Erbrecht - Familienerbfolge - Testament
Die Rechtswissenschaft unterscheidet das Erbrecht im objektiven Sinn
vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter Erbrecht im objektiven Sinn
versteht man die Summe der Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB), die das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter
Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass
ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht ist ein
absolutes Recht. Das bedeutet, dass es gegen jedermann durchsetzbar
ist. Es entsteht mit dem Tode des Erblassers und ist veräußerlich
und vererblich. „Entstehungsgründe“ für das Erbrecht können das
Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein.
Erbrecht kann
grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder jenem der
Testierfreiheit ausgelegt sein. Nach dem
Prinzip der Familienerbfolge
soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen
(altes Rechtssprichwort: „Wer will wohl und
selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben“). Das Prinzip der
Familienerbfolge soll dem „vermuteten Willen“ de Erblassers gerecht werden. Im
Gegensatz dazu steht das Prinzip der
Testierfreiheit, das dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über
sein Vermögen zu verfügen.
Pflichtteil - Pflichtteilsrecht
Das österreichische Recht hat keines dieser Prinzipen
in Reinkultur verwirklicht, sondern sieht quasi eine „Zwischenlösung“ vor,
indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht
eingeführt hat, das den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll.
Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu
haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche
Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so
dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen
Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten –
muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen.
Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB
§ 757.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der
Ehegatte oder eingetragene Partner des
Verstorbenen.
§ 759. Als Pflichtteil
gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte
dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Links zum Erbrecht
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Rechtsanwalt Erbrecht
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Inhalten (Soialmedia, Cloud-Computing) und digitalen
Assets (Kryptowährung, NFT). Behandelt wird die
Vererblichkeit von Profilen auf Social Media sowie
Krypto-Assets und die Rolle der Nutzungsbedingungen der
Plattformen. Zudem finden sich Musterformulierungen für
letztwillige Verfügungen und Vorsorgevollmachten.
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Hinweise zur Vermögensweitergabe in Form von Franken und
Antworten, Alltagsbeispielen, Übersichten, aber auch
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