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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Datenschutz. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersuchen wir um Bekanntgabe.

Datengeheimnis | Datenschutz | DSG 2000 | Datenschutzrecht | Österreich

Datenschutzgesetz 2000

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.

 

Datengeheimnis (Verschwiegenheitspflicht)

Das Datengeheimnis des § 15 DSG 2000 verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht. Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

 

Links zum Datenschutzrecht

Datenschutz

Weitere Links

Bücher: Datenschutzrecht

 


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Datenschutz für den E-Commerce

Die Autorin untersucht vor der anhaltenden Diskussion um die notwendige Reformierung des bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzrechts die bestehenden Vorschriften für den E-Commerce auf die Frage hin, ob diese ausreichenden Schutz für den Online-Kunden bieten können.

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