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Ein Testament ist eine zu Lebzeiten widerrufliche Erklärung, wer das im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig erhalten soll. 

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Testament

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine oder mehrere Regelungen für den Todesfall vorsieht. Man spricht daher auch vom "letzten Willen" des Testierenden / Erblassers.

 

Testamentswiderruf

Ein Testament kann bis zum Tod des Erblassers widerrufen werden, ohne dass dabei Rücksicht auf Personen genommen werden muss, die etwa in einem älteren Testament bedacht waren. Der Testamentswiderruf kann ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend – zB Durchstreichen des Textes oder der Unterschrift – geschehen. In vielen Fällen erfolgt ein Testamentswiderruf durch Errichtung eines neues Testamentes. In diesem Fall wird das ältere Testament vollständig aufgehoben und das neue Testament gilt.

 

Testament - Testierfähigkeit

Damit ein Testament gültig ist, muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierfähig sein. Testierfähig ist man mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Unmündige können nicht testieren, mündige Minderjährige können ihr Testamt mündlich vor Gericht oder vor einem einem Notar machen (öffentliches Testament)

 

Anfechtbarkeit - Testament anfechten

Ein Testament, das unter Zwang oder Anwendung von List errichtet wird, kann man anfechten. Gleiches gilt im Falle eines Irrtums des Erblassers oder der Testierunfähigkeit.

 

Testamentsformen

Das Gesetz sieht mehrere Formen von Testamenten vor. Man unterscheidet

  • Eigenhändiges Testament

  • Fremdhändiges Testament

  • Mündliches Testament

  • Öffentliches Testament

Eigenhändiges Testament

Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte (!) Text vom Erblasser eigenhändig (mit der Hand !) geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift muss am Ende des Textes erfolgen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass über die Identität der Testamentsverfassers kein Zweifel bestehen darf. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte das Testament mit dem vollen Namen unterschrieben werden.

 

Fremdhändiges Testament

Ein fremdhändiges Testament selbst kann mit Schreibmaschine, Computer (Ausdruck erforderlich) oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst werden. Es muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Zudem müssen drei Zeugen, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, unterfertigen. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen der Testamentsverfassers enthält. Die Zeugen müssen am Ende des Testamentes unterschreiben und der Unterschrift einen Zusatz beisetzen, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist.  Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und befangene Personen kommen als Zeugen nicht in betracht. Befangen sind Personen, die mit dem durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sind.

 

Mündliches Testament

Ein mündliches Testament kann nur errichtet werden, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht. In diesem Fall kann man vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament errichten. Typische Fälle wären etwa schwere Unfälle (Zeugen zB Rettungssanitäter), Seenot, Notoperation, Bergnot oder vergleichbare Situationen. Ein mündliches Testament ist nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam. Danach ist es rechtsunwirksam. Ein mündliches Testament muss auf Verlangen jeder Person, der daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden.

Rechtsanwalt Testament

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in Fragen des Erbrechtes und ist Ihnen bei der Erstellung Testament und Vermächtnis behilflich.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

01 / 505 49 59

www.raoe.at

 

 

Öffentliches Testament

Personen zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nur in öffentlicher Form, also gerichtlich oder vor einem Notar, testieren. Personen, die einen Sachwalter haben, müssen ihr Testament in öffentlicher Form testieren, wenn das Sachwalterschaftsgericht zum Schutz der betroffenen Person eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Wird ein öffentliches Testament errichtet, muss der Richter bzw Notar sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Person überzeugen, die testieren will. Das Ergebnis dieser Prüfung muss protokolliert werden.

 

Aufbewahrung Testament | Testament hinterlegen

Es sollte sichergestellt sein, dass das Testament im Todesfall aufgefunden wird. Dazu kann es zum Beispiel in der Dokumentenmappe aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich allerdings, das Testament bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar zu hinterlegen und im zentralen Testamentsregister einzutragen. Im Testamentsregister wird nur der Umstand registriert, dass ein Testament vorliegt sowie das Datum des Testamentes. Der Inhalt des Testaments wird nicht registriert.  Im Todesfall wird bei diesem Register angefragt und die Auskunft gegeben, wo das Testament hinterlegt ist.

 

Bedingungen | Befristungen | Auflagen

Ein Testament kann mit

  • Bedingung

  • Befristung

  • Auflage

versehen werden. Bei Nichterfüllung der Auflage verliert die der Bedachte die Zuwendung. Aufschiebende, unerlaubte oder unmögliche Bedingungen machen machen das Testament, dem sie beigesetzt sind zur Gänze unwirksam (ungültig) und es tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Bedingungen, die gänzlich unverständlich oder sinnlos sind, gelten als nicht beigesetzt. Das Testament bleibt gültig. Es empfiehlt sich daher den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann.

 

Pflichtteil - Pflichtteilsrecht

Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht insoweit eingeschränkt, als bestimmte Personen vom Erblasser nicht übergangen werden dürfen, vielmehr bedacht werden müssen. Hat aber der Erblasser also eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten – muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen.

 

Bücher Testament - Erbrecht

 

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