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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Thema Verzugszinsen und deren gesetzliche Reglung in Österreich. Rechtsfreund.at weist Ihnen den Weg zu diesen Angeboten.

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Verzugszinsen - Definition

Verzugszinsen sind jene Zinsen, bei bei Geldschulden unabhängig von einem konkreten Schaden gefordert werden können, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet. Geforder werden können die gesetzlichen oder davon abweichende vereinbarte, vertragliche Verzugszinsen.

 

gesetzliche Regelung - für Unternehmer

Mit 1. Jänner 2007 trat das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I 2005/120, in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde § 1333 Abs. 2 ABGB (Verzugszinsen im Unternehmergeschäft) aufgehoben. Die Verzugszinsen sind nunmehr - systematisch richtiger - in § 352 Unternehmensgesetzbuch (UGB), ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung der Bestimmung gekommen ist. Für die praktische Anwendung hat dies zu Folge, dass man den relevanten Basiszinssatz herausfinden muss. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Zinssatz sondern bei einer Zinsenstaffel auch für vorhergehende Perioden.

 

Basiszinssatz - Höhe - Berechnung - aktuell

Die Österreichische Nationalbank gibt den aktuellen Zinssatz auf Ihrer Website und "historische Basiszinssätze" wie folgt bekannt:

 

Basiszinssatz am 31. Dezember 2007: 3,19 %
Basiszinssatz am 30. Juni 2007: 3,19 %

Basiszinssatz am 31. Dezember 2006:

2,67%

Basiszinssatz am 30. Juni 2006:

1,97%

Basiszinssatz am 31. Dezember 2005:

1,47%

Basiszinssatz am 30. Juni 2005:

1,47%

Basiszinssatz am 31. Dezember 2004:

1,47%

Basiszinssatz am 30. Juni 2004:

1,47%

Basiszinssatz am 31. Dezember 2003:

1,47%

Basiszinssatz am 30. Juni 2003:

1,47%

Basiszinssatz am 31. Dezember 2002:

2,20%

Basiszinssatz am 30. Juni 2002:

2,75%

gesetzliche Regelung für Verzugszinsen - Wortlaut

 

"Verzugszinsen

§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend."

 

Verzugszinsen im aussergeschäftlichen Verkehr

Die gesetzlichen Verzugszinsen im nichtgeschäftlichen Verkehr, also zwischen Konsumenten und Unternehmern einerseits bzw. zwischen Konsumenten untereinander andererseits, werden, da sie nicht in den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie fallen, mit vier Prozentpunkten unverändert belassen.

 

 

weitere Zinssätze

Die Nationalbank informiert auf ihrer Website zudem noch über folgende weitere Zinssätze:

  • Euribor

  • Mindestbietungssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte

  • Hauptrefinanzierungszinssatz (marginaler Zinssatz)

  • Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität

  • Zinssatz für die Einlagefazilität

  • Basiszinssatz

  • Referenzzinssatz

Informationen Kredit

Information: Verzugszinsen, Kredit, Ratenkredit