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Grundsätzlich ist jedermann zur Abfrage im GRUNDBUCH (Grundbuchsauszug) und der Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank berechtigt. Dasselbe gilt für den Kataster, einschließlich der Digitalen Katastralmappe.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Register (Verzeichnis). In das Grundbuch sind Grundstücke und die an diesen bestehenden (dinglichen) Rechte eingetragen. Eingetragen sind etwa Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten (Servitut), Reallasten, Baurecht oder Wohnungseigentum. Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (z.B. Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung) und Ersichtlichmachungen auf rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.

 

Das Grundbuch besteht aus drei Teilen. Das ist erstens das Hauptbuch (dem eigentlichen Grundbuch), in dem die aktuellen Grundbuchseintragungen enthalten sind; zweitens das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (oder Löschungsverzeichnis), in das gelöschte sowie gegenstandslose Eintragungen aus dem Hauptbuch übertragen werden; und drittens die Urkundensammlung (das ist die Sammlung der Urkunden, die den Grundbuchseintragungen zugrunde liegen, zB der Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf). Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse wie das Grundstücksverzeichnis, das Anschriftenverzeichnis und das Personenverzeichnis oder Namensverzeichnis (enthält für jedes Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer). Diesen Verzeichnisse ist gemeinsam, dass Sie die Einlagezahl (EZ) angeben, unter der das betreffende Grundstück bzw. der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Beachten Sie, dass eine Abfrage des Personenverzeichnisses ausgeschlossen ist. Sie können also grundsätzlich nicht abfragen, wem in Österreich welche Grundstücke gehören. Anders ist dies, falls Sie gegen eine bestimmte Person einen Exekutionstitel haben. Diesfalls ist es auch möglich, einen Personenabfrage im Grundbuch durchzuführen.

 

Die Bedeutung des Grundbuchs liegt hauptsächlich darin, dass die oben erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch| erworben werden können (Eintragungsgrundsatz) und jedermann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen darf (Vertrauensgrundsatz).

Grundbuchsauszug über das Internet (Grundbuch online)

Seit 1. Juli 1999 ist die Grundbuchsabfrage auch im Internet möglich (frühere andere Zugangswege wurden in der Zwischenzeit eingestellt). Grundsätzlich ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank berechtigt. Dasselbe gilt für den Kataster, einschließlich der Digitalen Katastralmappe. Unter Angabe von Katastralgemeinde und Einlagezahl (EZ) bzw des Grundstücks eine Abfrage (Grundbuchsabschrift, Grundbuchabfrage, Katasterauszug, Mappenkopie) durchgeführt werden. Diese Auskunft enthält grundsätzlich nur die aktuellen Daten. Auf Verlangen können auch gelöschte Daten ausgegeben werden (historischer Auszug, bis zum Beginn auf die EDV-Umstellung). Ist die Katastralgemeinde, die Einlagezahl oder die Grundstücksnummer unbekannt, kann über die Hilfsverzeichnisse danach gesucht werden.

 

Grundbuchsauszug online

Der öffentliche Zugang zu dieser Datenbank erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz über die folgenden Unternehmen:

  • IMD - Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H.

  • EDV-Technik Dipl.-Ing. Went Gesellschaft m.b.H.

  • Telekom Austria Aktiengesellschaft

  • HF Data Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H.

  • JUSLINE GmbH

  • Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat GmbH

  • ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH

  • lexunited - online information system GmbH

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Grundbuchsrecht
Gerade durch den webERV hat das Grundbuchsrecht zumindest in seiner formellen Ausgestaltung eine bedeutende Änderung erfahren. Das Werk bietet eine auf den Punkt gebrachte, kompakte Darstellung des Grundbuchsrechts. Zahlreiche Verweise auf die Judikatur und das allgemeine Zivilrecht prägen das gut recherchierte Werk. Für die Praxis besonders empfehlenswert ist der von ADir. Reinhard Bayer erstellte Anhang, der nicht nur Auszugsmuster enthält, sondern auch die dazu passenden Musteranträge im ERV-Format präsentiert.
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