Die Klägerin war vom 1. 10. 1987 bis 31. 10. 2000 bei der beklagten Partei, deren alleiniger Geschäftsführer ihr Exgatte war, als Angestellte beschäftigt. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 9. 9. 2005 geschieden. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. 9. 2004 eingebrachten Klage aus dem Dienstverhältnis zur beklagten Partei insgesamt den Betrag von 8.164,03 EUR bestehend aus Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsentgelten (1.004,94 EUR brutto) sowie Kilometergeld und Diäten (7.159,09 EUR netto).
Die beklagte Partei bestritt und wendete unter anderem Verjährung ein. Der Oberste Gerichtshof prüfte in der Folge diesen Einwand und führte in der rechtlichen Beurteilung aus (Auszug):
Der Grund für die Bestimmung des § 1495 ABGB liegt nach herrschender Ansicht darin, dass familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegen, welche die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren; der Familienfriede soll nicht gestört werden. Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, so lange die Ehe aufrecht ist. Unbeachtlich ist hingegen, ob die häusliche Gemeinschaft weiter besteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. Die Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Abgeltung an der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, selbst für Ansprüche aus Arbeitsverträgen zwischen den Ehegatten.
Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte analoge Anwendung der zitierten Bestimmung auf den vorliegenden Fall scheitert am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die nur Ansprüche „zwischen Ehegatten" erfasst. Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf Eypeltauer, RZ 1991, 26, vermeint, dass die ratio der zitierten Vorschrift einem Analogieschluss nicht entgegenstehe, wenn zwischen den Beteiligten eine persönliche Beziehung bestehe, die jener der zwischen den in § 1495 ABGB genannten Personen entspreche, übergeht sie, dass der genannte Autor eine analoge Anwendung des § 1495 Satz 1 ABGB lediglich auf Lebensgemeinschaften und für die Zeit des Verlöbnisses bejaht, zur hier vorliegenden Problematik aber gerade nicht Stellung nimmt.
Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch nicht, dass eine GmbH als juristische Person gemäß § 61 Abs 1 GmbHG selbständiger Rechte- und Pflichtenträger ist und zwischen ihr und ihren Gesellschaftern daher strikt zu unterscheiden ist. Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass Rechtsverhältnisse der Gesellschaft im Einzelfall durchaus den Gesellschaftern zugeordnet werden können, zumal bei einer Ein-Mann-Gesellschaft nicht zu erkennen sei, dass eine Gesellschaft ein von den Interessen ihres einzigen Gesellschafters unterscheidbares Interesse haben könne, ist hierauf schon deshalb nicht einzugehen, weil die Rechtsmittelwerberin insoweit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich lediglich, dass der frühere Ehegatte der Klägerin alleiniger Geschäftsführer der Arbeitgeber-GesmbH war. Weitere rechtliche Argumente, die für ihren Standpunkt sprechen, vermag die Rechtsmittelwerberin aber nicht ins Treffen zu führen. (OGH 8 ObA 76/08x, 16.12.2008)