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Vereinsrecht | Vereinsgründung | Statuten | Musterstatuten | Haftung | Obmann | Kassier

Auf dieser Seite finden Sie ausgewählte Bestimmungen aus dem Vereinsgesetz 2002. Den gesamten Text des Vereinsgesetzes 2002 finden Sie im Rechtsinformationssystem.

 

Allgemeines

Ein Verein im Sinn des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002) ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss, der mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks umfasst (§ 1 Abs 1). Der Verein als solcher genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1). Ein Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden (§ 1 Abs 2).

 

Vereinsgründung (§ 2 Vereinsgesetz)

Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids. Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter  gemeinsam den entstandenen Verein. Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

 

Statuten (§ 3 Vereinsgesetz)

Die Statuten eines Vereines müssen jedenfalls Folgendes enthalten: Vereinsname, Vereinssitz, eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der  Aufbringung finanzieller Mittel, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

 

Links

Vereinsbehörden, Verfahren (§ 9)

Vereinsbehörde im Sinn des Vereinsgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw die Bundespolizeidirektion. Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

 

Haftung (§§ 23, 24)

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

 

Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereins­mitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

 

aktuelle Literatur Vereinsrecht

 

Vereinsrecht

Vereinsrecht

In Österreich gibt es über 120.000 Vereine. Die Rechtsform Verein spielt damit eine bedeutende Rolle und es ist vielfach Rechtsprechung dazu ergangen. Der Kommentar von Verlag Österreich ist in 3. Auflag erschienen und arbeitet die Bestimmungen des Gesetzes konzise ab. Das Werk ist praxisnah und für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Vereinsjuristen und -funktionäre beziehungsweise alle geeignet, die mit Rechtsfragen zum Verein beschäftigt sind.
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