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 Privatkonkurs Österreich | Rechtsanwalt | Konkurs | Entschuldung | Zahlungsplan

Privatkonkurs in Österreich

Seit 1995 gibt es nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Private die Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Dieses Verfahren zur Schuldenregulierung wird umgangssprachlich als Privatkonkurs bezeichnet. Die folgenden Ausführungen stellen nur einen sehr groben Überblick dar. Im Falle eines anstehenden Privatkonkurses ist es daher zwingend notwendig, sich durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 

Voraussetzungen Konkursverfahren

Voraussetzung dafür, dass ein Privatkonkurs eröffnet werden kann sind Zahlungsunfähigkeit und Vermögen, das zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreicht. Zahlungsunfähigkeit ist gegen, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist nicht tilgen kann. Die Rechtsprechung nimmt Zahlungsunfähigkeit dann an, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Bei einer "Zahlungsstockung" (Zahlungsmittel können bald herangeschafft werden) ist Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Der Begriff kostendeckendes Vermögen bezieht sich auf das aktuelle Vermögen. Kostendeckend ist ein Vermögen, wenn es zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken kann.

 

Möglichkeiten der Entschuldung

Insgesamt sind vier Möglichkeiten der Entschuldung vorgesehen, nämlich der Außergerichtliche Ausgleich, der Zwangsausgleich, der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren. In all diesen Möglichkeiten muss jedenfalls der Schuldner einen Teil seiner Schulden bezahlen. Die restlichen Schulden werden ihm dafür erlassen.

 

Privatkonkurs - Außergerichtlicher Ausgleich

Beim außergerichtlichen Ausgleich muss der Schuldner seinen Gläubigern anbieten, einen Teil der Schulden zu bezahlen. Den angebotenen Teil kann er entweder sofort oder in Raten zahlen. Aber: Der außergerichtliche Ausgleich ist nur dann möglich, wenn alle Gläubiger dem Zahlungsangebot des Schuldners zustimmen. Sehr geringe Quoten anzubieten ist daher meist wenig erfolgversprechend.

 

Privatkonkurs - Zwangsausgleich

Sollte der außergerichtliche Ausgleich scheitern, ist noch ein Zwangsausgleich zu prüfen. Den Antrag dafür (Konkursantrag) stellt der Schuldner kann beim zuständigen Bezirksgericht. Der Schuldner muss den Gläubigern mindestens anbieten, innerhalb von zwei Jahren 20 Prozent seiner Schulden oder innerhalb von fünf Jahren 30 Prozent seiner Schulden zu bezahlen. Bedingung des Zwangsausgleichs ist, dass das Angebot von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, die mindestens drei Viertel der Gesamtsumme aller Forderungen vertreten, angenommen wird. Der Vorteil eines Zwangsausgleichs liegt darin, dass ihm ein allenfalls vorhandenes Vermögen, wie zB ein Auto, eine Eigentumswohnung oder ein Baugrund, erhalten bleibt.

 

Privatkonkurs - Zahlungsplan

Falls die Gläubiger einem Zwangsausgleich nicht zustimmt oder der Schuldner die Mindestquoten nicht anbieten kann, tritt das Gericht auf den Plan. Es verwertet das vorhandene Vermögen des Schuldners, zieht es also ein und verkauft es. Der Verkaufserlös wird an die Gläubiger verteilt. Nach dem Verkauf muss der Schuldner versuchen, mit den Gläubigern einen Zahlungsplan zu vereinbaren. Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Zwangsausgleich, doch im Unterschied zu ersterem ist keine Mindestquote vorgeschrieben. Auch beim Zahlungsplan muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen und der Schuldner muss diesen eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist dafür beträgt maximal sieben Jahre.

Privatkonkurs - Abschöpfungsverfahren

Wenn der Zahlungsplan scheitert, bleibt als letzter Ausweg noch das Abschöpfungsverfahren. Es wird vom Gericht auf Antrag des Schuldners eingeleitet, wenn der dargestellte Zahlungsplan gescheitert oder von den Gläubigern abgelehnt worden ist. Beim Abschöpfungsverfahren verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. In dieser Zeit muss der Schuldner vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt. Nach drei Jahren kann es erstmals zu einer Restschuldbefreiung kommen. Voraussetzung ist , dass der Schuldner 50 Prozent der Gläubigerforderungen beglichen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, kann Restschuldbefreiung nach sieben Jahren ausgesprochen werden. In diesem Fall muss der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner Schulden bezahlt haben. Die zehn Prozent stellen allerdings nur eine Mindestquote dar, die je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners, bis zu 50 Prozent betragen kann. In der Zeit, in der das Abschöpfungsverfahren läuft, muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn er arbeitslos ist, muss er sich um einen Job bemühen. Er darf dabei keine zumutbare Tätigkeit ablehnen und muss den Gläubigern alle Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder Aushilfsarbeiten, melden und herausgeben. Gleiches gilt für Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen.

 

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Die Gehaltsexekution in der Praxis. Gehaltszession - Gehaltsverpfändung - Schuldenregulierungsverfahren


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Die Beschäftigung mit Verpfändungen, Zessionen, Exekutionen und Privatkonkursen sowie die Auseinandersetzung mit Gläubigern, die möglichst ohne Exekution Forderungen einziehen möchten, wird für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger immer wichtiger. Für den Drittschuldner ist es oft schwierig, entsprechend den gesetzlichen Regeln die Massen zu berechnen, die Überweisungen durchzuführen und Aufrechnungen mit eigenen Ansprüchen richtig vorzunehmen. Das Handbuch die wichtigesten Fragen übersichtlich dar, fasst die gesamte Judikatur und wichtige Meinungen der juristischen Literatur zu diesem Thema zusammen.

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