Friday, 29. July 2011
Online-Branchenregister rechtswidrig
Der Oberste Gerichtshof hat ein weitverbreitetes unlauteres Geschäftsmodell gestoppt. Ein Online-Branchenregister-Betreiber muss unmissverständlich und auch grafisch darauf hinweisen, dass es sich bei den von ihm übermittelten Aussendungen lediglich um ein Vertragsangebot für eine Datenveröffentlichung handelt, welches der Beworbene erst durch Unterfertigung und Rücksendung annehmen soll (OGH 4 Ob 45/11p).
In Entsprechung des Urteiles ist der Betreiber des Branchenverzeichnis schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
- a) zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in ein Verzeichnis, wie insbesondere in ein Online-Branchen-Register im Internet unter der Domain ****** oder ein sonstiges Branchenverzeichnis, mit Aussendungen, mit denen zur Eintragung und/oder Ergänzung von Daten aufgefordert wird, insbesondere mit Aussendungen wie Klagsdauerbeilage ./D oder dieser ähnlichen Aussendungen, deren man sich im Falle der Erteilung eines Auftrags zum Eintrag durch Unterschriftsleistung und Rücksendung bedienen soll, zu werben, ohne auf den Aussendungen entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot für eine Datenveröffentlichung handelt, welches der Beworbene erst durch Unterfertigung und Rücksendung annehmen soll;
- b) Rechtspersonen gegenüber, welche aufgrund einer Handlungsweise, wie sie gemäß lit a) zu unterlassen ist, irrtümlich eine Aussendung vervollständigt und/oder unterschrieben zurückgesandt haben, auf Zahlungsansprüchen zu bestehen und/oder solche durchzusetzen;
Die Beklagte betreibt in Konkurrenz zu den vom Kläger vertretenen Mitgliederinteressen die Akquisition von Einschaltungen in ein österreichisches Online-Branchen-Register im Internet unter der Internetadresse **** und unter Verwendung der Bezeichnung „*****“. Nachdem der Beklagten bereits in einem anderen Verfahren gerichtlich verboten worden war, für einen Dateneintrag insbesondere unter der Domain **** an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, mit denen bisher keine Geschäftsbeziehung bestand, durch Übersendung von Formularaussendungen, mit denen zur Prüfung und Ergänzung der Eintragungen aufgefordert wird, zu werben, deren man sich im Falle der Erteilung eines Auftrags zum entgeltpflichtigen Eintrag durch Unterschriftsleistung und Rücksendung bedienen soll, wenn nicht auf den Formularen unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot für eine entgeltspflichtige Datenveröffentlichung handelt, welches der Beworbene erst durch Unterfertigung und Rücksendung des Formulars annehmen soll, bediente sie sich eines neu gestalteten Formulars wie in der Folge abgebildet.
Aus der rechtlichen Beurteilung:
- Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt (RIS-Justiz RS0118367). Legt man einen strengen Maßstab zugrunde, so ist ein Verstoß gegen § 28a UWG nicht schon dann zu verneinen, wenn dem Erklärungsempfänger der Angebotscharakter des Werbeschreibens „bei näherer Befassung“ bewusst sein muss (4 Ob 173/03z; 4 Ob 60/04h). § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt (4 Ob 175/02t).
- Der Sinngehalt einer - mündlichen oder schriftlichen - Äußerung bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp; 4 Ob 60/04h mwN; 4 Ob 69/08p). Die Frage, ob das hier zu beurteilende Werbeschreiben unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinweist, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt, oder ob eine Irreführungseignung iSv § 28a UWG vorliegt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, weil zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (RIS-Justiz RS0043590 [T27]; RS0039926 [T26, T32]).
- Im vorliegenden Fall enthält das Werbeschreiben den etwas größer als der übrige Text und fett gedruckten Hinweis „Eintragungsangebot“. In größerer und ebenfalls fett gedruckter Schrift finden sich links oben der gelb unterlegte Hinweis „*****-branchen-register *****“, die Überschrift über dem auszufüllenden Feld „Bitte um Eintragung ihrer Daten (Firmenstempel)“, sowie das Wort „Wichtig“, das zur Ergänzung von Branche, Telefon, Fax-E-Mail und Internet-Adresse auffordert. Dass die Einschaltung monatlich 43 EUR netto kostet, wird im einzeilig gedruckten Text erwähnt; erst auf der - mit blasserer Schrift bedruckten - Rückseite wird darüber aufgeklärt, dass die Vertragslaufzeit zwei Jahre beträgt und sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Eintragungsjahres per Einschreiben gekündigt wird. Zentraler Blickfang auf der Vorderseite des Formulars ist der eingerahmte Teil, in dem der Adressat die Daten einzusetzen hat, die zum Teil aus dem daneben abgedruckten Eintragungsmuster zu übernehmen sind (Firma, Straße, PLZ, Ort). Die Angaben zu Telefon, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail, Webseite und Branchen wurden im Eintragungsmuster mit beliebigem Inhalt eingesetzt.
- Die vom Gericht 2. Instanz vertretene - und durch den Senat anlässlich eines außerordentlichen Rechtsmittels im Sicherungsverfahren als im Einzelfall vertretbar gebilligte (4 Ob 27/09p) - Auffassung, das Formular der Beklagten weise ausreichend deutlich auf seinen Angebotscharakter hin, kann nach neuerlicher eingehender Prüfung des Inhalts der Werbeaussendung und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit § 28a UWG anzuwendenden strengen Beurteilungsmaßstabs nicht aufrecht erhalten werden. Angesichts seiner Aufmachung, der mit auffälligem Gelb hinterlegten Bezeichnung als „... branchen-register...“ samt fett und groß gedruckter Aufforderung „Wichtig: Ergänzen Sie bitte ...“ mit teilweise vorausgefüllten Daten erweckt das Formblatt nicht nur Assoziationen zu den in der Regel kostenfreien „Gelben Seiten“, sondern auch zum Angebot einer kostenfreien Korrektur bereits im Register erfasster Daten. Dass eine genaue Befassung mit dem Text den richtigen Eindruck (dass es sich um ein Eintragungsangebot handle) vermitteln könnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die wesentliche Information erst nach genauer Befassung mit dem gesamten Text deutlich wird. Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeutet nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden (vgl Seidelberger, ÖBl 2010, 244). Das Unterlassungsbegehren zu Spruchpunkt I.) a) ist daher berechtigt.
- Das Bestehen auf oder Durchsetzen von Zahlungsansprüchen gegen solcherart Getäuschte (Spruchpunkt I.) b)) stellt eine sonstige unlautere Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007 mehrfach ausgesprochen, dass dem wettbewerbs(nunmehr lauterkeits)widrig (etwa gegen § 28a UWG verstoßenden) Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen (4 Ob 1/02d mwN). Diese Beurteilung trifft auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht zu.
- Die begehrte Urteilsveröffentlichung ist im Sinne von § 25 Abs 3 UWG angemessen. Die - zugestandene - österreichweite Versendung des Werbeschreibens und der gerichtsbekannte Umstand der Häufung von täuschenden Eintragungsangeboten rechtfertigt die Veröffentlichung in je einer Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“ und des „Wirtschaftsblatts“ sowie auf der Website der Beklagten.
Der Revision war somit Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird.
Kommentar:
In Konsequenz der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes muss der Anbieter des Branchenverzeichnis seine Angebote in der dargestellten Form einstellen. Er darf darüber hinaus auch nicht auf Zahlung bestehen und/oder Zahlungsansprüche durchsetzen. Geschädigten, die bereits Zahlungen geleistet haben, können Rückzahlungsansprüche (nach Prüfung) geltend machen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Personen, die Schäden im Zusammenhang mit Online-Branchenregistern erlitten haben und vertritt Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen (Irrtum, Rückabwicklung, Schadenersatz).
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt
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