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Die Seite bietet einen Überblick zum Thema Rechtsanwalt Deutschland. Fragen zur Zulassung als Anwalt in Deutschland, zur Tätigkeit des Rechtsanwalts, aber auch zum Fachanwalt werden beantwortet.

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Rechtsanwälte in Deutschland

 

Tätigkeit im Überblick

Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Außergerichtlich beraten sie ihre Mandanten bezüglich der Erfolgsaussichten ihrer rechtlichen Forderungen oder arbeiten auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung. Bei Gerichtsprozessen begleiten sie ihre Mandanten zu den Gerichtsverhandlungen und vertreten dort ihre Interessen. Da Rechtsanwälte in Deutschland zugleich auch Organ der Rechtspflege sind, unterstützen sie die Richter bei der Rechtsfindung. Das Berufsbild des deutschen Rechtsanwaltes wird durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt.

 

Zugang zum Rechtsanwalts-Beruf in der BRD

 

1. Deutsche Anwälte

Um in Deutschland als Rechtsanwalt arbeiten zu können, muss man nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. Diese erhält man über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität mit bestandenem ersten juristischen Examen sowie eine sich daran anschließende Referendarzeit mit bestandenem zweiten juristischem Staatsexamen, und einer Zulassung zum Rechtsanwalt durch die Landesjustizverwaltung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.  In Deutschland ist ein Rechtsanwalt befugt vor jedem Amts- und Landgericht aufzutreten, nur für die Zulassung zu einem Oberlandesgericht und die ausschließliche Zulassung zum Bundesgerichtshof muss er zusätzlich besondere Voraussetzungen erfüllen. Wer an einem Oberlandesgericht zugelassen ist, kann aber auch an anderen Oberlandesgerichten auftreten. In Deutschland gibt es keine quantitative Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte.

 

2. Ausländische Anwälte

Maßgebend für die vorübergehende Betätigung oder dauerhafte Niederlassung eines zugelassenen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der EG in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9.3.2000, BGBl. 2000 I 182 ff und die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, BGBl 1990 I 2881 ff, geändert BGBl. 2000 I 191 und 2003 BGBl. 2003 I 2076.

 

Ausländische Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten, sich in Deutschland niederzulassen: als "Rechtsbeistand" oder "Rechtsanwalt".

 

Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland

Voraussetzung für die Anwaltszulassung durch Eignungsprüfung ist, dass der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts berechtigt. Der ausländische Abschluss muss dem deutschen Assessorexamen (2. jur. Staatsexamen) vergleichbar sein. Fand die Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU statt, berechtigt zur Ablegung der Prüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf des Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.

 

Zulassung als Rechtsbeistand in Deutschland

Der Rechtsbeistand ist im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Rechtsbeistände dürfen nur außergerichtlich beraten, nicht jedoch vor Gericht erscheinen. Sie können Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer werden. Die Zulassung erfolgt für einen Landgerichtsbezirk nach erfolgter Prüfung in den beabsichtigten Beratungsgebieten. Der Antrag auf Zulassung ist an das beabsichtigte Landgericht zu stellen, das die Rechtskundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abnimmt. Will der ausländische Anwalt in seinem Heimatrecht beraten, dann wird er dafür in seinem Heimatrecht geprüft.

 

Spezialisierungen

 

Fachanwalt

Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt“ erhalten. Unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann, ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Derzeit (Stand Anfang 2007) können sich Anwälte in 18 Rechtsgebieten zum Fachanwalt qualifizieren.

 

Patentanwalt

Der Patentanwalt ist kein zugelassener Rechtsanwalt. Er berät und vertritt Mandanten ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Es gibt allerdings Rechtsanwälte, die sich zugleich als Patentanwalt spezialisiert haben.

 

Notar

Rechtsanwälte können sich außerdem zum Notar qualifizieren. In einigen Gerichtsbezirken (Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) erhalten die Anwälte durch staatliche Bestellung ein Zulassung als Anwaltsnotar, d.h. er ist als Notar und parallel als Anwalt tätig. In den übrigen Gerichtsbezirken gibt es durch staatliche Bestellung sog. Nur-Notare, die hauptberuflich als Notar arbeiten.

 

Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland

Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine Erstberatung in Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern darf ein Anwalt unabhängig vom Streitwert nur maximal 190 Euro (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) verlangen. Im übrigen richtet sich das Entgelt nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. Erfolgshonorare dürfen deutsche Anwälte nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht vereinbaren. Allerdings gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2007, wonach der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung schaffen muss, die wenigstens in Sonderfällen solche Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant erlaubt. Bis dahin gilt das Verbot weiter.

 

Deutscher Rechtsanwalt in Österreich

 

Rechtsanwalt Wiemer ist in die Liste der Rechtsanwälte in Berlin und Wien eingetragen. Er berät und vertritt in Verfahren vor deutschen sowie österreichischen Gerichten und Behörden.
 

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Weiterbildung - Rechtsanwalt Deutschland

Das immer komplexere Rechtssystem und eine oft kontroverse Rechtsprechung erfordern von Rechtsanwälten eine ständige Weiterbildung auf ihrem speziellen Tätigkeitsgebiet, um eine Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistung zu gewährleisten. Rechtsanwälte, die keine Fachanwälte sind, haben zwar eine Fortbildungspflicht, es wird aber kein Nachweis verlangt. Für Rechtsanwälte, welche die Qualifikation als Fachanwalt erlangt haben, besteht eine verbindliche Fortbildungspflicht. Die Fortbildung muss der zuständigen Anwaltskammer nachgewiesen werden.

 

Zahlen und Daten

Zum Stichtag 1.1.2007 gab es insgesamt 142.830 Rechtsanwälte in Deutschland. Seit etwa zehn Jahren ist zu beobachten, dass der prozentuale Zuwachs zur Rechtsanwaltschaft geringer wird. Während 1997 noch 7,99 % mehr Anwälte als 1998 praktizierten, sank diese Zahl seitdem stetig ab und liegt im Jahr 2006 bei nur noch bei 3,42 %.

 

Organisationen und Berufsverbände

Die bedeutendsten Anwaltorganisationen sind die örtlichen Rechtsanwaltskammern (Anzahl: 17), deren Dachverband die Bundesrechtsanwaltskammer mit Sitz in Berlin ist. Sie sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Jeder Anwalt muss bei seiner für ihn örtlich zuständigen Anwaltskammer zugelassen sein und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Neben den Anwaltskammern gibt es die rein privatrechtlichen örtlichen Anwaltsvereine, deren Dachverband der Deutsche Anwaltverein e.V. mit Sitz in Berlin ist. Die Mitgliedschaft in den Anwaltsvereinen ist freiwillig.

 

Rechtliche Regelungen in Deutschland

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 01.08.1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)

  • Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.11.2006 (Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)

  • Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 (RGBl. S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. l S. 2072)

  • Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 09.03.2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2814)

  • Deutsches Richtergesetz (DRiG) vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)

relevante Europäische Richtlinien

  • Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl.EG Nr. L 77, S. 36), zuletzt geändert durch ABl.EG Nr. L 236, S. 33
    Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) (ABl.EG Nr. L 78, S. 17), zuletzt geändert durch ABl.EG Nr. L 236, S. 33

  • Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24.01.1989, S. 16), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. L 201 vom 31.07.2001, S. 1)

  • Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch ABl.EG. Nr. L 236, S.33

  • Mit der Richtlinie 2005/36/EG werden die europäischen Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird sie u.a. die allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG ersetzen.

  • Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 30/09/2005 (ABl.EG L255 S. 22)

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Rechtsanwaltsvergütung - Tips und Taktik

Das Werk behandelt in praxisnaher und übersichtlicher Form die Problemstellungen, die sich bei der Streitwertermittlung und Gebührenabrechnung ergeben können. Hierbei wendet sich das Buch vor allem an den Anwalt und dessen Büropersonal, das die Abrechnungen durchführt. Die Ausführungen werden ergänzt durch Tipps, Formulierungsvorschläge, Muster, Checklisten und Beispielsfälle. Auch die Taktik des Umgangs mit der Kostenrechnung und dem Mandanten ist an zahlreichen Stellen Thema des Buchs Eingearbeitet sind die erste Rechtsprechung zum RVG sowie die zum 01.07.2006 in Kraft getretenen Änderungen in der Gesetzeslage. Die geplanten Änderungen durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz zum 01.01.2007 im Kostenrecht sind berücksichtigt. Strittige Themen, wie die wertmäßige Behandlung der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags sind verständlich dargelegt. Die Themen Geschäftsgebühr und Anrechnung, Terminsgebühr und Einigungsgebühr sind nun besonders ausführlich behandelt.Neu eingefügt wurden zudem das Kapitel zur Abrechnung in Unfallsachen und die Gegenstandswertberechnung in Mietsachen

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