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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Designschutz. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

Design | Designschutz | Rechtsanwalt | Design schützen lassen | Markenrecht | Musterrecht

Design - Begriff

Das Wort Design (zu deutsch: „Gestaltung“) bedeutet nach Ausführungen der Online-Enzyklopädie Wikipedia meistens Entwurf und Formgebung (im Regelfall auch unter dem Gesichtspunkt der Schönheit). Im Gegensatz zur deutschen Bedeutung des Design-Begriffes, die eher im formal/künstlerischen liegt, umfasst das englische Wort „design“ auch den technisch-konstruktiven Anteil der „Gestaltung“ von Dingen. Im Deutschen wird Design mit zweierlei Bedeutungen versehen. Einerseits beschreibt es den Prozess des bewussten Gestaltens einer Sache. Andererseits dient es als Sammelbegriff für alle bewusst gestalteten Aspekte dieser Sache.

 

Die Enzyklopädie wissen.de versteht unter Design einen Zweckmäßigkeit und Schönheit verbindenden, von praktischen wie ästhetischen Gesichtspunkten bestimmten Formentwurf und seine Ausführung bei modernen, serienmäßig hergestellten Industrieerzeugnissen, besonders bei Haushaltsgeräten und ähnlichen Waren des täglichen Bedarfs (Gebrauchsglas und -porzellan, Bestecke, Beleuchtungskörper, Kleinmöbel sowie Verpackungen), aber auch bei Autos, technischen Apparaten oder Maschinen. Im Gegensatz zum Industrie-Design steht traditionell das Grafik-Design mit der grafischen und layouterischen Gestaltung von Büchern, Plakaten u. Ä. Neue Anwendungsbereiche für Design finden sich bei der Gestaltung des öffentlichen Raums (Public Design) und des Corporate Designs (Corporate Identity) von Firmen.

 

Design – Schutz

 Design kann durch unterschiedliche Rechte wie zB Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht geschützt sein.

 

Geschmacksmusterrecht

 Die EG-Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) erleichtert den europaweiten Schutz für Designleistungen. In Europa besteht Designschutz in Form des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

 

Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art 4 GGVO). Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art 10 GGVO). Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden nach Art 11 GGVO für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem das Geschmacksmuster (Design) der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Eingetragene Geschmacksmuster sind für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen (Art 12 GGVO).

 

Urheberrecht

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz des Designs ist, dass ein Werk vorliegt. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 1) sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Liegt ein Werk vor, genießt es als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.

 

In seiner Entscheidung www.telering.at hat sich der Oberster Gerichtshof (OGH) erstmals mit dem Schutz der grafischen Gestaltung (Layout, Webdesign) einer Website vor Übernahme durch Dritte auseinandergesetzt. Ein Unternehmen hatte Gestaltungselemente der Website eines anderen Unternehmens, nicht jedoch den Inhalt, übernommen. Die beteiligten Unternehmen gehörten verschiedenen Branchen an. Der OGH entschied, dass die grafische Gestaltung der Website von Telering als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt ist.

 

Markenrecht

Markenschutz kann durch die sogenannte Formmarke bestehen. Die Formmarke (in der Regel eine dreidimensionale Marke) wird auch als körperliche Marke bezeichnet. Die Markenfähigkeit derartiger Zeichen wurde früher abgelehnt und wird erst von der jüngeren Judikatur bejaht. Zu beachten ist, dass von der Registrierung solche Zeichen ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 4 Abs 1 Z 6 Markenschutzgesetz).

 

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Wettbewerbsrecht

Schließlich kommt für den Schutz eines Designs das Wettbewerbsrecht und hier die Generalklausel des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Fallgruppe sittenwidrige Leistungsübernahme, in Betracht. Neben der Sittenwidrigkeit der Leistungsübernahme ist weitere Voraussetzung, dass sich die Streitparteien in einem Wettbewerbsverhältnis befinden. Praktisch relevant ist der wettbewerbsrechtliche Produktschutz vor allem dann, wenn kein Sonderschutz (Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht) besteht.

 

Aktuelle Bücher

 

Kommentar zum Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht

Der Kommentar erscheint in seiner 2. Auflage und berücksichtigt die Rechtsentwicklung und Rechtsprechung bis Juli 2009. Das Werk behandelt das materielle Geschmacksmusterrecht auf Gemeinschaftsebene wie auch verfahrensrechtliche Fragen. Umfassen überarbeitet wurden in der 2. Auflage die Kapitel über die verallgemeinernde Wiedergabe, die Kollision mit älteren Zeichen oder die Schadensberechnung. Mit dem Inkrafttreten der Rom II Verordnung ist schließlich das Kollisionsrecht neu kommentiert worden. Das Werk ist ein erstklassiges Nachschlagewerk für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

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Gewerblicher Rechtsschutz und angrenzende Gebiete

Wie kann man etwas schützen? Dieser im Wirtschaftsleben bedeutenden Frage widmet sich dieses Buch als Leitfaden für die Praxis. Die Autoren bieten einen Streifzug über sämtliche Gebiete des gewerblichen Rechtschutzes und darüber hinaus: Patentrecht, Urheberrecht, Muster- und Markenschutz sind ebenso Gegenstand der eingehenden Betrachtung, wie Wettbewerbs- und Kartellrecht. Im Zentrum stehen materiellrechtliche Fragen, aber auch das Verfahrensrecht und die praxisrelevante Recherche kommen nicht zu kurz. Praktisch für den Einstieg ist die beiliegende IP-Drehscheibe, anhand derer sich im Handumdrehen herausfinden lässt, wie etwas schützbar ist.

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Kommentar zum Geschmacksmustergesetz

Der Kommentar konzentriert sich auf die Vermittlung und Erläuterung der völlig neuen Grundlagen des Geschmacksmusterrechts und befasst sich mit den Folgen des Wegfalls der urheberrechtlichen Grundlagen des alten Geschmacksmusterrechts. Das Werk basiert ausschließlich auf dem neuen Recht und weist sich durch einen hohen Praxisbezug aus unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse. Mit eingearbeitet wurden auch die EU-rechtlichen Bezüge.

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Die Schutzvoraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Mit der Verordnung 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde ein gemeinschaftsweit einheitliches Geschmacksmusterrecht geschaffen. Die vorliegende Arbeit untersucht die Schutzvoraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ebenso wie die Schutzausschlussgründe, wobei den beiden in der Praxis bedeutsamsten Kriterien, nämlich Neuheit und Eigenart, besonderes Augenmerk geschenkt wird.

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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der neue Kommentar behandelt die für die Rechtsanwendung relevanten Fragen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters tiefgehend und doch anschaulich. Er bietet präzises Wissen für die tägliche Praxis und hilft effizient beim europaweiten Schutz von Produktdesign.

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