Schmerzengeld
§ 1325 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt das
Schmerzengeld in der Sprache des Jahres 1812 folgendermaßen:
„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die
Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen,
oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen
über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes
Schmerzengeld.“
Zweck des
Schmerzengeldes ist es Schmerzempfindungen abzugelten. Die
Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen. Dabei
wird das Bewusstsein eines (möglichen) Dauerschadens und die
Gefahr der Verschlechterung eingeschlossen. Schmerzengeld soll
Unlustgefühle ausgleichen und Annehmlichkeiten und
Erleichterungen verschaffen.
Die zur
Bestimmung des § 1325 ABGB ergangenen Entscheidungen des
Obersten Gerichtshofes (OGH) in Österreich sind Legion. Nach dem
klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat derjenige, der einen
anderen am Körper verletzt, Ersatz zu leisten. Dieser Ersatz
kann in den Heilungskosten, dem Verdienstentgang oder einem
angemessenen Schmerzengeld liegen. Unter Körperverletzung
versteht der OGH jede „Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit und Unversehrtheit“. Wann eine derartige
Körperverletzung vorliegt und wie schwer diese wiegt, wird im
Streitfalle meist durch (medizinische oder psychologische)
Sachverständige entschieden. Die Gründe für die Körperverletzung
können so mannigfaltig sein, wie die denkbaren
Körperverletzungen an sich (zB Behandlungsfehler durch einen
Arzt, Verkehrsunfall, Faustschlag in einem Raufhandel,
Skiunfall, Schädigung vor der Geburt, …).
§ 1325 ABGB - Heilungskosten,
Verdienstentgang, Schmerzengeld
Nach § 1325
ABGB sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld
ohne Rücksicht auf den Grad des Verschluldens zu ersetzen. Aus
dem Zusammenhang Regeln über die Arten des Schadenersatzregeln
des ABGB ergibt sich nach der herrschenden Auffassung, dass bei
leichter Fahrlässigkeit nur der durch die Verhinderung der
Erwerbsfähigkeit eingetretene positive Schaden, nicht jedoch der
entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dieser ist nur bei grobem
Verschulden zu ersetzen). Das Schmerzensgeld an sich stellt den
Ersatz des ideellen Schadens dar, der in der Regel bei
Körperverletzungen entsteht. Der Ersatz umfasst körperliche und
seelische Schmerzen. Letztere können nach der Rechtsprechung des
OGH zB durch Entstellung, Verkrüppelung, Fehlgeburt, Unfähigkeit
zur Ausübung bestimmter Sportarten, lang andauernde Krankheit,
Sorge der schwangeren um das schwer verletzte Kind, Trennung der
Mutter von Kleinkindern (durch lange stationäre Behandlung).
Die Bemessung des Schmerzengeldes
Die Bemessung
des Schmerzengeldes ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes
(angemessenes Schmerzengeld) bietet keine besondere Hilfe. Die
Rechtsprechung hat dieses Problem insofern gelöst, als sie zum
Einen Dauer und Intensität der Schmerzen ( für körperliche
Schmerzen) und zum Anderen deren Auswirkung auf den
Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) als relevante
Abgrenzungskriterien nutzt. Hinsichtlich der Intensität der
Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten,
mittleren, und starken Schmerzen. Ein starker Schmerzzustand
liegt demnach vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den
Verletzten so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade
wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst von diesem
Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenken, an
nichts erfreuen kann, in dem er nur im wahrsten Sinne des Wortes
ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Mittelstarker
Schmerzzustand liegt vor, wenn sich dieser mit der Fähigkeit,
sich von ihm zu abstrahieren, die Waage hält, wenn der Kranke
also schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und
fähig ist. Bei leichtem Schmerzzustand ist der Kranke
schließlich in der Lage über den Schmerzzustand zu dominieren.
Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer
entsprechenden Arbeit nachgehen kann, wiewohl er keineswegs frei
von Schmerzen und Unlustgefühlen ist.
Schmerzengeldsätze - Schmerzengeld Höhe - Berechnung im
Einzelfall - Richtsätze
Üblicherweise werden für leichte Schmerzen (je nach
zuständigem Gericht) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für
mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für schwere
Schmerzen € 200,00 bis
€ 350,00. Zu beachten ist, dass kein Anspruch darauf besteht,
einen entsprechenden „Tagessatz“ zu erhalten, sondern das
Gericht (in der Regel nach Beiziehung eines Sachverständigen)
im Einzelfall entscheidet, welcher Betrag angemessen ist.
Links zum Schadenersatzrecht
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Rechtsanwalt Schmerzengeld
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Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt
in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen
Gerichten
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverbindliche MAIL-Anfrage |
Bemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen
Nach Ansicht des
OGH lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, welcher
Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung
bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei. Der
Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden
zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos
"Schmerzperioden" zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y). Wird
Schmerzengeld für seelische Schmerzen geltend gemacht, ist
dies ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen schwer denkbar. Vor Geltendmachung des
Schmerzengeldes ist es jedenfalls ratsam einen Rechtsanwalt
beizuziehen. Dies gilt nicht nur für Einbringung der Klage,
sondern auch die außergerichtliche Korrespondenz.
Weitere Rechtsgebiete
Bücher:
Schmerzengeld - Schadenersatzrecht
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Angehörigenschmerzengeld
Der Ersatz von Schock- und Trauerschäden bei Tötung oder
Schwerstverletzung naher Angehöriger steht im Zentrum des
Werkes von Lisa Beisteiner. Diese Ansprüche wurden erst in
der jüngeren Rechtsprechung anerkannt. Die behandelten
Themen gehören zu einem jungen Themenkomplex, das einer
dynamischen Entwicklung unterworfen ist. Das Werk leistet
hiezu einen maßgeblichen Beitrag, indem es neben der
Darstellung der bereits bestehenden Judikatur auch neue
Lösungsansätze für strittige Aspekte aufzeigt.
weitere Informationen
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Schmerzengeld nach einem
Unfall
Das Buch gibt eine Übersicht
über die zahlreichen Unfallfolgen, die mit Schmerzengeld
zumindest gemindert werden sollen. Die Ansprüche
sind übersichtlich nach Sachgruppen geordnet (zB bestimmte
Arten der Körperverletzung, Verlust von Körperteilen oder
Körperfunktionen, Psychische Belastung und Störung, Probleme
bei der Partnerwahl und Beziehung, Beeinträchtigungen bei
Sexualität und Geburt, Einschränkungen bei Arbeit und
Freizeitgestaltung, Trauerschmerzensgeld, Trauerschmerz).
weitere Informationen |
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Schadenersatz kompakt
Mit Schadenersatzansprüchen
wird wohl jeder Österreicher - sei es als Arbeitnehmer, als
Autofahrer, als Sportler oder als Patient - im Lauf des
Lebens konfrontiert. Dieses Buch hilft bei der Orientierung
und bietet einen Einstieg und Überblick über die wichtigsten
Bereiche des Schadenersatzrechtes und reicht von der Haftung
in der Arbeitswelt, Freizeit, Straßenverkehr,
Informationstechnik, Wohnbereich bis hin zur Haftung der
Ärzte, Anwälte und Behörden.
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Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung
Das Buch erörtert insbesondere den Ersatz ideeller Schäden bei
psychischer Beeinträchtigung, einem ärztlichen Eingriff, dem
völligen Verlust des Schmerzempfindens oder einer besonderen
Schadensanfälligkeit des Verletzten. Darüber hinaus befasst
sich der Autor eingehend mit den besonderen Vorschriften,
die bei sexuellem Missbrauch sowie bei Verunstaltung
eingreifen.
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