Wednesday, 10. September 2008
Filesharing - Keine Haftung für unwissenden Vater
Die österreichische Verwertungsgesellschaft LSG ist mit einer Klage gescheitert, in der es um den Download urheberrechtlich geschützter Musikdateien gegangen ist (4 Ob 194/07v). Der Vater einer minderjährigen Tochter wurde geklagt, weil diese ohne dessen Wissen Dateien über den P2P Client LimeWire via Filesharing angeboten hat.
Die LSG nimmt in Österreich die Rechte von Tonträgerherstellern an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen treuhändig wahr. Zu den Aufgaben der LSG zählt auch die Bekämpfung der Piraterie, die im Internet im Wege sogenannter Internettauschbörsen unter Verwendung von Filesharing-Systemen stattfindet. Die dazu erforderliche Software verbindet Nachfrager und Anbieter. Dabei wird die IP-Nummer, die der Provider des Anbieters zum gegebenen Zeitpunkt zuordnet, festgehalten. Der Internetprovider ordnet nämlich die für den jeweiligen Vorgang festgehaltene IP-Adresse und den Zeitpunkt ihrer Vergabe seinem jeweiligen Kunden (Anbieter der Musikfiles) zu.
Der Beklagte ist Inhaber eines in seinem Haushalt eingerichteten Internetanschlusses. Am 11. 11. 2006 wurden in der Zeit zwischen von der diesem Anschluss zugeordneten IP-Adresse 1.828 Files, davon 1.627 Musikfiles über das System LimeWire angeboten. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Seine minderjährige (17 jährige) Tochter hatte ohne sein Wissen einen P2P-Client (LimeWire) installiert.
Die LSG forderte eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz vom Vater. Dieser weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den geforderten Betrag zu zahlen, ließ aber die Software löschen. Darauf hin rief die LSG die Gerichte an.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu in dritter und letzter Instanz entschieden und letztendlich dem beklagten Vater der minderjährigen Tochter Recht gegeben.
Aus der Begründung:
Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheberrechte und/oder Werknutzungsrechte eingreifen würde.
Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sein und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.
Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Verhalten des Beklagten als Gehilfen liegt ebenfalls nicht vor. Das gegen den Beklagten angestrengte Unterlassungsgebot beruht auf dem Vorwurf bewusster Förderung der unmittelbaren Täterin durch Zurverfügungstellen des PC für den Internetzugang, wodurch diese im November 2006 eine Verletzungshandlung hatte begehen können. Eine derartige, die Gehilfenhaftung auslösende Förderung ist aber nach dem bisher Gesagten zu verneinen.
Der beklagte Vater hat nämlich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 16. 1. 2007 für die Entfernung des Filesharing-Systems gesorgt, indem er seine Tochter angewiesen hatte, das Programm zu löschen und sie dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es wurde damit jenes Instrument beseitigt, das Voraussetzung weiterer Eingriffe in Verwertungsrechte sein könnte. Dass danach noch weitere Verstöße stattgefunden hätten, für die der Beklagte als Gehilfe einstehen müsste, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Der Oberste Gerichtshof ging damit davon aus, dass auch keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vaters vorliegt.
Dass der Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich nicht angeboten hat, schadete nach Ansicht des OGH nicht, weil er keinen die Vermutung der Wiederholungsgefahr hervorrufenden Verstoß setzte, aber auch keinen Sachverhalt verwirklichte, der eine Erstbegehungsgefahr indizieren könnte. Er musste somit auch eine Vermutung der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht entkräften.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, die LSG muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Rechtsanwalt Abmahnung Filesharing
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie in urheberrechtlichen Fragen, insbesondere auch bei Filesharing via P2P, Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Rechtsanwalt
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
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