vom Auftragswert ab und ist aufgrund der
recht komplexen gesetzlichen Regelung oft nicht einfach zu ermitteln;
zumeist ist sie entweder 7 oder 14 Tage lang (gerechnet ab Kenntnisnahme
von der Entscheidung des Auftraggebers). Wird die Anfechtungsfrist
versäumt, kann eine rechtswidrige Entscheidung in der Regel nicht mehr
bekämpft werden.
Aktuelle
Bücher Vergaberecht
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Kommentar Vergaberecht
Der Kommentar Vergaberecht bietet die
derzeit umfangreichste Auseinandersetzung mit dem BVerG 2006. Er
enthält zu jedem Paragraphen eine ausführliche Erörterung unter
Berücksichtigung von Lehre und Judikatur.
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Bundesvergabegesetz 2006
Weniger als zwei Jahre nach
Inkrafttreten wurde das Bundesvergabegesetz 2006 neuerlich in
zahlreichen Bestimmungen mit Stichtag 1.1.2008 novelliert (BGBl I
86/2007). Die gegenständliche Ausgabe enthält den geltenden
Gesetzestext ergänzt um die erläuternden Bemerkungen zu den
Regierungsvorlagen und den Berichten des Verfassungsausschusses in
Bezug sowohl auf die Fassung 2006 als auch 2007. Diese Materialien
sind für die meisten Bestimmungen sehr ausführlich gestaltet und
geben wichtige interpretatorische Hinweise.
Der Gesetzgeber hat die mit der Verordnung (EG) Nr 1422/2007 der
Kommission vom 4.12.2007 herabgesetzten EU-Schwellenwerte in seiner
Beschlussfassung nicht mehr berücksichtigt. Dennoch sind in den
Mitgliedstaaten diese neuen Schwellenwerte bereits seit 1.1.2007 in
Kraft und unmittelbare Geltung getreten. Sie sind im Text mit
Fußnoten-Hinweisen bei den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt.
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Informationen
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Bundesvergabegesetz 2006
Das Bundesvergabegesetz 2006 bringt
beträchtliche Änderungen im Aufbau des Gesetzes mit sich: Neben
zahlreichen neuen Regelungen wurden inhaltlich zwar viele
Bestimmungen übernommen, jedoch in veränderter Struktur und an
anderen Stellen. So wurde eine Teilung in einen Teil für öffentliche
Auftraggeber und einen für Sektorenauftraggeber vorgenommen. Dieses
Buch stellt einen idealen Arbeitsbehelf dar, um sich mit den neuen
Regelungen des BVergG auf einen Blick vertraut zu machen: Alte und
neue Bestimmungen sind parallel angeführt, Änderungen farbig
hervorgehoben.
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Bundesvergabgesetz 2006
Kurz und prägnant alles Wissenswerte
zum neuen BVergG 2006. Mit 1.2.2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006
in Kraft getreten. Den Anlass lieferte der
Gemeinschaftsgesetzgeber, dessen Richtlinienpaket umzusetzen war.
Zugleich berücksichtigte der Bundesgesetzgeber mehrere Judikate seit
2002 und schloss einige Rechtsschutzlücken, etwa beim Widerruf oder
offensichtlich unzulässigen Direktvergaben. Der Verzicht auf
zahlreiche Verweisungen, insbesondere zwischen den Regelungen für
Sektorenauftraggeber und dem allgemeinen Bereich, führte zu einer
erheblichen Vergrößerung des Gesetzesumfangs und zahlreichen
teilweise gleich oder zumindest ähnlich lautenden Bestimmungen.
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