Schadenersatzrecht in Österreich
Zweck des Schadenersatzrechtes ist
die Lösung der Frage, wer einen Nachteil, der sich in der Sphäre
einer natürlichen oder juristischen Person ereignet hat, tragen
soll. Grundsätzlich trifft der Schaden nach § 1311 ABGB
denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat.
Im Schadersatzrecht gibt es zwei große Systeme:
Verschuldenshaftung (Haftung für rechtswidrig und schuldhaft
verursachte Schäden) und Gefährdungshaftung (Haftung aufgrund
der spezifischen Gefährlichkeit einer Sache; zB für
Kraftfahrzeuge).
Die Verschuldenshaftung kommt zur Anwendung, wenn ein Täter
einen Schaden bei einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft
verursacht hat. Voraussetzung sind somit Schaden, Verursachung,
Rechtswidrigkeit und Verschulden. Fehlt auch nur eine dieser
Voraussetzungen, ist Schadenersatz ausgeschlossen. Hinsichtlich
des Schadens wird zwischen dem Vermögensschaden (positiver
Schaden und entgangener Gewinn) und dem ideellen Schaden oder
immateriellen Schaden (zB Schmerzengeld, entgangene
Urlaubsfreude, erlittenes Leid, Affektionsinteresse)
unterschieden. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da ideelle
Schäden nur in Ausnahmefällen ersetzt werden.
Rechtswidrigkeit
Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes in der
Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit des Handelns. Hier
gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des
Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen)
keinen Schadenersatz leisten muss. Die Rechtswidrigkeit eines
Verhaltens kann sich aus einem aktiven Tun oder einem
Unterlassen ergeben, beispielsweise der Verletzung absolut
geschützter Rechte (zB Eigentum, Freiheit, Leben, körperliche
Unversehrtheit, …), der Verletzung konkreter gesetzlicher
Verhaltensnormen oder Schutzgesetze (zB Straßenverkehrsordnung,
Schiregeln, Kraftfahrzeuggesetz, Bauordnung, Lebensmittelgesetz,
Weingesetz, Bestimmungen über die Bankenaufsicht, …), der
Verletzung von vertraglichen Pflichten (Hauptleistungspflichten
und Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und
nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; zB mangelhafte
Absicherung einer Baugrube, Unterlassung der Streuung oder
Räumung eines Weges durch die jeweils dazu vertraglich
Verpflichteten) oder aus einem Verstoß gegen die guten Sitten
bzw aus Rechtsmissbrauch. Doch nicht jedes schadenverursachende
rechtswidrige Verhalten führt in weiterer Folge zum
Schadenersatz, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob
das konkret übertretene Gebot (absolut geschütztes Recht,
Schutzgesetz, Vertragspflicht, …) gerade jene Schäden verhindern
wollte, die konkret eingetreten sind. Weiterer Punkt ist die
Prüfung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Danach gibt es keine Haftung, wenn der Schaden auch bei
rechtmäßigem und damit völlig korrektem Verhalten eingetreten
wäre. Abschließend ist zu prüfen, ob ein konkret rechtswidriges
Verhalten nicht durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
haftungsunerheblich ist (zB Notwehr, Notstand, Selbsthilfe,
Einwilligung des Verletzten, berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag, gesetzliche Ermächtigung).
Verursachung
Ein Schaden muss schließlich nur von dem ersetzt werden, wenn
der ihn verursacht wurde (Kausalität). Dies wird durch die
conditio sine qua non
(Äquivalenztheorie) geprüft, indem man fragt, ob der Schaden
auch eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten
wegdenkt. Wäre der Schaden also auch eingetreten, wenn der
Schädiger die konkrete Handlung nicht gesetzt hätte. Probleme
können hier zB im Falle des Vorhandenseins mehrerer Schädiger
(kumulative Kausalität, alternative Kausalität, überholende
Kausalität) bestehen. Die durch die Äquivalenztheorie erfolgte
Zurechnung wird durch die Lehre von der Adäquanz (Adäquanztheorie
oder Adäquanzlehre) begrenzt. Der Schädiger soll danach nur für
jene Schäden haften, die er adäquat verursacht hat. Adäquate
Verursachung liegt daher vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen
Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des
eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der Erfolg
nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von
Umständen eingetreten ist.
Verschulden
Weitere Voraussetzung der Verschuldenshaftung (und namensgebend)
ist die Voraussetzung der subjektiven Vorwerfbarkeit des
rechtswidrigen Verhaltens (=Verschulden). Schuldhaft handelt,
wer ein Verhalten setzt, dass er hätte vermeiden sollen und auch
vermeiden können. Hier wird zwischen mehreren Verschuldensformen
unterschieden: Vorsatz (Absichtlichkeit, Wissentlichkeit,
bedingter Vorsatz), Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit,
grobe Fahrlässigkeit, entschuldbare Fehlleistung). Die
Verschuldensform ist bedeutend für den Umfang der Ersatzpflicht.
Weitere Rechtsgebiete
|
Rechtsanwalt Schadenersatzrecht
|
 |
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt
in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen
Gerichten
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverbindliche MAIL-Anfrage |
Art des
Schadenersatzes
Grundsätzlich gilt im Schadenersatz das Prinzip der
Zurückversetzung in den vorherigen Stand (Naturalrestitution).
Nur wenn dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss
Geldersatz geleistet werden. Das Gesetz unterscheidet
hinsichtlich des Ersatzumfanges zwischen der eigentlichen
Schadloshaltung (positiver Schaden) und dem entgangenen Gewinn
(volle Genugtuung, Interesseersatz). Bei leichtem Verschulden
(leichte Fahrlässigkeit) ist grundsätzlich nur der positive
Schaden zu ersetzen. Bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit) ist volle Genugtuung zu leisten.
Links zum Schadenersatzrecht
Bücher:
Schadenersatzrecht
|
 |
Sport und Haftung
Individuelle wie auch
organisierte sportliche Betätigung ist gerade im
Tourismusland Österreich ein Massenphänomen. Sport
beinhaltet häufig auch Risken, und es wundert nicht, dass
Haftungsfragen nach Sportunfällen in der österreichischen
Rechtspraxis einige Bedeutung erlangt haben. Im vorliegenden
Band werden Haftungsprobleme im Sportbereich aus
verschiedenen Perspektiven einer umfassenden rechtlichen
Analyse unterzogen.
weitere Informationen |
|
 |
Schmerzengeld nach einem
Unfall
Das Buch gibt eine Übersicht
über zahlreichen Unfallfolgen. Die Übersicht über die bisher
höchsten Zusprüche an Schmerzengeld in Österreich
(Rekordschmerzengelder) sowie über die Zusprüche beim
Trauerschmerzengeld wegen Verlust naher Angehöriger
ermöglichen es, sich auf schnellem Weg Informationen zu
verschaffen. Die Schmerzengeldansprüche sind übersichtlich
nach Sachgruppen geordnet (zB bestimmte Arten der
Körperverletzung, Verlust von Körperteilen oder
Körperfunktionen, Psychische Belastung und Störung, Probleme
bei der Partnerwahl und Beziehung, Beeinträchtigungen bei
Sexualität und Geburt, Einschränkungen bei Arbeit und
Freizeitgestaltung, Trauerschmerzensgeld, Trauerschmerz).
weitere Informationen |
|
 |
Schadenersatz kompakt
Mit Schadenersatzansprüchen
wird wohl jeder Österreicher - sei es als Arbeitnehmer, als
Autofahrer, als Sportler oder als Patient - im Lauf des
Lebens konfrontiert. Dieses Buch hilft bei der Orientierung
und bietet einen Einstieg und Überblick über die wichtigsten
Bereiche des Schadenersatzrechtes und reicht von der Haftung
in der Arbeitswelt, Freizeit, Straßenverkehr,
Informationstechnik, Wohnbereich bis hin zur Haftung der
Ärzte, Anwälte und Behörden.
Buch bestellen / weitere Infos |
|
 |
Ersatz frustrierter Aufwendungen
Die Frage nach der
Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die durch das Verhalten
eines anderen nutzlos (frustriert) werden, stellt sich im
Gefolge nahezu jeder Verletzung vertraglicher
Leistungspflichten wie auch in zahllosen Fällen deliktischer
Schädigung. Als erste umfassende Untersuchung dieses
Problemkreises im deutschsprachigen Raum demonstriert die
Arbeit anhand von konkreten Beispielen, unter welchen
Voraussetzungen ein Frustrationsschaden nach
österreichischem und deutschem Recht zu ersetzen ist. Sie
erörtert dabei zentrale Fragestellungen des
Schadenersatzrechts, deren Lösungen weit über den
Problemkreis frustrierter Aufwendungen hinaus von Bedeutung
sind.
Buch bestellen / weitere Infos |
|
 |
Handbuch des Verkehrsunfalls
Angelegt auf 7 Teilbände
bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende
Darstellung aller rechtlichen, technischen und medizinischen
Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Der nun
vorliegende 6.Teil enthält eine Darstellung sämtlicher
zivilrechtlichen Fragen: - Haftungsvoraussetzungen im
Allgemeinen: Von "Was ist ein Schaden?" bis "Wer muss was
behaupten und beweisen?". - Haftung nach dem EKHG:
Anwendungsbereich, außergewöhnliche Betriebsgefahr,
Rückgriffsansprüche. - Haftung nach der StVO: Fahrregeln und
Mitverschuldensquoten, Personenschäden: Schmerzengeld,
Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten,
Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse. - Sach- und
Vermögensschäden: Reparaturkosten, "Alt für Neu",
Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert. - Amtshaftung,
Arbeitswegunfall, Wegehalterhaftung, Verkehrsopferschutz. -
Internationales Privatrecht.
Buch bestellen / weitere Infos |
|