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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Thema Garantie und Gewährleistung. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

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Garantie und Gewährleistung

Garantie und Gewährleistung werden oft miteinander verwechselt bzw sogar (fälschlich) synonym gebraucht. Dabei sind sie sehr verschieden.

 

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist das gesetzlich zugestandene Recht, vom Vertragspartner ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Vertragspartner kann dieses Recht gegenüber einem Konsumenten nicht beschränken. Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz, nämlich dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.

 

Gewährleistung heißt Einstehen müssen des Schuldners (zB Verkäufer) für Mängel, die eine vom Gläubiger (zB Käufer) angenommene Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Mängel müssen grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist dafür beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre (zB Auto, Fernseher, Computer, Laptop, Digitalkamera, ...), für unbewegliche Sachen drei Jahre (zB Wohnung, Haus, Baugrund, ...).
 

Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind

 

Ob der Vertragspartner dabei den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich. Der Händler leistet nämlich unabhängig vom Verschulden Gewähr dafür, dass die Ware keinen Mangel hat. Der Unternehmer kann die Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher weder ausschließen noch wesentlich einschränken.
 

Links

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Öhlböck berät Sie in allen Fragen zum Vertragshändlerrecht (insb Ausgleichsanspruch und KFZ-GVO).

Mag. Johannes Öhlböck LL.M.

 

Rechtsanwalt Mag. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in zivilrechtlichen Fragen rund um Garantie und Gewährleistung und ist Ihnen bei der Gestaltung von Verträgen behilflich. 

 

01 / 505 49 59

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Garantie

Die Garantie ist ein vertraglich eingeräumtes Versprechen, bei dem in der Regel der Hersteller der Sache verspricht, für Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Die genauen Inhalte der Garantie (Garantiebestimmungen) sind den Garantiebedingungen zu entnehmen und sind nicht gesetzlich vorgegeben. Für eine Garantieerklärung, die gegenüber einem Verbraucher abgegeben wird, regelt § 9b KSchG allerdings einige Formvorschriften für Garantien, sodass Konsumenten nicht vollkommen "schutzlos" sind.

 

Falls Sie sich in der (durchaus angenehmen) Lage befinden, zwischen Garantie und Gewährleistung wählen zu können weil erstere gewährt wurde und auch die Fristen für zweitere noch offen sind, empfiehlt es sich genau zu prüfen, welche der beiden Varianten für Sie vorteilhafter ist.

 

aktuelle Literatur Zivilrecht

 

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