Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurden fünf in einem Wettbüro aufgestellte "Multi Virtual Player" beschlagnahmt. Der höchste Spieleinsatz pro Spiel betrug je nach Art des Spieles zwischen EUR 4,50 und EUR 45,-- ; der höchste Spielgewinn pro Spiel je nach Art des Spieles zwischen EUR 28,-- und EUR 800,--. Eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz lag nicht vor. Wegen des Verdachts, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol eingegriffen werde, wobei im Falle einer Verurteilung die Geräte für verfallen erklärt würden, wurde die Beschlagnahme verfügt (VwGH 2009/17/0147, 04.11.09).
Die Berufung des Spielbetreibers an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg blieb erfolglos, weshalb er sich an den Verwaltungsgerichtshof wandte.
Für den Verwaltungsgerichtshof sind die beschlagnahmten Terminals (Endgeräte sind mit einem auf Malta positionierten Rechner verbunden; das Spielergebnis wird durch die Rechenvorgänge dieses Rechners ermittelt und nach Österreich an das Endgerät übermittelt) "elektronische Lotterien" im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz. Da der Spielbetreiber über keine entsprechende Konzession verfügt, liegt ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor; dies rechtfertigt die Beschlagnahme.
Der Spielbetreiber verwies auf seine aufrechten maltesischen Lizenzen. Er macht die "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Österreichischen Glücksspielgesetzes in seiner derzeitigen Ausgestaltung und Fassung" geltend und berief sich darauf, dass dem Gemeinschaftsrecht "Vorrang gegenüber den in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes" zukomme. Dies veranlasste den Verwaltungsgerichtshof zu einer Auseinandersetzung mit der neuesten diesbezüglichen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).
So hat der EuGH jüngst in seinem Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, klargestellt, dass bestimmte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden können (EuGH, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn 72). Er anerkannte auch, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebes auszuschalten.
Nach den Materialien zum österreichischen Glücksspielgesetz verfolgte der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Vergabe allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Schutzmaßnahmen weder als diskriminierend, noch sind sie als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Sie sind zudem geeignet, die Verwirklichung der Kontrolle über den Spielbetrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Auf diese Weise wird einerseits eine in Staaten mit gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspiels in die Illegalität vermieden und andererseits für den Staat die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen.
Aus diesem Grund hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das Glücksspielmonopol und gegen die damit in Zusammenhang stehenden Beschränkungen oder Verbote für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Spiele keine Bedenken im Hinblick auf den im Art. 49 EG verankerten freien Dienstleistungsverkehr.
Die Beschwerde gegen die verfügte Beschlagnahme blieb daher erfolglos.