Verschleiertes Entgelt: Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis
Arbeitsleistungen, die
üblicherweise vergütet werden,
ohne adquates Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer
Gehaltsexekution vom
Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt (OGH 9 ObA 73/14x).
Anlassfall verschleiertes Entgelt: EUR 2.000,00 statt EUR 363,00
Zur Eintreibung ihrer Forderungen führt die Klägerin gegen den Verpflichteten Gehaltsexekution. Dieser ist zumindest faktisch im Betrieb der Beklagten als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig.
Gegenüber der Klägerin gab die Beklagte an, dass er nur als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin erbringe. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass dem Verpflichteten ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 EUR zustehe und sich daraus zu ihren Gunsten ein pfändbarer Betrag von monatlich 363 EUR ergebe. Diesen klagte sie ein.
Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt.
Entscheidung des Oberster Gerichtshof
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Erbringt der Verpflichtete in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner – hier also der Beklagten - ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Die Beklagte konnte sich demnach nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete kein pfändbares Einkommen habe (Quelle:www.ogh.gv.at).
Verschleiertes Entgelt
Verschleiertes Entgelt nach § 292e EO (Exekutionsordnung) liegt vor, wenn der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem
ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen erbringt, die nach Art und Umfang
üblicherweise vergütet werden,
ohne dafür eine
adäquate Gegenleistung zu erhalten. Ist dies der Fall, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.
Bei der
Bemessung des
verschleiterten Entgelts ist insbesondere auf
- die Art der Arbeitsleistung,
- die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners
Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Das Entgelt gilt ab dem Zeitpunkt der Pfändung als vereinbart. (Foto (c) Fotolia.com - Kathrin3)
Rechtsanwalt
Dr. Johannes
Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie bei der Einbringlichmachung und Geltendmachung Ihrer Forderung (Inkasso).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
+43 (0)1 / 505 49 59
www.raoe.at