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Betrug ist ein vom Strafgesetzbuch unter Strafe gestelltes Vermögensdelikt. Einen Betrug begeht, wer einen anderen über eine Tatsache täuscht und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum erweckt. Das Opfer wird dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, welche es selbst schädigt.

Betrug | gewerbsmäßiger Betrug | Rechtsanwalt | Strafverfahren | Strafverhandlung

Betrug | § 146 Strafgesetzbuch (StGB)

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

Objektiver Tatbestand Betrug

Einen Betrug begeht, wer einen anderen über eine Tatsache täuscht und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum erweckt. Das Opfer wird dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, welche es selbst schädigt.

 

Das Opfer wird durch ein schlüssiges Verhalten getäuscht. z.B. Ein Zahlungsunfähiger Schuldner nimmt einen Kredit auf. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug ident sein.
Der Betrug wird erst durch den Schadenseintritt vollendet. Der Schaden ist die reale Vermögensverringerung. Nur der durch den Betrug unmittelbar entstandene Schaden ist relevant nicht jedoch Folgeschaden, wie etwa Rufschädigung eines Händlers, der unwissentlich minderwertige Ware verkauft hat. Ein Betrug liegt weiters nur dann vor, wenn die herausgelockte Sache selbst Wertträger ist. Daher ist er nicht bei Reisepässen oder Zeugnissen gegeben.

 

Subjektiver Tatbestand Betrug

Betrug erfordert einen doppelten Vorsatz. Einerseits Vorsatz auf Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und darüber hinaus Bereicherungsvorsatz. Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) reicht aus.

 

Versuchter Betrug | § 15, 146 StGB

Versuchter Betrug (§ 15 StGB) liegt vor, wenn der Täter eine Ausführungshandlung setzt, d.h. täuscht oder eine dieser unmittelbar vorausgehenden Handlung verwirklicht. Alle Handlungen davor stellen noch keinen Versuch dar. z.B. das Beseitigen einer versicherten Sache. Jedoch könnte ein anderes Delikt erfüllt sein, hier etwa § 151, der den Versicherungsmissbrauch beinhaltet. Das bloße Vorbereiten einer Täuschung ist noch keine strafbare Handlung.

Weiters muss er Vorsatz auf die Schädigung des Opfers haben und er muss sich dadurch bereichern wollen.

Schwerer Betrug, Urkundenbetrug | § 147 StGB

(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,

2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder

3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3000 Euro übersteigenden Schaden begeht.

(3) Wer durch die Tat einen 50000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

Bei einem Urkundenbetrug täuscht der Täter mit einer falschen oder verfälschten Urkunde. Das sind Urkunden bei denen der Inhalt von jemanden anderen stammt, als derjenige, welcher nach dem Inhalt der Urkunde als Aussteller aufscheint. z.B.: gefälschte Gehaltsbestätigungen. Lugurkunden, welche inhaltlich unrichtige Urkunden darstellen, fallen nicht unter diese Qualifikation. Weiters muss der Täter die Urkunde auch wirklich einsetzen.

 

Der Beweismittelbetrug ebenfalls im Abs 1 Z1 enthalten, befasst sich mit anderen solchen Beweismittel. Dabei kann er Täter ein falsches oder verfälschtes Beweismittel verwenden, wobei ersteres vom Täter selbst hergestellt wird. Letzteres wird durch den Täter nur verfälscht. z.B.: Briefe . Weiters gibt es in der Ziffer 1 noch den Betrug durch unrichtige Messgeräte. Dies können zum Beispiel manipulierte Waagen sein. Das Versetzen eines Grenzsteines oder Wasserstandsanzeiger kommt in der Praxis kaum vor.

 

Ein Amtsbetrug liegt vor, wenn der Täter fälschlich als Beamter eine Amtshandlung setzt. Ein Betrug mit einem 3000 Euro übersteigenden Schaden ist mit bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Eine weitere Wertqualifikation enthält der Abs 3, der einen mit 50.000 Euro übersteigenden Schaden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

 

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Gewerbsmäßiger Betrug | § 148 StGB

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen

 

Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs unterteilt sich in gewerbsmäßigen einfachen und schweren Betrug. Bei einem einfachen Betrug begeht der Täter Betrügereien in der Absicht sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre. Wenn die Betrügereien nach §147 qualifiziert sind liegt ein gewerbsmäßiger schwerer Betrug vor, welcher mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.

 

Notbetrug | § 150 StGB

(1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.

Der Notbetrug stellt eine Privilegierung zum Betrug nach § 146 dar. Wer einen solchen begeht, ist mit einer geringeren Strafdrohung als beim §146 zu bestrafen. Die Strafdrohung beträgt nämlich bis zu einem Monat oder 60 Tagessätzen Geldstrafe.

 

Der Notbetrug liegt vor, wenn die Tat auf Grund einer Not begangen wurde und sie einen bloß geringen Schaden nach sich zieht. Die Wertgrenze liegt bei EUR 100,00. Die Tat darf weiters nicht gewerbsmäßig begangen werden und es darf keine Qualifikation des §§146, 147 erfüllt sein. Außerdem handelt es sich beim Notbetrug um ein Ermächtigungsdelikt, sodass der Täter nur nach Ermächtigung des Opfers verfolgt werden darf. Im Familienkreis ist sie überhaupt straflos (§166). Die Strafdrohung dieses Delikts beträgt bis zu einem Monat.

 

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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch / Fabrizy

Der handliche und leichte Kurzkommentar passt in jede Tasche und bietet zugleich mehr Information als eine bloße Taschenausgabe des StGB.  Die Reformfreude des Gesetzgebers ist beim Strafgesetzbuch besonders hoch: Achtmal wurde das StGB seit 2006 novelliert. Die soeben bei MANZ erschienene 10. Auflage des Kurzkommentars zum StGB kommentiert alle Novellen seit der Vorauflage: das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 („Anti-Stalking-Gesetz“), das Strafprozessreformbegleitgesetz I, das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das 2. Gewaltschutzgesetz, das Budgetbegleitgesetz 2009, das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz und das Bundesgesetz BGBl I 2009/142, das den Dopingbetrug als Betrugsqualifikation einführte. Zahlreiche Neuerungen erfolgten auch bei den Nebengesetzen, ua das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 und die Suchtmittelgesetznovelle 2008. Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH und Autor des in der 10. Auflage erschienenen Kurzkommentars zur Strafprozessordnung sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.

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