|
Notar - Tätigkeit, Definition
Ein Notar ist ein Träger eines
öffentlichen Amtes, dem der Staat die Autorität übertragen hat,
öffentliche Urkunden Notariatsakt, notarielles Protokoll,
notarielle Beurkundung) zu errichten. Er kann dabei nach Maßgabe
der Notariatsordnung öffentliche Urkunden über
Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche
Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der
Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren
und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum
Erlag bei Behörden übernehmen. Notariellen Urkunden kommt vor
Gericht und Behörden eine besondere Beweiskraft zu.
Notarielle Urkunden können außerdem genauso
vollstreckbar sein wie rechtskräftige Gerichtsurteile.
Gerichtskommissär
Dem Notar obliegt zudem die
Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissär nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften.
|
Ausübung öffentlicher Gewalt
Ein Notar, der auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten
ausübt, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt.
notarielle Pflichten
Ein Notar muss eine notarielle
Urkunde (Notariatsakt, notarielles Protokoll, notarielle
Beurkunden) in Übereinstimmung mit den Beteiligten erstellen. Er
muss dabei unparteiisch und neutral beraten und über mögliche
inhaltliche Gestaltungen und deren unterschiedliche Rechtsfolgen
aufklären. Der Notar muss dabei eine ausgewogene Lösung im Auge
haben und eine Partei schützen, die wirtschaftlich schwächer
oder unerfahrener ist.
Tätigkeitspflicht und
Disziplinarecht
Ein Notar unterliegt der
Tätigkeitspflicht und darf eine Amtshandlung (mit engen
Ausnahmen) damit nicht verweigern. Der Notar darf zudem nicht
tätig werden, wenn eine widerrechtliche Benachteiligung eines
Dritten besteht oder ein Beteiligter offensichtlich nicht
geschäftsfähig ist. Der Notar unterliegt besonderer Kontrolle
und strikten disziplinarrechtlichen Regeln.
Links
|