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Diese Seite beschäftigt sich mit dem Filmrecht bzw dem Filmurheberrecht in Österreich.

Filmrecht und Filmurheberrecht

Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) idF BGBl. I Nr. 32/2003

 

VI. Abschnitt

Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke

 

Filmhersteller

§ 38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt.
(2) Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39, Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zulässig sind.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der
üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder
Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des
Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, dass Filmhersteller ein anderer ist.

 

Urheber

§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.
(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen.

(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.

(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des
unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des
Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.

 

Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte

§ 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der
Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden
ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.

 

 

Informationen zu Filmwerken

  • Filmforum
    zahlreiche Foren für Cineasten zu Themen wie: Filmklassiker (unter anderem auch Stummfilmklassiker), aktuelle Filme, indizierte Filme, ...

Aktuelle Bücher

 

Zur Strafbarkeit der Musik-, Video- und Softwarepiraterie

Die Vervielfältigung von Musik-, Video- und Software-Produkten hat durch den rasanten technischen Fortschritt der letzten Jahre eine neue Qualität und Quantität erreicht. Aus diesem Anlass werden im vorliegenden Buch die gemeinhin als Musik-, Video- und Softwarepiraterie bezeichneten Sachverhalte auf ihre Strafbarkeit hin überprüft. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf den Strafbestimmungen des Urheberrechts- und des Markenschutzgesetzes, aber auch einschlägige Deliktstypen im Strafgesetzbuch werden behandelt. Ausgegangen wird hierbei von Fällen aus der Praxis, die das gesamte Spektrum an Piraterieformen abdecken – vom Verkauf von Raubkopien durch „fliegende Händler“ über Peer-to-Peer- und BitTorrent-Tausch, Streaming und Verbreitung über FTP-Server bis zum Verkauf und Einbau von Mod-Chips. Zusätzlich widmet sich der Autor einem ausgesuchten Problem aus dem Prozessrecht, das für die Thematik von besonderer Relevanz ist: der Bekanntgabe der Inhaber von IP-Adressen durch Internet Service Provider.

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