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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Datenschutz. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersuchen wir um Bekanntgabe.

Datenschutzrecht | Auskunftsrecht | Recht auf Löschung | Geheimhaltung | Arbeitsrecht

Grundrecht auf Datenschutz

Alle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich ausfluß des Grundrechts auf Datenschutzrecht. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und lautet:

"Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."

 

Recht auf Geheimhaltung

Ergibt sich direkt aus dem Grundrecht in § 1 DSG 2000.

 

Recht auf Auskunft

Laut § 26 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Das Unternehmen hat einem Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei Nichterledigung oder nicht vollständiger/ordentlicher Erledigung seines Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission beschweren. Die Beschwerde ist "formlos" etwa schriftlich oder per E-Mail an die DSK möglich.

 

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

Laut § 27 muss jeder Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist oder der Betroffene einen begründeten Antrag stellt. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

 

Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitsrecht

§§ 96 und 96a ArbVG enthalten Bestimmungen ua über Personaldatensysteme, Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme können betriebsratspflichtig sein. Ein typischer Fall für eine Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital gespeichert werden. Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist die Einführung von Whistleblowing-Systemen.

Datenschutz

Weitere Links

Bücher: Datenschutzrecht

 


Datenschutzrecht (f. Österreich)


Datenschutzrecht

Datenschutzrecht ist ein Thema, das jeden betrifft, der Datenverarbeitung betreibt, vom Kleinunternehmer bis zum internationalen Konzern.
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Datenschutz für den E-Commerce

Die Autorin untersucht vor der anhaltenden Diskussion um die notwendige Reformierung des bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzrechts die bestehenden Vorschriften für den E-Commerce auf die Frage hin, ob diese ausreichenden Schutz für den Online-Kunden bieten können.

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