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Produkthaftung bezeichnet die Haftung von Hersteller / Importeur für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind und ist in Österreich im Produkthaftungsgesetz geregelt.

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Produkthaftung in Österreich

Als Produkthaftung bezeichnet man die Haftung für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Die Haftung für fehlerhafte Produkte ist in Österreich im Produkthaftungsgesetz geregelt. Wird durch einen Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, muss für den Ersatz des Schadens gehaftet werden.

 

Haftpflichtige Personen

Für den Ersatz des Schadens haftet der Unternehmer, der das Produkt hergestellt (Produzent) und in den Verkehr gebracht hat oder der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur). Kann man den Hersteller oder Importeur nicht feststellen, haftet jeder Unternehmer, der es in Verkehr gebracht hat, wenn er in angemessener Frist den Hersteller / Importeur oder seinen Lieferanten nennt.

 

Hersteller / Produkt / Fehler

Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

 

Haftungsausschluß

Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, dass
1. der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
2. die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
3. - wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat - der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

 

Die Ersatzpflicht nach dem PHG kann im voraus nicht ausgeschlossen und nicht beschränkt werden.

 

Mitverschulden des Geschädigten

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so hat er sich dieses entsprechend anrechnen zu lassen.

 

Erlöschung / Verjährung

Sofern nach dem PHG bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

Rechtsanwalt Produkthaftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Angelegenheiten rund um Produkthaftung (PHG) vor österreichischen Gerichten.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

01 / 505 49 59

www.raoe.at
 

unverb. MAIL-Anfrage

 

Versicherung für Produkthaftung

Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadenersatzpflichten nach dem Produkthaftungsgesetz befriedigt werden können.

 

Links

Bücher Produkthaftung
 

Produkthaftungsgesetz

Produkthaftungsgesetz

Das Produkthaftungsgesetz (PHG) regelt die Haftung für Schäden (Körperverletzung, Tötung, Schädigung einer Sache). Christian Rabl hat mit seinem bei LexisNexis erschienen Kommentar zum PHG einen Meilenstein zum Produkthaftpflichtrecht vorgelegt. Das Werk berücksichtigt nicht nur die produkthaftungsrechtliche Judikatur von OGH und EuGH sondern auch jene des BGH und teilweise auch weiterer europäischer Höchstgerichte. Die zitierte Rechtsprechung reiht sich nahtlos in eine fundierte systematische Kommentierung des PHG ein, in der auch die bisherige Literatur ausführlich berücksichtigt wird. Die umfassende Sammlung von 122 Entscheidungen von OGH und  EuGH macht  eine Recherche auch bei Internetausfall möglich. Im Anhang finden sich die Materialien zum PHG und die Richtlinien sowie das deutsche und schweizer Pendant zum PHG. Die aufwändig gestalteten Verzeichnisse, insb das herausragende Stichwortverzeichnis, runden das Werk für den Praktiker ab. Rabl ist etwas gelungen, das wenigen gelungen ist. Er hat ein Flaggschiff für ein Rechtsgebiet geschaffen, ohne das man im Produkthaftungsrecht nicht  auskommen wird.

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