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Entscheidungen zum Reiserecht in Rechtssätzen (exemplarisch)


Entscheidungen zur Frankfurter Tabelle (Frankfurter Liste)
 

OGH 2005/11/03, 6 Ob 251/05p
Die „Frankfurter Tabelle" betreffend die
Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter; dass die
genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich
aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen.

 

OGH vom 25.2.2004, 3 Ob 271/03d (ergänzend
zu 6 Ob 11/02i)

Bei der Frage um wie viel welche Mängel im
Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es
sich um eine solche des Einzelfalls.
 

OGH vom 10.10.2002, 6 Ob 11/02i
Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung
ist auch für den österreichischen Rechtsbereich als 
brauchbare Orientierungsgrundlage heranzuziehen.

HG Wien vom 05.06.2000, 1R 114/00m

Nach dem Erwartungshorizont besteht hinsichtlich des Vorhandenseins von lebenden und bunten Korallen kein Unterschied zwischen einem Tauch- und einem Schnorchelurlaub.  Wird in einem Reiseprospekt das Vorhandensein verschiedenster Korallen- und Fischarten angekündigt, während bloß ausgebleichte, farblose und teils abgestorbene Korallen vorzufinden sind, so stellt dies einen Reisemangel dar. Ein solcher Reisemangel berechtigt bei einem Tauchurlaub zum Rücktritt vom Reisevertrag. Entscheidet sich der Kläger nicht zum Rücktritt, stehen ihm Preisminderungsansprüche zu.
Ein solcher Reisemangel begründet grundsätzlich einen Preisminderungsanspruch in der Höhe von 50% des Reisepreises.  Ein solcher Reisemangel ist nicht mit dem in der "Frankfurter Tabelle" angeführten Fall der Unmöglichkeit des Badens im Meer vergleichbar. Hat eine Partei ihren Wohnsitz am selben Ort wie der von ihr gewählte Anwalt, so ist die Beiziehung eines solchen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig zu erachten, ohne dass ein besonderes Vertrauensverhältnis dieser Partei zu ihrem Anwalt bestehen müsst, sodass für auswärtige Verhandlungen der doppelte Einheitssatz gebührt.

 

HG Wien vom 02.06.2000, 1R 200/00h
Der für die Preisminderung relevante Gesamtpreis bestimmt sich einschließlich der Flughafentaxen, auch wenn diese gesondert ausgewiesen sein sollten.  Da die "Frankfurter Tabelle" nur eine Orientierungshilfe darstellt, kann eine Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel eine Preisminderung in Höhe von 20% rechtfertigen.
Für die Beurteilung der Überklagung ist in kostenmäßiger Hinsicht der gezahlte oder anerkannte Teilbetrag zum streitverfangenen Teilbetrag hinzuzählen.
 

HG Wien vom 14.03.2000, 1R 84/00z
Gereinigte Duschen und Toiletten am Hotelstrand können zum Leistungsinhalt des Reiseveranstaltungsvertrags zählen. Es stellt einen Reisemangel dar, wenn sich die WC-Anlage am Hotelstrand in einem Zustand befindet, den ein vernünftiger Mensch als Nachteil empfinden muss und wenn die Beschwerde darüber keineswegs in einer besonderen Empfindlichkeit des Reisenden begründet ist.  Da die "Frankfurter Tabelle" lediglich eine Orientierungshilfe ist, stellt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% für verschmutzte Toiletten am Hotelstrand keine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.

Entscheidungen Schadenersatz


OGH vom 23.11.2004, 5Ob242/04f
Bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 bestand in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude. Für diesen Anspruch reicht leichtes Verschulden des Reiseveranstalters aus.
 

LG Salzburg vom 01.04.2004, 22R34/04k

Kann der Geschädigte aufgrund der bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein von ihm zuvor gechartertes Boot, auf dem er seinen Urlaub verbringen wollte, nicht übernehmen und muss er deshalb eine Stornogebühr bezahlen, ist diese als frustrierter Aufwand nicht ersatzfähig. Die Unmöglichkeit des Gebrauchs einer Sache stellt einen ideellen Schaden dar, der grundsätzlich vom Schädiger nicht zu ersetzen ist. Daran vermag auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz entgangener Urlaubsfreuden und zum Ersatz anderer ideeller Schäden nichts zu ändern.

 

LG Feldkirch vom 20.4.2004, 3 R 93/04f
1.Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von § 31e
Abs 3 KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.
2.Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers. Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer geringfügiger Mängel im Zimmer.
 

LG Salzburg vom 1.4.2004, 55R10/04y

1. Mitverschulden eines Pauschalreisenden, der sich auf einen dem Rezeptionisten seines Urlaubshotels erteilten Weckrufauftrag verlässt und der selbst keine Vorkehrungen trifft, die vorgesehene
Rücktransportmöglichkeit zeitgerecht zu erreichen.
2. Als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters treffen die mit der Abwicklung der Rückreise betraute örtliche Reiseleitung bzw das örtliche Busunternehmen die Pflicht, anhand einer vom
Reiseveranstalter zu erstellenden Namensliste die Rückreisenden auf deren Vollzähligkeit hin zu überprüfen.

OGH vom 17.10.2001, 7 Ob 237/01f

Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen)
verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und
hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.

OGH vom 10.10.2002, 6 Ob 11/01i (ergänzend zu 7 Ob 237/01f)

Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft.

LG Feldkirch vom 2.4.1997, 3 R 101/97v
Hat ein österreichischer Verbraucher mit einem ausländischen Reiseunternehmen telefonisch einen Reisevertrag in Deutschland abgeschlossen, ohne daß von diesem Reiseunternehmen eine Werbung in
Österreich erfolgt ist, fehlt es für eine Schadenersatzklage des österreichischen Verbrauchers an einem inländischen Gerichtsstand.

 

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Entscheidungen (EuGH) Pauschalreiserichtlinie

 

61994J0178

Urteil des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1996.

Erich Dillenkofer, Christian Erdmann, Hans-Jürgen Schulte, Anke Heuer, Werner, Ursula und Trosten Knor gegen Bundesrepublik Deutschland.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Bonn - Deutschland.

Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Nichtumsetzung - Haftung und Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats.

Verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-04845

 

 

61996J0364

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 1998.

Verein für Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherungs AG.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bezirksgericht für Handelssachen Wien - Österreich.

Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Umfang des Schutzes gegen das Risiko det Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters.

Rechtssache C-364/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-02949

 

61996J0410

Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998.

Strafverfahren gegen André Ambry.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Metz - Frankreich.

Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Stellung einer finanziellen Sicherheit - Reisebüro, das sich die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Sicherheit von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stellen läßt.

Rechtssache C-410/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-07875

 

61997J0140

Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1999.

Walter Rechberger, Renate Greindl, Hermann Hofmeister u. a. gegen Republik Österreich.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich.

Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Den Abonnenten einer Tageszeitung zu herabgesetztem Preis angebotene Reise - Umsetzung - Haftung des Mitgliedstaats.

Rechtssache C-140/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-03499

 

62000J0168

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2002.

Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich.

Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Ersatz des immateriellen Schadens.

Rechtssache C-168/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-02631

Nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 müssen die Rechte der zur EWG gehörenden Länder so angewandt werden, dass immaterieller Schaden bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Pauschalreise zu ersetzen ist. Dies gilt auch für den immateriellen Schaden wegen entgangener Urlaubsfreude.
Dies entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofes zugunsten einer Familie, deren Tochter kurz nach Ankunft am Urlaubsort an einer Salmonellenvergiftung - verursacht durch das Essen in der Clubanlage - erkrankt war. Beide Urlaubswochen waren ruiniert, weil sich die Erkrankung hartnäckig hielt. Obgleich die Familie vor dem österreichischen Gericht ein Schmerzensgeld für den Zögling erstritten hatte, gaben sie nicht auf und verlangten Schadensersatz wegen der "entgangenen Urlaubsfreuden". Mit Erfolg. Bereits durch die EU-Richtlinie über Pauschalreisen von 1990 seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet worden in ihren Gesetzen einen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung von Pauschalreiseverträgen vorzusehen. Ausdrücklich erwähnt sei in der Richtlinie dabei der Umstand, dass davon auch "Schäden, die nicht Körperschäden sind" umfasst seien.

 

62000J0400

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. April 2002.

Club-Tour, Viagens e Turismo SA gegen Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido, Beteiligte: Club Med Viagens Ldª.

Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca do Porto - Portugal.

Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Begriffe 'Pauschalreise' und 'im Voraus festgelegte Verbindung'.

Rechtssache C-400/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-04051

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