Tuesday, 15. June 2010
Verbraucherkreditgesetz und Verbraucherkreditrichtlinie
Abgelegt in Gesetzgebung
um
13:08
Das Verbraucherkreditgesetz regelt bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.
Verbraucherkreditgesetz als Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
Bei der Vermittlung von Krediten ist ab 11.06.2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) zu beachten, das den Kernpunkt der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) darstellt. Unter den Anwendungsbereich fallen Verbraucherkreditverträge - das heißt Verträge im Zusammenhang mit Kreditgewährung, die als Kreditgeber ein Unternehmen und als Kreditnehmer ein Verbraucher abschließt. Im Vordergrund des VKrG stehen insbesondere Bestimmungen über vorvertragliche Pflichten seitens des Kreditgebers und seine Pflichten bei Vertragsabschluss die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrages und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie Pflichten von Kreditvermittlern.- Kredit - Nebenkosten
- Hypothekarkredit
- Kreditrechner
Werbung für Kredite - Informationspflichten
Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Standardinformationen enthalten:- den festen oder variablen Sollzinssatz oder den festen und den variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten, im Fall einer Kombination von festem und variablem Sollzinssatz die Geltungsdauer des festen Sollzinssatzes,
- den Gesamtkreditbetrag,
- den effektiven Jahreszins,
- gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und
- gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen.
Vorvertragliche Informationspflichten Kreditvertrag
Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:- Art des Kredits
- Identität und Anschrift Kreditgeber sowie Kreditvermittler
- Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme
- Laufzeit Kreditvertrag
- bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;
- Sollzinssatz, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes
- effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel samt weiteren Pflichten
- den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge samt weiteren Pflichten
- gegebenenfalls die Entgelte für Kontoführung
- Hinweis auf allfällige Notariatsgebühren
- gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag abzuschließen
- Verzugszinsen sowie Verzugskosten
- Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen
- verlangte Sicherheiten
- Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts
- Recht auf vorzeitige Rückzahlung und Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung
- Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
- Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten
- Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
Rücktrittsrecht Kreditvertrag
Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Kreditinformationen erst später, so beginnt die Rücktrittsfrist mit diesem Tag.Sanktionen bei Verletzung des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz sieht bei Verletzung der Informationspflichten durch den Kreditgeber bzw Kreditvermittler eine Verwaltungsstrafe bis zu Euro 10.000,00 vor. Daneben bestehen (gesondert zu prfüen !) allgemein zivilrechtliche Instrumente wie die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum oder die Geltendmachung von Schadenersatz. Das VKrG normiert zudem zwei spezielle zivilrechtliche Sanktionsbestimmungen: einerseits die Vertragskorrekturen bei Auftreten mancher Mängel im Kreditvertrag, andererseits die Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns bei Änderung des Sollzinssatzes.
0 Kommentare
– 0 Trackbacks
Tags für diesen Artikel: effektiver Jahreszins, effektiver Jahreszinssatz, Kredit, Kreditvermittler, Kreditvertrag, Sollzinssatz, Verbraucherkreditgesetz, Verbraucherkreditrichtlinie
Trackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags
Keine Trackbacks

