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KFZ-Recht, Ausgleichsanspruch, Abfindung, Abfertigung, KFZ-Händler, Vertragshändler

§ 24 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG)

§ 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
 

Ausgleichsanspruch - Informationen

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4

Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch

 

Entscheidungen zu § 24 Abs 1 HVertrG

Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.
2003/02/20 6 Ob 170/02x

Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.
2000/12/14 6 Ob 260/00d



Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmässig keine erhebliche Rechtsfrage ist.
1999/11/11 8 ObA 272/99d

Berücksichtigung der Annahme einer 20 %igen Abwanderung von Kunden pro Jahr (und damit einer Auflösung des Kundenstocks im fünften Jahr) und der vom Gegner bloß behaupteten erheblichen monatlichen Ersparnis des Handelsvertreters ist aus Billigkeitsüberlegungen sachgerecht, nicht jedoch die Berücksichtigung der langen Vertragsdauer und der Höhe der vereinbarten Provision.
2000/12/14 6 Ob 260/00d

Unter dem Begriff der Billigkeit ist nämlich die dem Einzelfall entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen.
2002/10/09 7 Ob 256/01z

Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.
1999/09/09 8 ObS 183/99s, Veröff: SZ 72/138
1999/11/25 8 ObS 182/99v
2000/12/14 6 Ob 260/00d
2003/07/10 6 Ob 83/03d

Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten.
1999/09/09 8 ObS 183/99s, Veröff: SZ 72/138
1999/11/25 8 ObS 182/99v

Ein Handelsvertreter führt dem Unternehmen neue Kunden zu, wenn er aufgrund einer ihm vom Geschäftsführer ausgehändigten Liste die darin verzeichneten Unternehmen aufsucht und diese in der Folge erstmals zu Kunden des Unternehmens werden (hier: Adressenliste und Namensliste stand dem Geschäftsführer aufgrund dessen früherer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zur Verfügung).
1997/03/18 4 Ob 83/97b


Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
1996/07/24 8 ObA 2083/96y

Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., daß der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat.
1997/03/18 4 Ob 83/97b

Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
1998/04/01 9 ObA 44/98f , Veröff: SZ 71/65

Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
1999/09/09 8 ObS 183/99s , Veröff: SZ 72/138

Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
2000/10/23 8 Ob 74/00s

Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern.
2000/12/14 6 Ob 260/00d

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