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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Schadenersatzrecht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

 Schadenersatzrecht - Schadenersatz - Schmerzengeld - Verkehrsunfall - Unfall - Österreich

Schadenersatzrecht in Österreich

Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Lösung der Frage, wer einen Nachteil, der sich in der Sphäre einer natürlichen oder juristischen Person ereignet hat, tragen soll. Grundsätzlich trifft der Schaden nach § 1311 ABGB denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat. Im Schadersatzrecht gibt es zwei große Systeme: Verschuldenshaftung (Haftung für rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden) und Gefährdungshaftung (Haftung aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit einer Sache; zB für Kraftfahrzeuge). Die Verschuldenshaftung kommt zur Anwendung, wenn ein Täter einen Schaden bei einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Voraussetzung sind somit Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist Schadenersatz ausgeschlossen. Hinsichtlich des Schadens wird zwischen dem Vermögensschaden (positiver Schaden und entgangener Gewinn) und dem ideellen Schaden oder immateriellen Schaden (zB Schmerzengeld, entgangene Urlaubsfreude, erlittenes Leid, Affektionsinteresse) unterschieden. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da ideelle Schäden nur in Ausnahmefällen ersetzt werden.

 

Rechtswidrigkeit

Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes in der Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit des Handelns. Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Schadenersatz leisten muss. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich aus einem aktiven Tun oder einem Unterlassen ergeben, beispielsweise der Verletzung absolut geschützter Rechte (zB Eigentum, Freiheit, Leben, körperliche Unversehrtheit, …), der Verletzung konkreter gesetzlicher Verhaltensnormen oder Schutzgesetze (zB Straßenverkehrsordnung, Schiregeln, Kraftfahrzeuggesetz, Bauordnung, Lebensmittelgesetz, Weingesetz, Bestimmungen über die Bankenaufsicht, …), der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; zB mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Unterlassung der Streuung oder Räumung eines Weges durch die jeweils dazu vertraglich Verpflichteten) oder aus einem Verstoß gegen die guten Sitten bzw aus Rechtsmissbrauch. Doch nicht jedes schadenverursachende rechtswidrige Verhalten führt in weiterer Folge zum Schadenersatz, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob das konkret übertretene Gebot (absolut geschütztes Recht, Schutzgesetz, Vertragspflicht, …) gerade jene Schäden verhindern wollte, die konkret eingetreten sind. Weiterer Punkt ist die Prüfung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens. Danach gibt es keine Haftung, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem und damit völlig korrektem Verhalten eingetreten wäre. Abschließend ist zu prüfen, ob ein konkret rechtswidriges Verhalten nicht durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes haftungsunerheblich ist (zB Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzten, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, gesetzliche Ermächtigung).

 

Verursachung

Ein Schaden muss schließlich nur von dem ersetzt werden, wenn der ihn verursacht wurde (Kausalität). Dies wird durch die conditio sine qua non (Äquivalenztheorie) geprüft, indem man fragt, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten wegdenkt. Wäre der Schaden also auch eingetreten, wenn der Schädiger die konkrete Handlung nicht gesetzt hätte. Probleme können hier zB im Falle des Vorhandenseins mehrerer Schädiger (kumulative Kausalität, alternative Kausalität, überholende Kausalität) bestehen. Die durch die Äquivalenztheorie erfolgte Zurechnung wird durch die Lehre von der Adäquanz (Adäquanztheorie oder Adäquanzlehre) begrenzt. Der Schädiger soll danach nur für jene Schäden haften, die er adäquat verursacht hat. Adäquate Verursachung liegt daher vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist.

 

Verschulden

Weitere Voraussetzung der Verschuldenshaftung (und namensgebend) ist die Voraussetzung der subjektiven Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens (=Verschulden). Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, dass er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden können. Hier wird zwischen mehreren Verschuldensformen unterschieden: Vorsatz (Absichtlichkeit, Wissentlichkeit, bedingter Vorsatz), Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, entschuldbare Fehlleistung). Die Verschuldensform ist bedeutend für den Umfang der Ersatzpflicht.

 

Weitere Rechtsgebiete

Rechtsanwalt Schadenersatzrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen Gerichten

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

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Art des Schadenersatzes

Grundsätzlich gilt im Schadenersatz das Prinzip der Zurückversetzung in den vorherigen Stand (Naturalrestitution). Nur wenn dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Ersatzumfanges zwischen der eigentlichen Schadloshaltung (positiver Schaden) und dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung, Interesseersatz). Bei leichtem Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) ist grundsätzlich nur der positive Schaden zu ersetzen. Bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) ist volle Genugtuung zu leisten.

 

Links zum Schadenersatzrecht

Bücher: Schadenersatzrecht
 

Sport und Haftung

Individuelle wie auch organisierte sportliche Betätigung ist gerade im Tourismusland Österreich ein Massenphänomen. Sport beinhaltet häufig auch Risken, und es wundert nicht, dass Haftungsfragen nach Sportunfällen in der österreichischen Rechtspraxis einige Bedeutung erlangt haben. Im vorliegenden Band werden Haftungsprobleme im Sportbereich aus verschiedenen Perspektiven einer umfassenden rechtlichen Analyse unterzogen.

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Schmerzengeld nach einem Unfall

Das Buch gibt eine Übersicht über zahlreichen Unfallfolgen. Die Übersicht über die bisher höchsten Zusprüche an Schmerzengeld in Österreich (Rekordschmerzengelder) sowie über die Zusprüche beim Trauerschmerzengeld wegen Verlust naher Angehöriger ermöglichen es, sich auf schnellem Weg Informationen zu verschaffen. Die Schmerzengeldansprüche sind übersichtlich nach Sachgruppen geordnet (zB bestimmte Arten der Körperverletzung, Verlust von Körperteilen oder Körperfunktionen, Psychische Belastung und Störung, Probleme bei der Partnerwahl und Beziehung, Beeinträchtigungen bei Sexualität und Geburt, Einschränkungen bei Arbeit und Freizeitgestaltung, Trauerschmerzensgeld, Trauerschmerz).

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Schadenersatz kompakt


Schadenersatz kompakt

Mit Schadenersatzansprüchen wird wohl jeder Österreicher - sei es als Arbeitnehmer, als Autofahrer, als Sportler oder als Patient - im Lauf des Lebens konfrontiert. Dieses Buch hilft bei der Orientierung und bietet einen Einstieg und Überblick über die wichtigsten Bereiche des Schadenersatzrechtes und reicht von der Haftung in der Arbeitswelt, Freizeit, Straßenverkehr, Informationstechnik, Wohnbereich bis hin zur Haftung der Ärzte, Anwälte und Behörden.
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Der Ersatz frustrierter Aufwendungen


Ersatz frustrierter Aufwendungen

Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die durch das Verhalten eines anderen nutzlos (frustriert) werden, stellt sich im Gefolge nahezu jeder Verletzung vertraglicher Leistungspflichten wie auch in zahllosen Fällen deliktischer Schädigung. Als erste umfassende Untersuchung dieses Problemkreises im deutschsprachigen Raum demonstriert die Arbeit anhand von  konkreten Beispielen, unter welchen Voraussetzungen ein Frustrationsschaden nach österreichischem und deutschem Recht zu ersetzen ist. Sie erörtert dabei zentrale Fragestellungen des Schadenersatzrechts, deren Lösungen weit über den Problemkreis frustrierter Aufwendungen hinaus von Bedeutung sind.
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Handbuch des Verkehrsunfalls

Angelegt auf 7 Teilbände bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende Darstellung aller rechtlichen, technischen und medizinischen Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Der nun vorliegende 6.Teil enthält eine Darstellung sämtlicher zivilrechtlichen Fragen: - Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen: Von "Was ist ein Schaden?" bis "Wer muss was behaupten und beweisen?". - Haftung nach dem EKHG: Anwendungsbereich, außergewöhnliche Betriebsgefahr, Rückgriffsansprüche. - Haftung nach der StVO: Fahrregeln und Mitverschuldensquoten, Personenschäden: Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten, Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse. - Sach- und Vermögensschäden: Reparaturkosten, "Alt für Neu", Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert. - Amtshaftung, Arbeitswegunfall, Wegehalterhaftung, Verkehrsopferschutz. - Internationales Privatrecht.

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