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KFZ-Recht, Investitionsersatz, Ersatz von Investitionen, KFZ-Händler, Vertragshändler

Regelung über den Investitionsersatz im UGB

 

§ 454. (1) Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer im Sinne des § 30a KartG oder als selbständiger Handelsvertreter (§ 1 HVertrG) teilnimmt, hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
a) der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem bindenden Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorlag,
b) der bindende Unternehmer das Vertragsverhältnis aus einem dem gebundenen Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
c) der gebundene Unternehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(3) Der gebundene Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er dem bindenden Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte
geltend macht.
(4) Ansprüche nach Abs. 1 können zum Nachteil des gebundenen Unternehmers im Voraus durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(5) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

§ 906. (9) § 454 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt.
 

Materialen zu §§ 454 und 906 HGB

Zu Art. 66 Z 2 (Achter Abschnitt des HGB)

Im Rahmen mittelbarer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichten Hersteller, Importeure oder Franchisegeber die Teilnehmer der ihnen nachgelagerten Absatz- oder Servicenetze oft zu Aufwendungen und Investitionen, die vielfach zwar in erheblichem Maß im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Produzenten liegen, deren finanzielles Risiko aber auf diese nachgelagerte Stufe überwälzt werden soll. Insbesondere wirtschaftlich unterlegene Klein- und Mittelbetriebe sind als Vertriebsmittler davon häufig betroffen: Als Vertragshändler oder Franchisenehmer fördern sie den Vertrieb des Herstellers in rechtlicher Selbstständigkeit, sie werden von ihm jedoch derart in sein Absatzsystem eingebunden, dass zwischen ihrer unternehmerischen Entscheidungsbefugnis und ihrem Absatz- und Kreditrisiko erhebliche Diskrepanz bestehen.

Kündigt der Hersteller, Importeur oder Franchisegeber das Vertragsverhältnis auf, sind die von ihm verlangten, meist markenspezifischen Aufwendungen und Investitionen häufig noch nicht amortisiert, ohne dass sie für den Absatzermittler weiterhin von Wert wären. Das Aushandeln entsprechend längerer Kündigungsfristen ist – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – oft nicht möglich.

Der Ersatz solcher Investitionskosten kann mit der geltenden Rechtslage nur schwer begründet werden: Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches nach §24 HVertrG (den die Rechtsprechung analog auch auf Vertragshändler anwendet: SZ 62/184; 63/175; WBl 1991, 332; 1997, 171; EvBl 1998/104; RdW 1998, 674; ecolex 1999, 322 wbl 2000, 526; zur Analogie für Franchisenehmer Kalss/Schauer, Handelsrecht, Rz 11/43; Grohmann, Praxis des Franchisenehmers, Rz 80ff), liegen meist nicht vor. Aufgrund der Vertragsbezeichnung bestehen keine Bereicherungsansprüche des Vertragshändlers. Auch ein Anspruch aus einem Auftragsverhältnis kann nicht ohne Zweifel aus § 1014 ABGB abgeleitet werden.

Die Rechtsprechung (OGH 12.4.2000, 4 Ob 62/00x, ÖBI 2001, 137) hat bereits ausgesprochen, dass bei noch nicht amortisierten fremdbestimmten Investitionen die Beendigung von Absatzmittlungsverhältnissen Ausgleichsansprüche des Händlers gegen den Hersteller erzeugen kann, weil die Kündigungsfristen und die Amortisationsdauer nicht zwangsläufig deckungsgleich sein müssen. Diese Entscheidung beruht auf Art 5 Abs 2 Z 2 der EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (EG Nr. 1475/95 vom 28.6.1995), dem zufolge die Kündigungsfrist bei unbefristeten Verträgen, die grundsätzlich mindestens zwei Jahre zu betragen hat, auf ein Jahr verkürzt werden kann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Nach dem erwähnten Erkenntnis des OGH muss eine solche angemessene Entschädigung auch den Ersatz für nicht amortisierte Investitionen umfassen. Die Regelung wurde in der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugssektor beibehalten (Art. 3 Abs. 5b EG Nr 1400/2002 vom 31.7.2002). Die Grundgedanken der Judikatur sollen nun ausdrücklich festgeschrieben werden, wobei freilich nicht allein auf den Kfz-Vertrieb und auch nicht allein auf die Kündigungsfristen und –gründe der Gruppenfreistellungsverordnung abgestellt werden darf.

Das vorliegende Problem wäre am besten im Rahmen einer umfassenden Kodifikation der betroffenen und bislang nicht explizit normierten Vertragstypen zu regeln; dies kann derzeit jedoch nicht geleistet werden. Andererseits erschiene es methodisch unbefriedigend, im Handelsvertretergesetz lediglich eine Analogiebasis für Investitionsersatzansprüche von Vertragshändlern zu schaffen. Dem Kartellgesetz wiederum, das in den §§ 30a ff auf das strukturelle Machtgefälle in vertikalen Vertriebsbindungssystemen abstellt, sind zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich fremd. Vorgeschlagen wird daher, der Abgeltung fremdbestimmter Investitionskosten – in Vorgriff auf die Reform des Handelsgesetzbuches – einen Unterabschnitt im Vierten Buch des HGB zu widmen.

In Abs. 1 wird der Tatbestand an den gebundenen Unternehmen iSd § 30a KartG angeknüpft, um vertikale Vertriebsbindungs- und Dienstleistungssysteme gleichermaßen zu erfassen, und aus Gleichheitsgründen (und um Umgehungen zu vermeiden) auch auf den selbstständigen Handelsvertreter iSd § 1 HVertrG erstreckt.

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Mag. Johannes Öhlböck LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von KFZ-Händlern und Händlerverbänden. Er berät und vertritt Sie in KFZ-rechtlichen Fragen und ist Ihnen bei der Berechnung von Investitionsersatz-Anspruch und Ausgleichsanspruch (auch Abfindung bzw Abfertigung genannt) und der Gestaltung der Korrespondenz mit dem Importeur behilflich. 

 

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Normiert werden Ersatzansprüche des gebundenen Unternehmens für solche Aufwendungen und Investitionen, zu denen er vom bindenden Unternehmer zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Vertriebes oder der Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet wurde. Gehen sie über die vertraglichen Vorgaben hinaus, sind sie daher nicht erfasst. Insbesondere markenspezifische Aufwendungen und Investitionen – gleich, ob sie einen Sach- oder Personalaufwand darstellen – werden damit ersetzbar. Der Anspruch soll allerdings dann nicht bestehen, wenn und soweit die Investitionen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits amortisiert sind oder am Markt weiter verwertet werden können.

 

Da freilich vieles in irgendeiner Weise Abnehmer auf einem Gebrauchtmarkt finden könnte oder sonst veräußerbar ist, soll das Kriterium der „Angemessenheit“ der Verwertbarkeit verhindern, dass sich der gebundene Unternehmer beliebig niedrige, der Sache nicht entsprechende Angebote anrechnen lassen muss. Der Aspekt der Angemessenheit beinhaltet – auch in Hinblich auf Abs. 3 – zudem eine zeitliche Komponente. In Summen sollen damit künftig vor allem markenspezifische Aufwendungen und Investitionen abgeltbar werden, die am Markt entweder gar nicht oder nicht zu einem Preis verwertbar sind, der der nicht amortisierten Differenz gegenüber der Anschaffung einer nichtmarkenspezifischen Ausstattung entspricht.

Mit Abs. 2 wird dieser Ersatzanspruch in drei Fällen ausgeschlossen: Der gebundene Unternehmer hat das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig gelöst, ohne durch einen dem bindenden Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund dazu veranlasst worden zu sein; der bindende Unternehmer hat das Vertragsverhältnis aus einem dem gebundenen Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst; oder der gebundene Unternehmer hat die aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten einem Dritten überbunden.

 

Die Ausschlussgründe entsprechen im Wesentlichen jenen, die auch den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 24 Abs. 3 iVm § 22 HvertG ausschließen. Sie sind aufgrund der verschiedenen dahinter liegenden Wertungen allerdings nicht ganz deckungsgleich: Während das HvertG in diesem Punkt die „arbeitnehmerähnliche“ Stellung eines Handelsvertreters berücksichtigt und ihm etwa auch dann Ersatzansprüche zugesteht, wenn er das Vertragsverhältnis verschuldensunabhängig wegen Alters oder wegen Krankheit selbst kündigt, geht es hier nur um einen Investitionsausgleich dafür, dass der bindende Unternehmer dem gebundenen Unternehmer nicht ausreichend Amortisationszeit gewährt. Die Ausschlussgründe sind in Abs. 2 daher bewusst weiter (lit. a) bzw. enger (lit. b) gefasst; lit. c) nimmt zudem darauf Bedacht, dass die Überbindung des Vertragsverhältnisses auf einen Dritten keine „Beendigung“ desselben ieS darstellt.

Abs 3, wonach der gebundene Unternehmer dem bindenden Unternehmer binnen Jahresfrist die Geltendmachung seiner Ansprüche mitteilen soll, entspricht § 24 Abs. 5 HVertrG.

Um die Schutzwirkung der Bestimmung für den gebundenen Unternehmer sicherzustellen,soll ihre Anspruchsgrundlage als zwingendes Recht ausgestaltet werden (Abs. 4).

Abs. 5 stellt schließlich das Verhältnis der Bestimmung zum Ausgleichsanspruch nach § 24 HvertG klar.

 

Zu Art. 66 Z 3 (Anfügung von § 906 Abs. 9 HGB):

Im Interesse einer klaren Rechtslage soll die Bestimmung des § 454 nur für solche Investitionen gelten, zu denen der gebundene Unternehmer nach ihrem In-Kraft-Treten verpflichtet wurde. Daraus soll aber nicht gefolgert werden, dass allfällige bestehende Ersatzansprüche, wie sie sich etwa aus dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ergeben könnten, nicht schon bisher bestehen könnten. dies wird mit dem zweiten Satz klargestellt.

 

Ausgleichsanspruch - § 24 HVertrG

Der Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter (gelegentlich in der Praxis auch "Abfindung" oder "Abfertigung" genannt) wird von der Judikatur anlaog auf KFZ-Vertragshändler angewendet, so bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

 

Literatur Investitionsersatz

 

Der neue § 454 UGB

Investitionsersatz im Vertriebs- und Zulieferwesen

Seit August 2003 normiert § 454 HGB (nunmehr § 454 UGB) für Vertragshandels- und Franchiseverträge, Zulieferverträge und Outsourcing-Beziehungen einen Investitionsersatzanspruch. Demnach sind vertragsspezifische Investitionen, soweit sie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch verwertbar sind, zwingend zu ersetzen. In der vorliegenden Kommentierung des neuen § 454 UGB werden Anspruchsberechtigte, ersatzfähige Investitionen, die Berechnung des Investitionsersatzanspruchs sowie die Ausschlussgründe im Detail dargestellt. Eine Betrachtung der Problematik aus dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts und ein Überblick über die deutsche und europäische Rechtslage runden die Darstellung ab.
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