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Vergaberecht - öffentliches Auftragswesen
Das öffentliche Auftragswesen
hat in Österreich wie auch in der gesamten Europäischen Union eine
außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung: 2002 betrug der Anteil des
öffentlichen Auftragswesens in Österreich 16,46% des Bruttoinlandsproduktes. Bis
in die 1990er Jahre war die Vergabe öffentlicher Aufträge in Österreich kaum
reglementiert. Die öffentlichen Stellen waren zwar grundsätzlich bei der Vergabe
zur Objektivität verpflichtet; Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge
bewarben, hatten jedoch kaum rechtliche Möglichkeiten, sich effektiv gegen die
willkürliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu wehren. Durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft änderte sich dies. Aufgrund der
EG-Vergaberichtlinien war Österreich verpflichtet, verbindliche Vorschriften zur
Vergabe öffentlicher Aufträge zu normieren und Bietern effektive
Rechtschutzinstrumente in die Hand zu geben.
Diese Entwicklung hat dazu
geführt, dass derzeit in Österreich mit dem Bundesvergabegesetz 2006
(BGBl I 2006/17, derzeit in der Fassung BGBl I 2010/15 – in der Folge „BVergG“)
ein 351 (!) Paragraphen umfassendes Gesetz gilt, das detaillierte
Verfahrensvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorsieht. Im
Vordergrund stehen dabei
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die Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten (insbesondere freier Waren- und Dienstleistungsverkehr),
-
das Diskriminierungsverbot,
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der Grundsatz des freien und lauteren
Wettbewerbes,
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die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter
sowie
-
die Verpflichtung zur Vergabe an befugte,
leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen.
Rechtsschutz im Vergaberecht
Das BVergG sieht effektive
Rechtschutzmöglichkeiten vor, mit denen Bieter ihr Recht auf ein faires und
transparentes Vergabeverfahrens auch durchsetzen können. Das wichtigste
Instrument ist dabei der Nachprüfungsantrag, mit dem Entscheidungen des
Auftraggebers überprüft und ihre Nichtigerklärung erwirkt werden kann.
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Wird
das Vergabeverfahren von einem öffentlichen Auftraggeber durchgeführt, der dem
Bund zuzuordnen ist (zB Bundesministerium für Finanzen, ASFINAG oder
Arbeitsmarktservice), entscheidet das Bundesvergabeamt über derartige
Nachprüfungsanträge.
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Wird
das Vergabeverfahren von einem öffentlichen Auftraggeber durchgeführt, der
einem Bundesland zuzuordnen ist (zB dem Magistrat der Stadt Wien), ist
für Nachprüfungsanträge die Vergabekontrollbehörde des jeweiligen
Bundeslandes (also im Falle Wiens dem Wiener Vergabekontrollsenat)
zuständig.
Bundesvergabegesetz
Das BVergG ist ein komplexes
und oft novelliertes Gesetz, das wie folgt aufgebaut ist:
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1. Teil |
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen |
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2. Teil |
Verfahrensvorschriften für öffentliche
Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden und ausgegliederte Rechtsträger) |
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3. Teil |
Verfahrensvorschriften für
Sektorenauftraggeber (öffentliche und private Unternehmen, die in den
Bereichen Gas, Wärme, Elektrizität, Wasser, Verkehrsleistungen, Postdienste,
Förderung fossiler Rohstoffe sowie der Betrieb von Häfen und Flughäfen) |
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4. Teil |
Rechtsschutz für Vergabeverfahren von
öffentlichen Auftraggeber im Bundesbereich (Verfahren vor dem
Bundesvergabeamt) |
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5. Teil |
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche
Bestimmungen |
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6. Teil |
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Der Rechtsschutz für
Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Länder ist in
gesonderten Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder geregelt, die – mit
geringfügigen Abweichungen – inhaltlich dem 4. Teil des BVergG entsprechen.
Da es sich beim Vergaberecht
um eine wichtige europarechtliche Materie handelt, spielen neben den
österreichischen Normen auch die geltenden EU-Vergaberichtlinien (RL
2004/17/EG, RL 2004/18/EG sowie die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG) und die Rechtsprechung des EuGH zu vergaberechtlichen Fragen
eine wesentliche Rolle.
Seit 1.1.2010 gelten laut der
(unmittelbar anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission folgende
neue EU-Schwellenwerte:
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Klassischer Bereich: |
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Beschaffungsstellen: |
EUR 125.000 |
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: |
EUR 193.000 |
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Bauaufträge und Baukonzessionen: |
EUR 4.845.000 |
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Sektorenbereich: |
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge: |
EUR 387.000 |
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Bauaufträge: |
EUR 4.845.000 |
Rechtsanwalt Vergaberecht
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Rechtsanwalt Vergaberecht
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Rechtsanwalt Dr. Ralf Blaha ist auf
Vergaberecht spezialisiert und vertritt öffentliche Auftraggeber
sowie Bieter und Bewerber in Vergabeverfahren und
Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden.
TEL: 0463/500232
9020 Klagenfurt, Domplatz 1
Fax: 0463/265526-4945
E-Mail:
blaha@edvrecht.at
Website:
www.edvrecht.at |
Die jüngste Novelle zum BVergG ist am
5.3.2010 in Kraft getreten, welche folgende wesentlichen Neuerungen
gebracht hat:
-
Vereinfachung des Eignungsverfahrens;
-
Anpassung an die Vorgaben der
Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/35/EG);
-
Umsetzung der Bestimmungen der clean
car- Richtlinie (RL 2009/33/EG);
-
Erleichterungen für den
Unterschwellenbereich;
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Verkürzte Stillhaltefristen;
-
Ausweitung der Kompetenzen des
Bundesvergabeamtes.
Bedeutung und Komplexität der
vergaberechtlichen Bestimmungen macht die Inanspruchnahme
vergaberechtlicher Beratung sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch
für Bieter und Bewerber sinnvoll. Je früher bei einem sich anbahnenden
vergaberechtlichen Problem oder sich abzeichnender Differenzen auf das
Know-how eines Vergabejuristen zurückgegriffen wird, desto effizienter
und erfolgreicher kann dieser helfen.
Kurze Anfechtungsfristen
Von zentraler Bedeutung für
ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren ist die Beachtung der äußerst kurzen
Anfechtungsfristen, innerhalb der rechtswidrige Entscheidungen öffentlicher
Auftraggeber bekämpft werden müssen. Welche Anfechtungsfrist im konkreten Fall
zur Anwendung kommt, hängt von der jeweiligen Verfahrensart und vom Auftragswert
ab und ist aufgrund der recht komplexen gesetzlichen Regelung oft nicht einfach
zu ermitteln; zumeist ist sie entweder 7 oder 10 Tage lang (gerechnet ab
Kenntnisnahme von der Entscheidung des Auftraggebers). Wird die Anfechtungsfrist
versäumt, kann eine rechtswidrige Entscheidung in der Regel nicht mehr bekämpft
werden.
Aktuelle
Bücher Vergaberecht
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Kommentar Vergaberecht
Der Kommentar Vergaberecht bietet die
derzeit umfangreichste Auseinandersetzung mit dem BVerG 2006. Er
enthält zu jedem Paragraphen eine ausführliche Erörterung unter
Berücksichtigung von Lehre und Judikatur.
weitere Informationen
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Bundesvergabegesetz 2006
Weniger als zwei Jahre nach
Inkrafttreten wurde das Bundesvergabegesetz 2006 neuerlich in
zahlreichen Bestimmungen mit Stichtag 1.1.2008 novelliert (BGBl I
86/2007). Die gegenständliche Ausgabe enthält den geltenden
Gesetzestext ergänzt um die erläuternden Bemerkungen zu den
Regierungsvorlagen und den Berichten des Verfassungsausschusses in
Bezug sowohl auf die Fassung 2006 als auch 2007. Diese Materialien
sind für die meisten Bestimmungen sehr ausführlich gestaltet und
geben wichtige interpretatorische Hinweise.
Der Gesetzgeber hat die mit der Verordnung (EG) Nr 1422/2007 der
Kommission vom 4.12.2007 herabgesetzten EU-Schwellenwerte in seiner
Beschlussfassung nicht mehr berücksichtigt. Dennoch sind in den
Mitgliedstaaten diese neuen Schwellenwerte bereits seit 1.1.2007 in
Kraft und unmittelbare Geltung getreten. Sie sind im Text mit
Fußnoten-Hinweisen bei den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt.
weitere
Informationen
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Bundesvergabgesetz 2006
Kurz und prägnant alles Wissenswerte
zum neuen BVergG 2006. Mit 1.2.2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006
in Kraft getreten. Den Anlass lieferte der
Gemeinschaftsgesetzgeber, dessen Richtlinienpaket umzusetzen war.
Zugleich berücksichtigte der Bundesgesetzgeber mehrere Judikate seit
2002 und schloss einige Rechtsschutzlücken, etwa beim Widerruf oder
offensichtlich unzulässigen Direktvergaben. Der Verzicht auf
zahlreiche Verweisungen, insbesondere zwischen den Regelungen für
Sektorenauftraggeber und dem allgemeinen Bereich, führte zu einer
erheblichen Vergrößerung des Gesetzesumfangs und zahlreichen
teilweise gleich oder zumindest ähnlich lautenden Bestimmungen.
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