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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Schmerzengeld (nicht Schmerzensgeld). Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersuchen wir um Bekanntgabe.

Schmerzengeld - Heilungskosten - Verdienstentgang - Rechtsanwalt - Österreich - Literatur

Schmerzengeld

§ 1325 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt das Schmerzengeld in der Sprache des Jahres 1812 folgendermaßen:

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

 

Zweck des Schmerzengeldes ist es Schmerzempfindungen abzugelten. Die Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen. Dabei wird das Bewusstsein eines (möglichen) Dauerschadens und die Gefahr der Verschlechterung eingeschlossen. Schmerzengeld soll Unlustgefühle ausgleichen und Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. 

Die zur Bestimmung des § 1325 ABGB ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) in Österreich sind Legion. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat derjenige, der einen anderen am Körper verletzt, Ersatz zu leisten. Dieser Ersatz kann in den Heilungskosten, dem Verdienstentgang oder einem angemessenen Schmerzengeld liegen. Unter Körperverletzung versteht der OGH jede „Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit“. Wann eine derartige Körperverletzung vorliegt und wie schwer diese wiegt, wird im Streitfalle meist durch (medizinische oder psychologische) Sachverständige entschieden. Die Gründe für die Körperverletzung können so mannigfaltig sein, wie die denkbaren Körperverletzungen an sich (zB Behandlungsfehler durch einen Arzt, Verkehrsunfall, Faustschlag in einem Raufhandel, Skiunfall, Schädigung vor der Geburt, …).

 

§ 1325 ABGB - Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld

Nach § 1325 ABGB sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld ohne Rücksicht auf den Grad des Verschluldens zu ersetzen. Aus dem Zusammenhang Regeln über die Arten des Schadenersatzregeln des ABGB ergibt sich nach der herrschenden Auffassung, dass bei leichter Fahrlässigkeit nur der durch die Verhinderung der Erwerbsfähigkeit eingetretene positive Schaden, nicht jedoch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dieser ist nur bei grobem Verschulden zu ersetzen). Das Schmerzensgeld an sich stellt den Ersatz des ideellen Schadens dar, der in der Regel bei Körperverletzungen entsteht. Der Ersatz umfasst körperliche und seelische Schmerzen. Letztere können nach der Rechtsprechung des OGH zB durch Entstellung, Verkrüppelung, Fehlgeburt, Unfähigkeit zur Ausübung bestimmter Sportarten, lang andauernde Krankheit, Sorge der schwangeren um das schwer verletzte Kind, Trennung der Mutter von Kleinkindern (durch lange stationäre Behandlung).

 

Die Bemessung des Schmerzengeldes

Die Bemessung des Schmerzengeldes ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes (angemessenes Schmerzengeld) bietet keine besondere Hilfe. Die Rechtsprechung hat dieses Problem insofern gelöst, als sie zum Einen Dauer und Intensität der Schmerzen ( für körperliche Schmerzen) und zum Anderen deren Auswirkung auf den Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) als relevante Abgrenzungskriterien nutzt. Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten, mittleren, und starken Schmerzen. Ein starker Schmerzzustand liegt demnach vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzten so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst von diesem Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenken, an nichts erfreuen kann, in dem er nur im wahrsten Sinne des Wortes ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Mittelstarker Schmerzzustand liegt vor, wenn sich dieser mit der Fähigkeit, sich von ihm zu abstrahieren, die Waage hält, wenn der Kranke also schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und fähig ist. Bei leichtem Schmerzzustand ist der Kranke schließlich in der Lage über den Schmerzzustand zu dominieren. Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer entsprechenden Arbeit nachgehen kann, wiewohl er keineswegs frei von Schmerzen und Unlustgefühlen ist.

 

Schmerzengeldsätze - Schmerzengeld Höhe - Berechnung im Einzelfall - Richtsätze

Üblicherweise werden für leichte Schmerzen (je nach zuständigem Gericht) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für schwere Schmerzen € 200,00 bis € 350,00. Zu beachten ist, dass kein Anspruch darauf besteht, einen entsprechenden „Tagessatz“ zu erhalten, sondern das Gericht (in der Regel nach Beiziehung eines Sachverständigen) im Einzelfall entscheidet, welcher Betrag angemessen ist.

 

Links zum Schadenersatzrecht

Rechtsanwalt Schmerzengeld

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen Gerichten

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.


01 / 505 49 59

www.raoe.at

 

unverbindliche MAIL-Anfrage

 

Bemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen

Nach Ansicht des OGH lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y). Wird Schmerzengeld für seelische Schmerzen geltend gemacht, ist dies ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen schwer denkbar. Vor Geltendmachung des Schmerzengeldes ist es jedenfalls ratsam einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies gilt nicht nur für Einbringung der Klage, sondern auch die außergerichtliche Korrespondenz.

 

 

Weitere Rechtsgebiete

Bücher: Schmerzengeld - Schadenersatzrecht
 

Schmerzengeld nach einem Unfall

Das Buch gibt eine Übersicht über die zahlreichen Unfallfolgen, die mit Schmerzengeld zumindest gemindert werden sollen. Die Ansprüche sind übersichtlich nach Sachgruppen geordnet (zB bestimmte Arten der Körperverletzung, Verlust von Körperteilen oder Körperfunktionen, Psychische Belastung und Störung, Probleme bei der Partnerwahl und Beziehung, Beeinträchtigungen bei Sexualität und Geburt, Einschränkungen bei Arbeit und Freizeitgestaltung, Trauerschmerzensgeld, Trauerschmerz).

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Schadenersatz kompakt


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Mit Schadenersatzansprüchen wird wohl jeder Österreicher - sei es als Arbeitnehmer, als Autofahrer, als Sportler oder als Patient - im Lauf des Lebens konfrontiert. Dieses Buch hilft bei der Orientierung und bietet einen Einstieg und Überblick über die wichtigsten Bereiche des Schadenersatzrechtes und reicht von der Haftung in der Arbeitswelt, Freizeit, Straßenverkehr, Informationstechnik, Wohnbereich bis hin zur Haftung der Ärzte, Anwälte und Behörden.
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Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung


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Das Buch erörtert insbesondere den Ersatz ideeller Schäden bei psychischer Beeinträchtigung, einem ärztlichen Eingriff, dem völligen Verlust des Schmerzempfindens oder einer besonderen Schadensanfälligkeit des Verletzten. Darüber hinaus befasst sich der Autor eingehend mit den besonderen Vorschriften, die bei sexuellem Missbrauch sowie bei Verunstaltung eingreifen.
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Musterbuch Verkehrsunfall

Das Buch enthält Muster für jeden beim Verkehrsunfall notwendigen Arbeitsschritt. Die Muster sind gegliedert nach außergerichtlichem und gerichtlichem Schriftverkehr, Kläger- und Beklagtenseite, Zivilrecht und Strafrecht. Das Buch bietet Textbausteine für zahlreiche Sachverhalte (zB Vorrangverletzung, Fahrfehler durch Bevorrangten, Auffahrunfall, Gegenverkehr, Fahrtrichtungsänderung, Ruhender Verkehr, Fußgänger,  ...) und Muster für den Schadenersatzanspruch (Sachschaden, Personenschaden, ...). Daneben werden zu jedem Muster Erläuterung, Hintergrundinformationen, Judikatur- und Literaturhinweise geboten.

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