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Kartellrecht | Marktmachtmissbrauch | Fusion | M&A | Kartelle | Kartellbehörden

Kartellrecht

Ausgangspunkt der Kartellgesetzgebung ist das Bestreben des Staates, Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen zu unterbinden, durch die diese an die Stelle des ansonsten zwischen Ihnen bestehenden Wettbewerbs ein einheitliches Vorgehen setzen, um dadurch wirtschaftliche Macht zu bilden und diese zum Schaden ihrer Abnehmer zu nutzen (vgl Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht). Das Kartellgesetz enthält keine Bestimmung, welche den wirtschaftspolitischen Zweck des Gesetzes definieren würde. Es fehlt somit eine Legaldefinition, ob der Schutz des Ordnungsprinzips Marktwirtschaft, der Schutz einzelner Unternehmer oder der Schutz der Letztverbraucher im Vordergrund steht (vgl Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz).

 

Neues Kartellgesetz beschlossen

Das Kartellgesetz 2005 trat am 1. Jänner 2006 in Kraft und sieht im Vergleich zum Kartellgesetz 1988 einige Neuregelungen vor.

  • Die einzelnen Kartellarten und die darauf aufbauende differenzierte Regelung werden durch ein allgemeines Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Vorbild von Art. 81 EGV ersetzt. Damit fällt auch die Sonderbehandlung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen weg, die im geltenden Kartellrecht als vertikale Vertriebsbindungen geregelt sind.

  • Über Artikel 81 EGV hinausgehend wird das Kartellverbot auf einseitige Wettbewerbsbeschränkungen ausgedehnt, um einen Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtslage zu vermeiden.

  • Durch eine Verfassungsbestimmung soll die Anwendung des Kartellgesetzes auch auf diejenigen Sachverhalte ausgedehnt werden, die bisher wegen der Zuständigkeit der Länder davon ausgenommen waren.

  • Die einschlägigen Bestimmungen über die "Verwaltung" genehmigter Kartelle und kartellgerichtlicher Aufsicht werden durch die vorgesehene Reform gegenstandslos.

  • Daneben erhält das geltende Kartellgesetz 1988 noch weitere Bestimmungen, die den oben angeführten Zweck verfolgen: Es sind dies die in den §§ 28 bis 30 KartG 1988 enthaltenen kartellvertragsrechtlichen Bestimmungen und die in den §§ 122 bis 124 KartG 1988 enthaltenen zivilprozessualen Bestimmungen. In das neue System, das eine Genehmigung von Kartellen nicht mehr kennt und von einem allgemeinen Kartellverbot ausgeht, passen diese Regeln nicht mehr.

  • Die Regelung über unverbindliche Verbandsempfehlungen wird nicht übernommen.

  • Das Kartellregister wird nicht weitergeführt.

  • Die Regelung über die Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen (sogenannte Mondpreisverordnungen) hat keinerlei praktische Bedeutung mehr und wird vom Kartellgesetz 2005 nicht übernommen.

  • Im Bereich des Verbots des Marktmachtmissbrauches ergibt sich keine Notwendigkeit für grundlegende Änderungen.

  • Das Gleiche gilt für die Zusammenschlusskontrolle. In diesem Bereich wurde jedoch die Gelegenheit zu einigen Modifikationen genutzt (Einbeziehung von kooperativen Gemeinschaftsunternehmen in die Zusammenschlusskontrolle, Erhöhungen im Bereich der Aufgriffsschwellen, Ausnahme bestimmter Zusammenschlüsse ohne spürbare Auswirkungen auf den inländischen Markt aus der Zusammenschlusskontrolle).

  • Die institutionelle Reform durch die Kartellgesetznovelle 2002 hat sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz bewährt und soll daher, soweit nicht rechtstechnische 

Gesetzestext

Links zum Kartellrecht

Rechtsanwalt Kartellrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen des Kartellrechtes, insbesondere bei Mißbrauch marktbeherrschender Stellung sowie Schadenersatz im Kartellrecht.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.


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