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Garantie und Gewährleistung
Garantie und
Gewährleistung werden oft miteinander verwechselt bzw sogar
(fälschlich) synonym gebraucht. Dabei sind sie sehr verschieden.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist das
gesetzlich zugestandene Recht, vom Vertragspartner ein Einstehen
für Mängel an der Sache zu fordern. Der Vertragspartner kann
dieses Recht gegenüber einem Konsumenten nicht beschränken. Die
Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz, nämlich dem
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Gewährleistung heißt Einstehen
müssen des Schuldners (zB Verkäufer) für Mängel, die eine vom
Gläubiger (zB Käufer) angenommene Leistung im Zeitpunkt der
Erbringung aufweist. Mängel müssen grundsätzlich gerichtlich
geltend gemacht werden. Die Frist dafür beträgt für bewegliche
Sachen zwei Jahre (zB Auto, Fernseher, Computer, Laptop,
Digitalkamera, ...), für unbewegliche Sachen drei Jahre (zB
Wohnung, Haus, Baugrund, ...).
Der
Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung
(Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der
Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung)
oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Zunächst
kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der
Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der
Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit
der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit
der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten. Die Verbesserung oder der Austausch ist in
angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten
für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der
mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Sind sowohl die
Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den
Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden,
so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern
es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht
auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung
oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist
vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus
triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind
Ob der Vertragspartner dabei den
Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich. Der Händler
leistet nämlich unabhängig vom Verschulden Gewähr dafür, dass
die Ware keinen Mangel hat. Der Unternehmer kann die
Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher weder ausschließen
noch wesentlich einschränken.
Links
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Rechtsanwalt
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Mag. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt Mag.
Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in
zivilrechtlichen Fragen rund um Garantie und
Gewährleistung und ist Ihnen bei der Gestaltung von Verträgen
behilflich.
01 / 505 49 59
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Garantie
Die Garantie ist ein vertraglich
eingeräumtes Versprechen, bei dem in der Regel der Hersteller
der Sache verspricht, für Mängel, die an einer Sache während
der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung
einzustehen. Die genauen Inhalte der Garantie
(Garantiebestimmungen) sind den Garantiebedingungen zu
entnehmen und sind nicht gesetzlich vorgegeben. Für eine
Garantieerklärung, die gegenüber einem Verbraucher abgegeben
wird, regelt § 9b KSchG allerdings einige Formvorschriften für
Garantien, sodass Konsumenten nicht vollkommen "schutzlos"
sind.
Falls Sie sich in der (durchaus
angenehmen) Lage befinden, zwischen Garantie und
Gewährleistung wählen zu können weil erstere gewährt wurde und
auch die Fristen für zweitere noch offen sind, empfiehlt es
sich genau zu prüfen, welche der beiden Varianten für Sie
vorteilhafter ist.
aktuelle Literatur
Zivilrecht
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Gewährleistung in Österreich
und England
Das Buch lotet die
Auswirkungen der Gewährleistungsreform in den beiden
Rechtsordnungen aus. Dabei werden wesentliche
Problembereiche angesprochen und Lösungsvorschläge
angedacht. Zentrale Begriffe wie der Mangel und die
jeweiligen Rechtsbehelfe werden ebenso behandelt wie etwa
Fragen der Gefahrtragung, Versteigerungen oder Garantien.
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Kommentar zum ABGB
Im ersten Kurzkommentar zum ABGB wird sowohl über die
zentralen Grundsätze von Rechtsinstituten und
Einzelbestimmungen aufgeklärt, als auch über die wichtigsten
Detailfragen informiert. Im Vordergrund steht dabei die
höchstgerichtliche Judikatur. Bei der Literaturauswahl wurde
den Aspekten Aktualität, Greifbarkeit und weiterführende
Problemaufbereitung besonderer Stellenwert eingeräumt.
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