Vor einigen Monaten berichteten die Medien, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen
7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g eine Verpflichtung des Mieters, das Objekt nach Beendigung des Mietverhältnisses „frisch ausgemalt“ zurückzustellen, vor allem unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes abgelehnt habe. Diese
„Klauselentscheidungen“ waren in
„Verbandsprozessen“ ergangen, in denen die Gültigkeit verschiedener Vertragsklauseln in Mietvertragsformularen von kommerziellen Vermietern zu beurteilen war,
nicht aber eine
Einzelvereinbarung über die Verpflichtung zum Ausmalen.
In dem nun zu
10 Ob 79/07a entschiedenen Fall wollte die Mieterin, eine GmbH,
Geschäftsräumlichkeiten für ein Finanzierungsberatungsbüro anmieten. Da die Mieterin auf entsprechende Qualität der Räume Wert legte, ließ die Vermieterin, ebenfalls eine GmbH, das Objekt neu ausmalen und die Böden neu versiegeln. In den schriftlichen Mietvertrag wurde
folgende Klausel aufgenommen:
„Die Mieterin übernimmt das Mietobjekt im neuwertigen Zustand (
neu ausgemalen und neu versiegelte Parkettböden, Beleuchtungskörper, Markisen). Die Mieterin übernimmt die Verpflichtung, den Mietgegenstand während der gesamten Vertragsdauer auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in dem übernommenen Zustand zu erhalten und nach Beendigung des Mietvertrages in
demselben Zustand (neue Malerei und Neuversiegelung des Bodens)
zurückzustellen.“
Nach etwa drei Jahren kündigte die Mieterin den Vertrag und stellte die Räume zurück, ohne sie neu ausgemalt und versiegelt zu haben. Die Vermieterin klagte die Kosten für diese Arbeiten ein und blieb in allen drei Instanzen erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der
Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ein Mietobjekt neu ausgemalt oder neu versiegelt zurückzustellen. Eine
anders lautende Vereinbarung ist aber
zulässig, soweit nicht Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind (zB ernste Schäden am Haus). Eine
Grenze findet eine solche Vereinbarung dort, wo durch die Überwälzung der Kosten des Ausmalens und des Versiegelns
Mietzinsobergrenzen überschritten werden - darauf gibt es aber in dem Verfahren keine Hinweise.
Der Oberste Gerichtshof ließ auch den Einwand der Mieterin nicht gelten, die in dem Vertrag enthaltene Klausel verstoße gegen die guten Sitten. Immerhin hatte die Mieterin die Räumlichkeiten neu ausgemalt und versiegelt übergeben erhalten, was das Interesse des Vermieters rechtfertigt, das Objekt in eben diesem Zustand zurück zu bekommen. (Quelle:www.ogh.gv.at)