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Erbrecht - Familienerbfolge - Testament

Die Rechtswissenschaft unterscheidet das Erbrecht im objektiven Sinn vom Erbrecht im subjektiven Sinn. Unter Erbrecht im objektiven Sinn versteht man die Summe der Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die das Schicksal des Nachlasses regeln. Unter Erbrecht im subjektiven Sinn versteht man die Befugnis, den Nachlass ganz oder zu einer Quote in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht ist ein absolutes Recht. Das bedeutet, dass es gegen jedermann durchsetzbar ist. Es entsteht mit dem Tode des Erblassers und ist veräußerlich und vererblich. „Entstehungsgründe“ für das Erbrecht können das Gesetz, ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Erbrecht kann grundsätzlich nach dem Prinzip der Familienerbfolge oder jenem der Testierfreiheit ausgelegt sein. Nach dem Prinzip der Familienerbfolge soll der Nachlass der Familie und somit den Verwandten des Erblassers zukommen (altes Rechtssprichwort: „Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben“). Das Prinzip der Familienerbfolge soll dem „vermuteten Willen“ de Erblassers gerecht werden. Im Gegensatz dazu steht das Prinzip der Testierfreiheit, das dem Erblasser ermöglicht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen.

 

Pflichtteil - Pflichtteilsrecht

Das österreichische Recht hat keines dieser Prinzipen in Reinkultur verwirklicht, sondern sieht quasi eine „Zwischenlösung“  vor, indem es das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeführt hat, das den Ausgleich zwischen den zwei Prinzipien herstellen soll. Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten – muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen. 

 

Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB

§ 757. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

§ 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

 

 

Links zum Erbrecht

Rechtsanwalt Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in Fragen des Erbrechtes und ist Ihnen bei der Erstellung Testament und Vermächtnis behilflich.. 

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

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Der digitale Nachlass

Mit diesem Werk liegt ein wichtiger Beitrag zu einem Kind unserer neuen Zeit vor, nämlich die erbrechtliche Einordnung von digitalen Inhalten (Soialmedia, Cloud-Computing) und digitalen Assets (Kryptowährung, NFT). Behandelt wird die Vererblichkeit von Profilen auf Social Media sowie Krypto-Assets und die Rolle der Nutzungsbedingungen der Plattformen. Zudem finden sich Musterformulierungen für letztwillige Verfügungen und Vorsorgevollmachten.

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Das Praxishandbuch von Manz wurde zum vierten Mal aufgelegt und berücksichtigt alle Varianten der Vermögensweitergabe in thematischen Kapiteln nämlich Vermögensweitergabe unter Lebenden,  Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren aber auch Unternehmensanteile, Immobilien und Stiftungen. Es enthält darüber hinaus in einem Kapitel praktische Hinweise zur Vermögensweitergabe in Form von Franken und Antworten, Alltagsbeispielen, Übersichten, aber auch Beispiele für gültige und ungültige Testamente.

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Handbuch Erbrecht

Das Handbuch Erbrecht liegt nunmehr in der zweiten Auflage vor und arbeitet das Rechtsgebiet in thematischen Kapiteln ab, etwa zu Wesen des Erbrechts, gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Vermächtnis, Ausschluß vom Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Gesellschaftsrecht und Stiftungsrecht aber auch Auslandsbezug. Mit einem umfassenden Stichwortverzeichnis von 23 Seiten wird es den Anforderungen der Praxis gerecht, rasch zur Lösung zu finden. Der bewährte Klassier sei allen empfohlen, die mit Erbrecht beschäftigt sind.

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Info zu: Erbrecht, Erbschaft, Testament, Kodizill,  Vermächtnis, fideikommissarische Subsitution,

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