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Reiserecht, entgangene Urlaubsfreude, Schadenersatz, Konsumentenschutz, Rechtsanwalt

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen,  Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

Reiseveranstaltungsvertrag

 

§ 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.

(2) In diesen Bestimmungen bedeutet:

1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen        beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen,     die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden, getrennt berechnet werden;

2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen;

3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (,,der Erwerber'').


Anmerkung

Der § 31b setzt die Pauschalreise-Richtlinie (390 L 0314) um, der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Begriff der Reiseveranstaltung ist aber weiter als der der Pauschalreise nach der Richtlinie, er erfaßt auch die Unterbringung in Verbindung mit (beträchtlichen) Nebenleistungen, etwa Verpflegung oder umfassendes Service.

 

 

§ 31c. (1) Für die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin darf eine Befugnis des Veranstalters, das im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden. Im übrigen ist - abgesehen von den allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung - eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen werden darf.

(2) Ändert der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis, erheblich, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

(3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

 

Anmerkung

1. Die Zulässigkeit von Preisgleitklauseln (Abs. 1) sind vor allem durch § 6 Abs. 1 Z 5 eingeschräkt, der als ''allgemeine Grenze'' (Abs. 1 zweiter Satz) auch einzuhalten ist.

2. Abs. 3 regelt die Übertragung des ganzen Vertrages mit allen Rechten und Pflichten. Davon unabhängig ist die Abtretung (Zession) bloß der Rechte des Reisenden, die sich nach allgemeinen Regeln richtet (s. §§ 1392 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811).

 

 

§ 31d. (1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück oder storniert der Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveranstaltung anbieten; wählt der Reisende eine geringerwertige Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.

(2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,

1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die  geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der     Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder

2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung.

 

§ 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne

zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).

(3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.

 

Anmerkung

Abs. 2 präzisiert die sich schon aus § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, ergebende allgemeine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (Rettungspflicht).

 

 

§ 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

 

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