Dienstag, 9. April 2013
Recht am eigenen Bild – Foto nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig
Nach einer Rechtsprechungswende sind Fotoaufnahmen, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Das Höchstgericht lehnte sich dabei an einer Rechtsprechungslinie des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) an, der bereits 1995 ausgesprochen hat, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig ist (OGH vom 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h).
Den Anlassfall bildete eine Befundaufnahme, im Rahmen derer der Kläger als Parteienvertreter ohne sein Einverständnis vom Beklagten fotografiert wurde. Als der Beklagte daraufhin vom Kläger zur Rede gestellt wurde, erklärte er, die Aufnahme „zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
Kern der Rechtsfrage ist § 78 Abs 1 Uhrheberrechtsgesetz, der das Recht am eigenen Bild wie folgt regelt:
„Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
Der Kläger begehrte, den Beklagten zur Unterlassung derartiger Aufnahmen zu verpflichten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klage statt. Er setzte sich dabei umfassend mit Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen und dem Recht am eigenen Bild im Speziellen auseinander.
Das Höchstgericht lehnte sich an einer Rechtsprechungslinie des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) an, der bereits 1995 ausgesprochen hat, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig ist (BGH NJW 1995, 1955). Erörtert wurde zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), wonach im Kontext zur fotografischen Überwachung von Personen festgehalten wurde, dass das Aufzeichnen von Daten und ihre systematische bzw dauerhafte Verwendung das Privatleben berühren können.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine gezielte Aufnahme des Klägers, auf der dieser einwandfrei zu identifizieren ist. Der Fall unterscheidet sich daher von Urlaubsfotos, auf denen zufällig im Hintergrund vielleicht auch andere Menschen zu sehen sind.
Der Beklagte hat nach Ansicht des Höchstgerichtes zudem kein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Anfertigung einer Fotografie dargetan. Es wäre ihm auch freigestanden, das Einverständnis zu verlangen und seine Handlung entsprechend zu erklären, etwa dahin, dass er die Aufnahme als Gedächtnisstütze benötige. Die Einholung einer Einverständniserklärung wäre umso eher möglich gewesen, als die Anfertigung der Aufnahme keineswegs dringlich war. Zudem wäre der angebliche Zweck der Aufnahme als Gedächtnisstütze ohne weiteres auch durch Anfertigung entsprechender Notizen zu erfüllen gewesen.
Stattdessen hat der Beklagte mitgeteilt, er habe die Aufnahme „zur Belustigung“ angefertigt. Damit musste die Aufnahme aber für den Kläger schon nach dem objektiven Wortlaut dieser Erklärung als besonders bedrohlich erscheinen, musste der Kläger doch in Anbetracht der Möglichkeiten der modernen Digitaltechnik mit entsprechenden Manipulationen bzw einem Missbrauch des Beklagten ernsthaft rechnen.
Die Wiederholungsgefahr war nach Ansicht des Gerichtes zweifelsfrei zu bejahen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sogar nach Aufforderung durch den Kläger sich geweigert hat, die Aufnahme zu löschen, hat er seine Handlung im vorliegenden Verfahren verteidigt. Nach ständiger Rechtsprechung indiziert aber die Verteidigung der eigenen Handlung durch den Beklagten das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
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Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt
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Tags für diesen Artikel: Foto, Fotografie, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Wiederholungsgefahr
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