Europarecht
Das
Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der
Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch EGKS)
und das Recht der Europäischen Union. Im weiteren Sinne wird
auch das Recht anderer europäischer Organisationen wie WEU,
Europarat, OECD und OSZE als Europarecht bezeichnet.
Die Europäische Union (EU) ist eine Dachorganisation, die auf
drei Säulen oder Pfeilern steht. Für das Europarecht zuständig
ist die Europäische Gemeinschaft (EG), die zur ersten Säule
gehört.
Das Gemeinschaftsrecht lässt sich in primäres und sekundäres
Gemeinschaftsrecht unterteilen. Primäres Gemeinschaftsrecht sind
die Gründungsverträge der Gemeinschaften (zB der EG-Vertrag)
einschließlich der Anlagen, Protokolle und späteren Änderungen.
Primärrecht
Das Primärrecht regelt die Organisation der Gemeinschaft und
enthält Gesetzgebungskompetenzen. Außerdem zählt auch das
ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht zum Primärrecht, das
aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft
(insbesondere Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und
Gemeinschaftsgrundrechte) besteht. Das primäre Recht gilt für
die Mitgliedsstaaten ebenso wie für den einzelnen Bürger.
Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedstaaten
sind verbindlich.
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst gemäß Art 249 EG die
von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen. Daneben eröffnet Art 249 EG die Möglichkeit von
Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer
praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.
Verordnungen und Entscheidungen wirken direkt. Richtlinien
müssen hingegen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer
vorgegebenen Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Wird
nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt und erwachsten
Bürgern oder Firmen dadurch Nachteile, wird der Mitgliedstaat
schadenersatzpflichtig (Staatshaftung).
Für die Rechtsetzung innerhalb der EG sind drei Verfahren
möglich: Mitentscheidung nach Art 251 EG), Zusammenarbeit nach
Art 252 und Anhörung (z.B. Art 308). Das Initiativrecht liegt in
allen drei Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend
muss der Rat der Europäischen Union dem Entwurf zustimmen. Das
Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des
Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder
Vetorechten.
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das
Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat
Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.
Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert:
• Vertragsverletzungsverfahren (Art 226)
• Nichtigkeitsklage (Art 230
• Untätigkeitsklage (Art 232
• Amtshaftungsklage (Art 235)
• Vorabentscheidungsverfahren (Art 234)
weitere
Rechtsgebiete
Links zum Europarecht
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European Contract Law
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in itself, useful for the elaboration of the final various
linguistic versions of the CFR. It finds its place within
the materials which will accompany the model rules. Last but
by no means least, the revised version of the PECL should be
considered by the European institutions as an alternative
set of model rules on contract law.
further informations
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