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Strafverteidiger - Verteidiger in Strafsachen
Ein Strafverteidiger, kurz auch Verteidiger
genannt, ist eine Person, die der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt
hat bzw die für diesen bestellt wurde. Als Strafverteidiger (Verteidiger) können
einschreiten:
-
jeder Rechtsanwalt
-
sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren
berechtigte Personen
-
Personen, die an einer inländischen Universität
die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben
(Universitätsprofessoren),
Leistungen des Strafverteidiger
Ein Strafverteidiger unterstützt den Angeklagten
(Angezeigten, Beschuldigten) in jeder Lage des Verfahrens und sichert seine
Rechte bei einer Befragung bzw Aussage durch Polizei, Staatsanwaltschaft und
Gericht und wählt dabei das passende Verteidigungsmittel.
Selbst wenn es aufgrund der Faktenlage
aussichtslos ist, einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens zu
erzielen, kann ein guter Strafverteidiger für den Angeklagten doch wertvolle
Ziele erreichen wie:
-
mildes (bzw milderes) Urteil
-
bedingtes Urteil (die Haft muss nicht angetreten
werden; "Strafe auf Bewährung")
-
Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
-
Therapie statt Strafe bei Drogendelikten
Strafverteidiger - zentrale
Delikte
Zu den zentralen Delikten, mit
denen Strafverteidger zu tun haben zählen:
- (schwere) Körperverletzung
(§ 83 und § 84 StGB)
- Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen
- Körperverletzung mit
tödlichem Ausgang
- Absichtliche schwere
Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Mord (§ 75 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 80
StGB)
- Fahrlässige Tötung unter
besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB)
- Gefährdung der körperlichen
Sicherheit
- Raufhandel (§ 91 StGB)
- Imstichlassen eines
Verletzten
- Freiheitsentziehung
- Erpresserische Entführung
- Nötigung
- Gefährliche Drohung
- Beharrliche Verfolgung (
Stalking)
- Sachbeschädigung
- Diebstahl
- Diebstahl durch Einbruch
oder mit Waffen
- Räuberischer Diebstahl
- Veruntreuung
- Unterschlagung
- Unbefugter Gebrauch von
Fahrzeugen
- Raub
- Erpressung
- Betrug
- Gewerbsmäßiger Betrug
- Versicherungsmissbrauch
- Kreditschädigung (§ 152
StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Betrügerische Krida
- Hehlerei (§ 164 StGB)
- Brandstiftung
- Verletzung der
Unterhaltspflicht (§ 198 StGB)
- Vergewaltigung (§ 201 StGB)
- Geschlechtliche Nötigung (§
202 StGB)
- Schwerer sexueller Mißbrauch
von Unmündigen (§ 206 StGB)
- Pornographische
Darstellungen Minderjähriger )§ 207a StGB)
- Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
- Zuhälterei
- Grenzüberschreitender
Prostitutionshandel (§ 217 StGB)
- Werbung für Unzucht mit
Tieren (§ 220a StGB)
- Urkundenfälschung (§ 223
StGB)
- Geldfälschung (§ 232 StGB)
- Widerstand gegen die
Staatsgewalt (§ 269 StGB)
- Tätlicher Angriff auf einen
Beamten
- Verstrickungsbruch bzw
Siegelbruch
- Falsche Beweisaussage vor
Gericht bzw einer Verwaltungsbehörde
- Falsches
Vermögensverzeichnis
- Verleumdung (§ 297)
- Vortäuschung einer mit
Strafe bedrohten Handlung
- Mißbrauch der Amtsgewalt (§
302 StGB)
- Verletzung des
Amtsgeheimnisses
- Amtsanmaßung und
Erschleichung eines Amtes
- Finanzstrafgesetz
- Suchtmittelgesetz
(Drogendelikte)
- Waffengesetz (zB
unzulässiger Waffenbesitz)
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Rechte des Strafverteidigers
Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat der
Beschuldigte und damit auch sein gewählter Verteidiger das Recht
-
vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts
sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden
-
Akteneinsicht zu nehmen
-
sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen
sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO mit einem
Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen
-
einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen
(nach Maßgabe des § 164 Abs 2)
-
die Aufnahme von Beweisen zu beantragen -
Beweisantrag (§ 55)
-
Einspruch wegen der Verletzung eines
subjektiven Rechts zu erheben (§ 106)
-
Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von
Zwangsmitteln zu erheben (§ 87)
-
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu
beantragen (§ 108)
-
an der Hauptverhandlung, an einer
kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und
an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen
-
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben (Berufung,
Nichtigkeitsbeschwerde)
-
Übersetzungshilfe zu erhalten
Honorar Strafverteidiger - Bezahlung
Das Honorar eines Strafverteidigers wird nach der
getroffenen Honorarvereinbarung fällig. Dabei gibt es zumindest drei
unterschiedliche Möglichkeiten. In allen Varianten ist zu berücksichtigen, dass
vielfach ein Akonto (Vorschuss) fällig wird.
Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)
Die gesamte Tätigkeit des Verteidgers wird nach
dessen Zeitaufwand abgerechnet. Daneben werden noch Barauslagen (zB für
Aktenkopien) fällig.
Abrechnung nach den Autonomen Honorarkriterien für
Rechtsanwälte(AHK)
Diese Regeln sehen pauschale Abgeltungen von
Leistungen für bestimmte Tätigkeiten (Verrichtung einer Verhandlung,
Schriftsatz, Berufung, usw) vor. Strafverteidiger können diese Regeln mit ihren
Klienten vereinbaren.
Pauschalhonorar
In vielen Fällen wird auch ein gänzlich pauschales
Honorar vereinbart, sodass für bestimmte Verfahrensschritte (bis zur
Verhandlung, Verhandlung, 1. Instanz, 2. Instanz, usw) ein vereinbartes
Pauschalhonorar zu leisten ist.
Links
aktuelle
Bücher Strafrecht
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Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit von Verbänden nach dem VbVG
Durch das Inkrafttreten des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) mit 1. 1. 2006
erfolgte eine Kriminalisierung völlig ungewöhnlicher Art:
eine neue Strafrechtssubjektivität wurde geschaffen.
Nunmehr sind nicht nur Menschen strafrechtlich
verantwortlich, sondern auch "Verbände", also juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. In
diesem Werk werden die europarechtlichen Grundlagen, die
kriminalpolitischen Ziele sowie die dogmatischen und
verfassungsrechtlichen Fragen eines „Strafrechts für
Unternehmen“ dargestellt. Im Mittelpunkt steht eine
praxisnahe Erörterung der materiell-rechtlichen
Bestimmungen des VbVG. Geboten wird eine erste umfassende
wissenschaftliche Untersuchung aller relevanten Fragen zum
neuen Gesetz.
weitere Informationen
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Strafprozessordnung - StPO
Kommentar
Die 10. Auflage des
Klassikers unter den StPO-Kommentaren berücksichtigt
bereits das Strafprozessreformgesetz idF des
Strafprozessbegleitgesetzes und des
Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 und beinhaltet eine
gänzliche Neukommentierung des Vorverfahrens unter
Einarbeitung neuer Rechtsprechung. Der häufigste Begleiter
im Prozess, der Kurzkommentar von Fabrizy, ist somit nicht
nur auf aktuellem Stand sondern umfassend neu.
weitere Informationen
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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Dieser Kurzkommentar zum
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz VbVG (Bundesgesetz
über die Verantwortlichkeit von Verbänden für
Straftaten) informiert über die europarechtlichen
Grundlagen und Rahmenbedingungen, die europarechtliche
Ausgangslage sowie die Vorgeschichte des VbVG samt
Vorarbeiten und Alternativüberlegungen. Der äußerst
anwenderfreundlich gestaltete Kommentar enthält
umfassend und detailliert die einschlägigen
Gesetzesmaterialien, ein Stichwortverzeichnis und einen
Anhangsteil. Da das VbVG oftmals auf andere Normen
verweist (z.B. StGB und StPO), sind diese im Volltext
abgedruckt. Dies ermöglicht ein sofortiges „in die Tiefe
gehen“ ohne Zurückgreifen auf weitere Gesetzestexte.
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