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Untersuchung zu Pauschalreisen
Die AK hat die Preise von 15
Hotels in den Urlaubsländern Spanien, Griechenland, Türkei,
Tunesien und Zypern für einen Aufenthalt in der Hauptsaison
erhoben und verglichen. Danach zahlt sich ein Preisvergleich
jedenfalls aus. Je nach Reiseveranstalter kann eine Familie für
einen zweiwöchigen Sommerurlaub in Spanien bei ein und demselben
Hotel bis zu 770 Euro sparen.
In Für die Buchung des Sommerurlaubes kann Zeit draufgehen mit
genauem Rechnen, aber Preisvergleiche (auch last minute und
Restplätze) bringen Bares.
15 Hotels überprüft
Die AK hat im März und April
Pauschalreisen mit gleichen Hotelangeboten bei verschiedenen
Reiseveranstaltern erhoben: Neckermann, TUI, Jahn-Reisen, Gulet,
DER-TOUR, Delphin, FTI, 1*2 Fly, Nazar, Thomas Cook, Bentour,
Ruefa, Alltours. Insgesamt wurden die Preise von 15 Hotels in
Spanien, Griechenland, Türkei, Tunesien und Zypern für einen
zweiwöchigen Sommerurlaub mit Halbpension oder all inclusive für
eine Familie (zwei Erwachsene und ein achtjähriges Kind) sowie
für zwei Erwachsene überprüft.
Unterschiede beim gleichen Hotel je nach Anbieter bis € 770
"Je nach Anbieter gibt es beträchtliche Preisunterschiede für
ein- und dieselbe Hotelanlage," sagen die AK Reiseexperten. So
kann sich eine dreiköpfige Familie bis zu 770 Euro sparen, wenn
sie zwei Wochen im spanischen Playa de Palma auf Mallorca im
Hotel Neptuno verbringt. Das ist ein Preisunterschied von 23
Prozent. Die AK empfiehlt angehenden UrlauberInnen daher, die
Angebote bei den verschiedenen Reiseveranstaltern gründlich zu
vergleichen, das lohnt sich! Achtung: Reiseveranstalter, die
günstig sind, haben nicht immer das beste Angebot.
Überprüfung im Vorfeld geboten
Der Weg zum besten Angebot (auch last minute oder Restplätze bei
der Restplatzbörse oder Ähnliches) führt allerdings durch einen
Preisdschungel im Katalog. Denn die Preisberechnungssysteme und
Preistabellen im Katalog seien oft unübersichtlich und schwer zu
verstehen. Bei den Kinderpreisen werde es dann abermals
kompliziert. Alle Reiseveranstalter haben neben Angeboten mit
Kinderfestpreisen auch Angebote mit verschiedenen prozentuellen
Preisabschlägen für Kinder. Überdies können auch die Alters-grenzen für Kinderermäßigungen innerhalb des Programms
eines Reiseveranstalters erheblich differieren.
Was tun, wenn es Mängel im Urlaub gab?
Sie sind bei einem Mangel im
Urlaub nicht rechtlos! Auf einen Mangel hinzuweisen, ist daher
jedenfalls richtig und auch notwendig, um später Ansprüche
stellen zu können. Zunächst sollten Sie den Mangel beim
Hotelpersonal bzw bei der Reiseleitung kund tun und die Mängel
zu dokumentieren. Einen Anhalt, welche Mängel ersatzfähig sind,
gibt die
Frankfurter Tabelle. |
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Urlaubsreise
ersteigern
Haben Sie schon einmal daran gedacht, eine
Urlaubsreise zu ersteigern? Wenn nicht, dann versuchen Sie es doch einfach einmal.
Auf diese Weise kommt man manchmal zu richtigen Schnäppchen.
Links
Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle bzw
Frankfurter Liste stellt
eine Entscheidungssammlung des OLG Frankfurt dar. Sie soll
den Anforderungen der Praxis nach einheitlichen und
transparenten Grundsätzen zur Ermittlung von
Preisminderungsansprüchen gerecht werden. Sie
ist auch für Österreich eine
brauchbare Orientierungsgrundlage.
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Allgemeine
Reisebedingungen 1992
Die ARB 1992 regeln die wichtigsten Punkte in Bezug auf eine
gebuchte Reise. Sie müssen in jedem Reisebüro an gut
sichtbarer Stelle und gut lesbar aufgehängt sein
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Entscheidungen zum
Reiserecht
Rechtsfreund.at bietet eine kleine Übersicht (exemplarisch)
über Entscheidungen
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Gesetzestext (KSchG)
Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie im KSchG
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Seminare
Liste österreichischer
Seminarveranstalter
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Billigflüge
aktuelle Bücher
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Reise ins
Ungeweisse
Der vorliegende Tagungsband beschäftigt sich mit bereits
eingetretenen und bevorstehenden Änderungen im Reiserecht
auf europäischer und nationaler Ebene. Die Bandbreite der
von österreichischen und deutschen Spezialisten
behandelten Themen erstreckt sich von europarechtlichen
und transportrechtlichen Fragen bis hin zu aktuellen
Problemen des österreichischen Reiserechts.
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Pauschalreise
Mit der Normierung eines Schadenersatzanspruchs für
entgangene Urlaubsfreude durch das mit 1.1.2004
wurde die Bedeutung der §§ 31ff KSchG für die Abwicklung
von Reiseveranstaltungsverträgen abermals unterstrichen.
Der vorliegende Kommentar beschäftigt sich nicht nur mit
der strukturellen Aufarbeitung der §§ 31b ff KSchG im
Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung von
Reiseveranstaltungen iSd der Pauschalreise-Richtlinie,
sondern beleuchtet auch die praktischen reiserechtlichen
Probleme im Falle von Leistungsstörungen nach Reiseantritt
und der Behebung von Reisemängeln durch den Veranstalter.
Besonders ausführlich wird auf die nunmehr mögliche
Zubilligung eines Schadenersatzes für entgangene
Urlaubsfreude gem § 31e Abs 3 KSchG eingegangen.
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