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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Schmerzengeld (nicht Schmerzensgeld). Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersuchen wir um Bekanntgabe.

Schmerzengeld - Heilungskosten - Verdienstentgang - Rechtsanwalt - Österreich - Literatur

Schmerzengeld

§ 1325 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt das Schmerzengeld in der Sprache des Jahres 1812 folgendermaßen:

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

 

Zweck des Schmerzengeldes ist es Schmerzempfindungen abzugelten. Die Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen. Dabei wird das Bewusstsein eines (möglichen) Dauerschadens und die Gefahr der Verschlechterung eingeschlossen. Schmerzengeld soll Unlustgefühle ausgleichen und Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. 

Die zur Bestimmung des § 1325 ABGB ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) in Österreich sind Legion. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat derjenige, der einen anderen am Körper verletzt, Ersatz zu leisten. Dieser Ersatz kann in den Heilungskosten, dem Verdienstentgang oder einem angemessenen Schmerzengeld liegen. Unter Körperverletzung versteht der OGH jede „Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit“. Wann eine derartige Körperverletzung vorliegt und wie schwer diese wiegt, wird im Streitfalle meist durch (medizinische oder psychologische) Sachverständige entschieden. Die Gründe für die Körperverletzung können so mannigfaltig sein, wie die denkbaren Körperverletzungen an sich (zB Behandlungsfehler durch einen Arzt, Verkehrsunfall, Faustschlag in einem Raufhandel, Skiunfall, Schädigung vor der Geburt, …).

 

§ 1325 ABGB - Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld

Nach § 1325 ABGB sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld ohne Rücksicht auf den Grad des Verschluldens zu ersetzen. Aus dem Zusammenhang Regeln über die Arten des Schadenersatzregeln des ABGB ergibt sich nach der herrschenden Auffassung, dass bei leichter Fahrlässigkeit nur der durch die Verhinderung der Erwerbsfähigkeit eingetretene positive Schaden, nicht jedoch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dieser ist nur bei grobem Verschulden zu ersetzen). Das Schmerzensgeld an sich stellt den Ersatz des ideellen Schadens dar, der in der Regel bei Körperverletzungen entsteht. Der Ersatz umfasst körperliche und seelische Schmerzen. Letztere können nach der Rechtsprechung des OGH zB durch Entstellung, Verkrüppelung, Fehlgeburt, Unfähigkeit zur Ausübung bestimmter Sportarten, lang andauernde Krankheit, Sorge der schwangeren um das schwer verletzte Kind, Trennung der Mutter von Kleinkindern (durch lange stationäre Behandlung).

 

Die Bemessung des Schmerzengeldes

Die Bemessung des Schmerzengeldes ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes (angemessenes Schmerzengeld) bietet keine besondere Hilfe. Die Rechtsprechung hat dieses Problem insofern gelöst, als sie zum Einen Dauer und Intensität der Schmerzen ( für körperliche Schmerzen) und zum Anderen deren Auswirkung auf den Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) als relevante Abgrenzungskriterien nutzt. Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten, mittleren, und starken Schmerzen. Ein starker Schmerzzustand liegt demnach vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzten so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst von diesem Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenken, an nichts erfreuen kann, in dem er nur im wahrsten Sinne des Wortes ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Mittelstarker Schmerzzustand liegt vor, wenn sich dieser mit der Fähigkeit, sich von ihm zu abstrahieren, die Waage hält, wenn der Kranke also schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und fähig ist. Bei leichtem Schmerzzustand ist der Kranke schließlich in der Lage über den Schmerzzustand zu dominieren. Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer entsprechenden Arbeit nachgehen kann, wiewohl er keineswegs frei von Schmerzen und Unlustgefühlen ist.

 

Schmerzengeldsätze - Schmerzensgeld Höhe - Berechnung im Einzelfall - Richtsätze

Üblicherweise werden für leichte Schmerzen (je nach zuständigem Gericht) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für schwere Schmerzen € 200,00 bis € 350,00. Zu beachten ist, dass kein Anspruch darauf besteht, einen entsprechenden „Tagessatz“ zu erhalten, sondern das Gericht (in der Regel nach Beiziehung eines Sachverständigen) im Einzelfall entscheidet, welcher Betrag angemessen ist.

 

Links zum Schadenersatzrecht

Rechtsanwalt Schmerzengeld

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen Gerichten

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.


01 / 505 49 59

www.raoe.at

 

unverb. MAIL-Anfrage

 

Bemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen

Nach Ansicht des OGH lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y). Wird Schmerzengeld für seelische Schmerzen geltend gemacht, ist dies ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen schwer denkbar. Vor Geltendmachung des Schmerzengeldes ist es jedenfalls ratsam einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies gilt nicht nur für Einbringung der Klage, sondern auch die außergerichtliche Korrespondenz.

 

Weitere Rechtsgebiete

Bücher: Schmerzengeld - Schadenersatzrecht
 

Schmerzengeld

Schmerzengeld - Kommentar

Das vorliegende Werk beschäftigt sich in der zweiten Auflage in drei Teilen mit allen Rechtsfragen zum Schmerzengeld. Im Prolog werden aktuelle Fragen und dogmatische Eckpunkte der neueren Judikatur angerissen, etwa zum Schockschadenersatz bei schwerster Verletzung ohne Todesfolge. Den Hauptteil bildet eine dogmatische Darstellung des Schmerzengeldrechtes, die von der rechtlichen Einordnung und Funktion des Schmerzengeldes bis über Haftungsausschluss, Arbeitsunfall und formale Fragen wie Verjährung, Steuern und Prozessuales bis hin zur Bemessung des Schmerzengeldes reicht. Mit letzterem wird auch die Brücke zum dritten Teil, einer Analyse der Schmerzengeldjudikatur der letzten 30 Jahre, geschlagen, in der rund 500 Entscheidungen thematisch aufgearbeitet werden. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis und ein thematisch (nach verletzter Region) gegliedertes Entscheidungsverzeichnis werden allen Anforderungen der Praxis gerecht und machen das Buch zu einem wichtigen Begleiter bei der Lösung von Rechtsfragen rund um das Schmerzengeld.

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Handbuch Schmerzengeld

Das Handbuch Schmerzengeld ist das Nachfolgewerk zum Standardwerk "Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht". Es berücksichtigt die neueste Judikatur, die in einer eigenen online-Datenbank abgerufen werden kann.  In dieser finden sich zahlreiche neue Entscheidung etwa zu

Zahlreiche neue Entscheidungen zB zu:
Angehörigenschmerzengeld, Schockschaden- und Trauerschmerzengeld, Anfechtungsvoraussetzungen eines Generalabfindungsvergleichs, Schmerzengeld bei Ehebruch gegen den Ehebrecher, Verweigerung lebenserhaltender Bluttransfusionen durch Zeugin Jehovas, Kindesvertauschung nach Geburt im Spital, Kürzungen der Schmerzengelder bei Nichttragen eines Fahrradhelms bzw einer
Motorradschutzkleidung uvm

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