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Transportrecht bezeichnet alle Rechtsmaterien, die die Beförderung von Gütern oder Personen zum Inhalt haben. Das sind etwa Frachtrecht, Speditionsrecht, CMR, Allgemeine Spediteurbedingungen, aber auch klassische Regeln aus dem Zivilrecht.

Transportrecht | Frachtrecht | Speditionsrecht | CMR | AÖSp | Frachtpapiere

Transportrecht

Zum Transportrecht zählen sämtliche Rechtsmaterien, die die Beförderung von Gütern oder Personen zum Inhalt haben. Das Rechtsgebiet ist durch eine Vielzahl an anwendbaren Rechtsvorschriften verschiedenster Natur (Gesetze: UGB, EKHG, ABGB; internationale Abkommen: CMR (Straßengütertransport); WA, MÜ (Lufttransport); ADR - Gefahrguttransport, sonstige Regelungen die Verbindlichkeit erlangt haben: AÖSp, AGG u.v.m.) gekennzeichnet.
Die dabei wohl wichtigsten Rechtsmaterien betreffen das Frachtrecht (Frächter ist, wer es übernimmt die Beförderung von Gütern auszuführen) und das Speditionsrecht (Spediteur ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu organisieren).

 

Speditionsrecht: Schadenersatz - Haftung des Spediteurs, AÖSp

Spediteure wählen für ihre Kunden geeignete Frächter aus, schließen mit diesen im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung ihrer Kunden Frachtverträge, bestimmen damit die Beförderungsmittel (LKW oder Eisenbahn oder Schiff oder Flugzeug) und den Beförderungsweg, sorgen für die Verzollung, den Abschluss von Transportversicherungen, Zwischenlagerungen, organisieren Begleitpapiere etc.
Sie können sich dabei Dritter bedienen (Unterspediteuren), für deren Handlungen sie wie für eigene Dienstnehmer einstehen müssen, oder aber (wenn es vereinbart oder handelsüblich ist) eines Zwischenspediteurs, an dem der gesamte Speditionsvertrag weitergegeben wird (und der dem Versender direkt haftet)

 

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen - AÖSp

Spediteure legen ihren Geschäften sehr häufig die AÖSp (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) zu Grunde. Es handelt sich dabei um standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Haftungsbefreiungen im Schadensfall vorsehen, sofern der Spediteur eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Gemäß § 39 AÖSp gilt der Spediteur zum Abschluss einer solchen Versicherung als verpflichtet, soferne nicht schriftlich ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, tritt eine Haftungsbefreiung für den Spediteur ein, soweit der Schaden durch die Versicherung gedeckt ist. Wurde vom Versender dem Spediteur die Versicherung untersagt, greifen Haftungslimitierungen nach den AÖSp ein. Wesentlich ist, dass Schäden binnen 6 Tagen ab der Ablieferung in geeigneter Form gemeldet werden müssen, da andererseits (bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung) ebenfalls eine Haftungsbefreiung eintritt. Nur dann, wenn der Spediteur auftragswidrig keine Versicherung abgeschlossen hat, ist eine Berufung auf die AÖSp nicht möglich. Die AÖSp enthalten ferner ein Aufrechnungsverbot (der entstandene Schaden kann nicht einfach von der Provision, das ist das Entgelt des Spediteurs, abgezogen werden) und Pfandrechte des Spediteurs am Transportgut.

 

Von besonderer Bedeutung für Unternehmer ist, dass der Rechtsprechung zufolge im Verhältnis zwischen bestimmten Unternehmern und Spediteuren die (in weiten Bereichen für Spediteure sehr vorteilhaften) AÖSp schon kraft Handelsbrauch (ohne besondere mündliche oder schriftliche Vereinbarung) in Geltung stehen können.

 

Tatsächlich treten viele Unternehmen der Transportbranche als Mischbetriebe auf, das heißt sie erbringen zugleich Spediteurs-, als auch Frächterleistungen. Falls ein Spediteur selbst auch die Frächterrolle einnimmt (Selbsteintritt) oder die Spedition zu fixen, vorab bestimmten Kosten übernimmt oder der Transport als Sammelladungstransport (gemeinsam mit fremdem Frachtgut) erfolgt, ist Frachtrecht anzuwenden. Frachtrecht: Haftung des Frachtführers (am Beispiel der CMR, Haftungslimits).

 

Frachtrecht

Frachtrecht ist das Recht der Frächter, dh derer, die die Beförderung im engeren Sinn durchführen. Auch Sie können bei der Ausführung der von ihnen übernommenen Pflichten Subunternehmer einsetzen. Wird der gesamte Frachtvertrag (Transport über die gesamte Strecke) einem Subfrächter übergeben, liegt ein" Samtfrachtführer" vor, der so zum Vertragspartner des Absenders wird.

 

Eine zentrale Rolle im Frachtrecht kommt (wie auch im Speditionsrecht) den Bestimmungen zu, die den Schadenersatz im Schadensfall regeln. Wesentlich sind hier der Verlust, die Beschädigung und die Lieferfristüberschreitung.

 

Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen - CMR

Was den Straßengütertransport betrifft, sind diese Fragen in einem internationalen Abkommen, der CMR, geregelt, die auch für rein innerösterreichische Transporte anwendbar ist. Sie enthält für den Frächter bevorrechtete Entlastungsgründe im Schadensfall (etwa bei Schäden, die durch mangelhafte Verpackung durch den Versender eingetreten sind), in denen der Verächter dann, wenn er das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes beweisen kann und dessen Ursächlichkeit plausibel ist, von der Zahlung von Schadenersatz befreit ist aber auch weitere (einfache) Entlastungsgründe, in denen der Verächter auch die Ursächlichkeit des Entlassungsgrundes nicht bloß plausibel machen muss, sondern beweisen muss.

 

Rechtsanwalt Transportrecht

Mag. Michael Stuxer

Rechtsanwalt Stuxer berät zum Thema Transportrecht und vertritt Sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen und vor Behörden.

 

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CMR – Limitierung Schadenersatz

Selbst in Fällen, in denen solche Entlastungsgründe nicht vorliegen, besteht bei Schäden, an denen dem Verächter nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, eine Limitierung des zu zahlenden Schadenersatzes. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung wird in solchen Fällen der Schadenersatz nach dem Gewicht des transportierten Gutes bestimmt und mit der Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (Rechengröße, derzeit etwa € 0,75 je Kilogramm) limitiert. Bei Lieferfristüberschreitungen ist der Schadenersatz mit der Höhe der vereinbarten Fracht gedeckelt.

 

Nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder der vorsätzliche Schädigung (was vom Anspruchsteller bewiesen werden muss) kann ein unlimitierter Schadenersatz verlangt werden. Die grobe Fahrlässigkeit kann auch in Organisationsmängeln des Frächterunternehmens liegen. Beruft sich der Anspruchsteller darauf, trifft den Frächter die Pflicht zur Darlegung der Organisation vor Gericht. Liegt in der Organisation ein Mangel, kann unter Umständen ebenfalls unlimitierter Schadenersatz verlangt werden.

 

Auch die CMR kennt Fristen für die Anzeige von Beschädigungen oder Lieferüberschreitungen, deren Verstreichen für den Anspruchsteller Verjährungs- bzw. Präklusionsfolgen hat bzw. besondere, vom allgemeinen Recht abweichende Verjährungsfristen. Die für den Lufttransport maßgeblichen internationalen Übereinkommen (WA,MÜ) sowie die anderen Rechtsmaterien weisen in vielen Bereichen Ähnlichkeiten zum CMR auf.

 

Frachtpapiere: Frachtbrief, bill of lading, FCR

Bedeutend für transportrechtliche Streitigkeiten sind nicht zuletzt die frachtrechtlichen Dokumente. An dieser Stelle sei auf den Frachtbrief, die bill of lading und das FCR (forwarders certificate of receipt) hingewiesen, deren Inhalt im Streitfall (unterschiedliche) Beweisfunktion haben. Den genannten Dokumenten kommt ferner Sperrwirkung zu, d.h. der Frachtführer bzw. Spediteur muss abweichende Weisungen (über den geplanten Transporablauf) nur von Personen entgegennehmen, die über diese Dokumente verfügen bzw. diese vorlegen können.

 

Durch diese (nur beispielhaft dargestellten) Besonderheiten des Transportrechts ergeben sich bedeutende Abweichungen von den allgemein schadenersatzrechtlichen Regeln, deren Kenntnis und Anwendung im Streitfall wohl ausschlaggebend für den Prozesserfolg ist.

aktuelle Bücher Transportrecht

 

Handbuch Transportrecht

Das neue Handbuch behandelt in kompakter Form sämtliche Facetten des Transportrechts. Verfasst von führenden Transportrechtlern, ist das Werk ein zuverlässiger Lotse durch eine komplexe Materie. Es dient auch Spezialisten als profunder Ratgeber und unterstützt hervorragend die Fachanwaltsausbildung für Transportreht und Speditionsrecht. Aus dem Inhalt:

  • Rechte und Pflichten aus Güterverkehrsverträgen

  • Das Transportrecht im HGB und im GüKG

  • Allgemeines Frachtrecht

  • Speditions- und Lagerrecht

  • Komplette Kommentierung der ADSp

  • Riskmanagement

  • Multimodaler Transport

  • Güterumschlag

  • Versicherungsfragen

  • Prozessuale Fragen.

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Kommentar Transportrecht

Das Standardwerk kommentiert die zentralen privatrechtlichen Vorschriften aus dem Transportrecht. Abgedeckt ist das Frachtrecht, das Speditionsrecht und das Lagerrecht:

  • §§ 407 bis 475 h dHGB

  • Binnenschiffahrtsgesetz

  • Güterkraftverkehrsgesetz

  • Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen

  • VBGL

  • AGB für Schwertransport und Kranarbeiten

  • AGB für den Umzugstransport.

Außerdem sind folgende internationale Regelungen erläutert: CMR, Montrealer Übereinkommen 1999, Warschauer Abkommen mit Zusatzabkommen von Guadalajara sowie die CIM und die CMNI (Budapester Übereinkommen).

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