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Auf dieser Seite finden Sie
ausgewählte Bestimmungen aus dem Vereinsgesetz 2002. Den
gesamten Text des Vereinsgesetzes 2002 finden Sie im
Rechtsinformationssystem.
Allgemeines
Ein Verein im
Sinn des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002) ist
ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten
organisierter Zusammenschluss, der mindestens zweier Personen
zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks
umfasst (§ 1 Abs 1). Der Verein als solcher genießt
Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1). Ein Verein darf nicht auf
Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinn
des Vereinszwecks verwendet werden (§ 1 Abs 2).
Vereinsgründung (§ 2 Vereinsgesetz)
Die Gründung
eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der
Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten
(Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson
mit Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit
früherer Erlassung eines Bescheids. Die ersten organschaftlichen
Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der
Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung
erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer
bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam
den entstandenen Verein. Hat ein Verein nicht innerhalb eines
Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt,
so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von
der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn
diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert
waren, die Frist einzuhalten. Für Handlungen im Namen des
Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich
zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten,
die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern
oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern
begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für
diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch
Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.
Statuten (§ 3 Vereinsgesetz)
Die
Statuten eines Vereines müssen jedenfalls Folgendes enthalten:
Vereinsname, Vereinssitz, eine klare und umfassende Umschreibung
des Vereinszwecks, die für die Verwirklichung des Zwecks
vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung
finanzieller Mittel, Bestimmungen über den Erwerb und die
Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der
Vereinsmitglieder, die Organe des Vereins und ihre Aufgaben,
insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte
des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, die
Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer
Funktionsperiode, die Erfordernisse für gültige
Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, die Art der
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die
Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
Links
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Vereinsbehörden, Verfahren (§ 9)
Vereinsbehörde im Sinn des Vereinsgesetzes ist in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw die Bundespolizeidirektion.
Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet die
Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
Haftung (§§ 23, 24)
Für
Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem
Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich
nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften
oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung
ergibt.
Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters
seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder
rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so
haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Dies
gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des
Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu
berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als
Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden,
wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in
Angriff genommen, ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz-
und Rechnungswesen des Vereins missachtet, die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig
beantragt, im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung
behindert oder vereitelt oder ein Verhalten, das
Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern
oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem
seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß
zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung
statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die
Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses
Vereinsorgan irregeführt hat.
aktuelle Literatur
Vereinsrecht
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Kurzkommentar Vereinsrecht
Diese neue Publikation zum österreichischen Vereinsrecht behandelt sowohl die besonderen Aspekte der Organisationsform des Vereins als auch generell das Vereinsrecht in all seinen Facetten. Ein Kapitel widmet sich besonders der Judikatur im Zusammenhang mit Vereinen. Der Verzicht auf einen Fußnotenapparat erhöht den Lesefluss erheblich. Ein einschlägiges Literatur- sowie Judikaturverzeichnis findet sich am Ende des Werks.
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Rechnungslegung der Vereine
Zwar stellt die Gebarung von Vereinen nicht unbedingt den zentralen Bereich des Vereinsrechts dar, sie ist dennoch von gehobener Bedeutung für das Vereinsleben. Mit diesem Buch wird erstmals eine zusammenhängende Darstellung der Rechnungslegungsvorschriften für Vereine geboten. Das Buch richtet sich in erster Linie an jene, die bei der Beratung von Vereinen tätig sind und ist damit ein klassischen Praxishandbuch.
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Das österreichische Vereinsrecht
Dieser systematische Kommentar zum Vereinsgesetz, das am 01.07.2002 in Kraft getreten ist, bietet sowohl Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des Vereinsrechts, als auch zu den steuerlichen Aspekten und ist nicht nur für rechtsberatende Berufe, sondern auch für Gründer, Vorstände und Mitglieder als Leitfaden geeignet. Der Schwerpunkt dieses Werks liegt im steuerrechtlichen Bereich. Es enthält eine ausführliche Kommentierung der Richtlinien für die Besteuerung von Vereinen und bietet einen detaillierten Einblick in die Steuerpflichten des Vereins, von der Gründung bis hin zur Beendigung.
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Vereins- und Versammlungsrecht
Der in der 2. Auflage vorliegende Kommentar zum
Vereinsgesetz 2002 und zum Versammlungsgesetz 1953 ist ein guter
Arbeitsbehelf für die Praxis. Beide Gesetze werden dabei
umfangreich kommentiert. Für das Vereinsgesetz 2002 untersuchen
die Autoren die Anwendbarkeit der Judikatur vor 2002 auf das
neue Gesetz. Bei jeder Kommentierung gehen sie von der
Regierungsvorlage aus. Neu hinzugekommen ist in der zweiten
Auflage die komplette Kommentierung des Versammlungsgesetzes,
der mit dem Vereinsgesetz in engem Zusammenhang steht, aber in
der Literatur bisher wenig Beachtung fand.
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