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Steuerrecht | Finanzrecht | Österreich | Übersicht

Steuerrecht - Begriff & Allgemeines

Das Steuerrecht ist ein Teil des Finanzrechtes. Unter Finanzrecht versteht man die Summe jener Rechtsvorschriften, die sich mit der öffentlichen Finanzwirtschaft befassen. Neben dem Steuerrecht zählen dazu das Finanzausgleichsrecht, das Finanzverfassungsrecht, das Haushaltsrecht (auch Budgetrecht), die Rechtsvorschriften über das Kassenwesen, die Vermögensgebarung und Schuldengebarung oder das Monopolrecht. Systematisch ist das Steuerrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (genauer: Verwaltungsrecht). Besonders enge Beziehungen bestehen zum Handels- und Gesellschaftsrecht (vor allem die Regeln der Buchführung, Gewinnermittlung, Wahl der Unternehmensform, …) Das österreichische Steuerrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst, sondern verteilt sich im Gegenteil auf eine Vielzahl von Einzelgesetzen und Einzelbestimmungen im Bundesrecht, Landesrecht und im Gemeinderecht.

 

Systematisierung

Die Vielzahl der erhobenen Steuern wird unter verschiedenen Aspekten systematisiert. Die Unterscheidung zwischen Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern beruht auf dem Finanzverfassungsgesetz. Personen- und Sachsteuern (Subjektsteuer und Objektsteuer) unterscheiden sich durch den Steuergegenstand. Die Unterscheidung zwischen laufend erhobenen Steuern oder Abschnittssteuern (wie zB Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer) und einmalig erhobenen Steuern (zB Erbschaftssteuer bzw Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer, Rechtsgeschäftsgebühren, …) ist selbstredend, Als Veranlagungssteuern werden jene Steuern bezeichnet, die nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgesetzt werden. Selbstbemessungsabgaben sind im Gegensatz dazu vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und zu entrichten. Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern stammt aus der Finanzwissenschaft und bezieht sich auf die Überwälzung der Steuerbelastung. Direkte Steuern sind dabei jene, bei denen Steuerzahler und Steuerträger identisch sein sollen und indirekte Steuern jene, bei denen der Steuerzahler die Steuerbelastung weiterwälzen kann. Allgemeine Steuern stehen zur Finanzierung aller Staatsausgaben zur Verfügung und unterscheiden sich damit von Zwecksteuern, die nur für festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen. Darüber existiert eine Gliederung nach Steuergegenstand in Ertragssteuern (zB Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, …), Vermögenssteuern (Grundsteuer, Erbschaftssteueräquivalent, …), Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Versicherungssteuer, Kapitalverkehrssteuer, …)und Verbrauchssteuern (Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Biersteuer, …)

 

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Steuer-Berater 2009

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Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabeverfahren

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Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit stehen häufig in einem Spannungsverhältnis. Der Gesetzgeber hat daher abzuwägen, unter welchen Voraussetzungen Rechtskraft angeordnet oder durchbrochen wird. Diese Notwendigkeit stellt sich im Steuerrecht genauso wie in anderen Gebieten der Rechtsordnung. Das vorliegende Werk geht in mehreren Aufsätzen auf Einzelprobleme dieser Thematik ein.

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Der Grundriss behandelt Einkommensteuer,  Körperschaftsteuer, UmgründungsteuerG, Umsatzsteuer und Kommunalsteuer.  Die neunte Auflage ist auf aktuellem Stand (1. 7. 2007) und berücksichtigt bereits das Budgetbegleitgesetz 2007. Die neue Judikatur sowie die Erlässe und Richtlinien des BMF sind eingearbeitet.

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Beim Sprung in die Selbstständigkeit gilt es zahlreiche Hürden zu überwinden. Neben der Schaffung der fachlichen Voraussetzungen bzw Erfüllung der gewerberechtlichen Notwendigkeiten kommen auf die Gründer auch noch zahlreiche Aspekte aus dem Bereich des Steuerrechts sowie der Sozialversicherung zu. Das Handbuch gibt in leicht verständlicher und gebündelter Form einen Einblick in die Welt der Steuern. Unternehmensgründer können sich anhand der praxisorientierten Basisinformation schnell orientieren. Die Ausführungen werden durch zahlreiche Beispiele und Praxistipps abgerundet.

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