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.Der Strafverteidiger (Verteidiger) berät und vertritt den Angeklagten (Beschuldigten, Angezeigten) im Strafverfahren vor Gericht, vor der Staatsanwaltschaft und vor der Polizei und sichert dort seine Rechte.

Strafverteidiger | Verteidiger

Strafverteidiger - Verteidiger in Strafsachen

Ein Strafverteidiger, kurz auch Verteidiger genannt, ist eine Person, die der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat bzw die für diesen bestellt wurde. Als Strafverteidiger (Verteidiger) können einschreiten:

  • jeder Rechtsanwalt

  • sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen

  • Personen, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben (Universitätsprofessoren),

Leistungen des Strafverteidiger

Ein Strafverteidiger unterstützt den Angeklagten (Angezeigten, Beschuldigten) in jeder Lage des Verfahrens und sichert seine Rechte bei einer Befragung bzw Aussage durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und wählt dabei das passende Verteidigungsmittel.

 

Selbst wenn es aufgrund der Faktenlage aussichtslos ist, einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens zu erzielen, kann ein guter Strafverteidiger für den Angeklagten doch wertvolle Ziele erreichen wie:

  • mildes (bzw milderes) Urteil

  • bedingtes Urteil (die Haft muss nicht angetreten werden; "Strafe auf Bewährung")

  • Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

  • Therapie statt Strafe bei Drogendelikten

Strafverteidiger - zentrale Delikte

Zu den zentralen Delikten, mit denen Strafverteidger zu tun haben zählen:

  • (schwere) Körperverletzung (§ 83 und § 84 StGB)
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  • Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  • Absichtliche schwere Körperverletzung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Mord (§ 75 StGB)
  • Fahrlässige Tötung  (§ 80 StGB)
  • Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB)
  • Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  • Raufhandel (§ 91 StGB)
  • Imstichlassen eines Verletzten
  • Freiheitsentziehung
  • Erpresserische Entführung
  • Nötigung
  • Gefährliche Drohung
  • Beharrliche Verfolgung ( Stalking)
  • Sachbeschädigung
  • Diebstahl
  • Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  • Räuberischer Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung
  • Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  • Raub
  • Erpressung
  • Betrug
  • Gewerbsmäßiger Betrug
  • Versicherungsmissbrauch
  • Kreditschädigung (§ 152 StGB)
  • Untreue (§ 153 StGB)
  • Betrügerische Krida
  • Hehlerei (§ 164 StGB)
  • Brandstiftung
  • Verletzung der Unterhaltspflicht  (§ 198 StGB) 
  • Vergewaltigung (§ 201 StGB)
  • Geschlechtliche Nötigung  (§ 202 StGB)
  • Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen  (§ 206 StGB)
  • Pornographische Darstellungen Minderjähriger )§ 207a StGB)
  • Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
  • Zuhälterei
  • Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB)
  • Werbung für Unzucht mit Tieren (§ 220a StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 223 StGB)
  • Geldfälschung  (§ 232 StGB)
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB)
  • Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  • Verstrickungsbruch bzw Siegelbruch
  • Falsche Beweisaussage vor Gericht bzw einer Verwaltungsbehörde 
  • Falsches Vermögensverzeichnis
  • Verleumdung  (§ 297)
  • Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  • Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
  • Verletzung des Amtsgeheimnisses
  • Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
  • Finanzstrafgesetz
  • Suchtmittelgesetz (Drogendelikte)
  • Waffengesetz (zB unzulässiger Waffenbesitz)

Rechte des Strafverteidigers

Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat der Beschuldigte und damit auch sein gewählter Verteidiger das Recht

  • vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden

  • Akteneinsicht zu nehmen

  • sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen

  • einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen (nach Maßgabe des § 164 Abs 2)

  • die Aufnahme von Beweisen zu beantragen - Beweisantrag (§ 55)

  • Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106)

  • Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87)

  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108)

  • an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen

  • Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben (Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde)

  • Übersetzungshilfe zu erhalten

Honorar Strafverteidiger - Bezahlung

Das Honorar eines Strafverteidigers wird nach der getroffenen Honorarvereinbarung fällig. Dabei gibt es zumindest drei unterschiedliche Möglichkeiten. In allen Varianten ist zu berücksichtigen, dass vielfach ein Akonto (Vorschuss) fällig wird.

 

Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)

Die gesamte Tätigkeit des Verteidgers wird nach dessen Zeitaufwand abgerechnet. Daneben werden noch Barauslagen (zB für Aktenkopien) fällig.

 

Abrechnung nach den Autonomen Honorarkriterien für Rechtsanwälte(AHK)

Diese Regeln sehen pauschale Abgeltungen von Leistungen für bestimmte Tätigkeiten (Verrichtung einer Verhandlung, Schriftsatz, Berufung, usw) vor. Strafverteidiger können diese Regeln mit ihren Klienten vereinbaren.

 

Pauschalhonorar

In vielen Fällen wird auch ein gänzlich pauschales Honorar vereinbart, sodass für bestimmte Verfahrensschritte (bis zur Verhandlung, Verhandlung, 1. Instanz, 2. Instanz, usw) ein vereinbartes Pauschalhonorar zu leisten ist.

 

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aktuelle Bücher Strafrecht

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden nach dem VbVG

Durch das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) mit 1. 1. 2006 erfolgte eine Kriminalisierung völlig ungewöhnlicher Art: eine neue Strafrechtssubjektivität wurde geschaffen. Nunmehr sind nicht nur Menschen strafrechtlich verantwortlich, sondern auch "Verbände", also juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. In diesem Werk werden die europarechtlichen Grundlagen, die kriminalpolitischen Ziele sowie die dogmatischen und verfassungsrechtlichen Fragen eines „Strafrechts für Unternehmen“ dargestellt. Im Mittelpunkt steht eine praxisnahe Erörterung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des VbVG. Geboten wird eine erste umfassende wissenschaftliche Untersuchung aller relevanten Fragen zum neuen Gesetz.

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Dieser Kurzkommentar zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz VbVG (Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten) informiert über die europarechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen, die europarechtliche Ausgangslage sowie die Vorgeschichte des VbVG samt Vorarbeiten und Alternativüberlegungen. Der äußerst anwenderfreundlich gestaltete Kommentar enthält umfassend und detailliert die einschlägigen Gesetzesmaterialien, ein Stichwortverzeichnis und einen Anhangsteil. Da das VbVG oftmals auf andere Normen verweist (z.B. StGB und StPO), sind diese im Volltext abgedruckt. Dies ermöglicht ein sofortiges „in die Tiefe gehen“ ohne Zurückgreifen auf weitere Gesetzestexte.

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