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Europarecht

Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch EGKS) und das Recht der Europäischen Union. Im weiteren Sinne wird auch das Recht anderer europäischer Organisationen wie WEU, Europarat, OECD und OSZE als Europarecht bezeichnet. Die Europäische Union (EU) ist eine Dachorganisation, die auf drei Säulen oder Pfeilern steht. Für das Europarecht zuständig ist die Europäische Gemeinschaft (EG), die zur ersten Säule gehört. Das Gemeinschaftsrecht lässt sich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht unterteilen. Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge der Gemeinschaften (zB der EG-Vertrag) einschließlich der Anlagen, Protokolle und späteren Änderungen.

 

Primärrecht

Das Primärrecht regelt die Organisation der Gemeinschaft und enthält Gesetzgebungskompetenzen. Außerdem zählt auch das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht zum Primärrecht, das aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft (insbesondere Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und Gemeinschaftsgrundrechte) besteht. Das primäre Recht gilt für die Mitgliedsstaaten ebenso wie für den einzelnen Bürger. Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedstaaten sind verbindlich.

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst gemäß Art 249 EG die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben eröffnet Art 249 EG die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind. Verordnungen und Entscheidungen wirken direkt. Richtlinien müssen hingegen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer vorgegebenen Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Wird nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt und erwachsten Bürgern oder Firmen dadurch Nachteile, wird der Mitgliedstaat schadenersatzpflichtig (Staatshaftung).

 

Für die Rechtsetzung innerhalb der EG sind drei Verfahren möglich: Mitentscheidung nach Art 251 EG), Zusammenarbeit nach Art 252 und Anhörung (z.B. Art 308). Das Initiativrecht liegt in allen drei Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union dem Entwurf zustimmen. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten.

 

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.

 

Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert:
• Vertragsverletzungsverfahren (Art 226)
• Nichtigkeitsklage (Art 230
• Untätigkeitsklage (Art 232
• Amtshaftungsklage (Art 235)
• Vorabentscheidungsverfahren (Art 234)
 

weitere Rechtsgebiete

Links zum Europarecht

aktuelle Literatur Europarecht

 

European Contract Law

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This work could contribute to the wider European project. The part on the guiding principles could be a component of the CFR, in the form of "black letter" model rules or recitals. The part on terminology is, in itself, useful for the elaboration of the final various linguistic versions of the CFR. It finds its place within the materials which will accompany the model rules. Last but by no means least, the revised version of the PECL should be considered by the European institutions as an alternative set of model rules on contract law.

further informations

 

Praxiswörterbuch Europarecht

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