Internetrecht
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Im Gegenteil: es existieren zahlreiche Sondergesetze, die Unternehmen zu
beachten haben, die Produkte oder Dienstleistungen online anbieten.
Regeln dafür finden sich im E-Commerce-Gesetz (ECG) oder im
Konsumentschutzgesetz (KSchG). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
und die Angaben auf der Website selbst, müssen sollten diesen
Verpflichtungen Rechnung tragen.
Der Möglichkeit der E-Mail-Werbung wurde
durch europäische Vorgaben umfassend eingeschränkt. Werbemails dürfen danach nur
in einem sehr engen Rahmen versendet werden.
Das Internetrecht gewinnt darüber hinaus durch
alternative zielgerichtete Werbeformen wie SEO, SEM oder
Affiliatemarketing zusätzlich an Dynamik, die zuletzt auch schon die
Höchstgerichte beschäftigt haben.
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Rechtsanwalt Internetrecht
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Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie im
Internetrecht (Domainrecht, SEO, SEM,
Affiliatemarketing, Online-Werbung), berät Sie bei der
Gestaltung von Allgemeine Geschäftsbedingungen und vertritt
Sie im Prozess.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverbindliche MAIL-Anfrage
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Weitere Links
aktuelle
Bücher Internetrecht
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Handbuch
des Domainrechts
Das Handbuch
informiert über das Recht der Domainnamen in den Staaten der EU und in
weiteren wichtigen Industrienationen wie USA, Japan, China und
Russland. Praktiker finden in diesem Band alles, was sie zur
Entwicklung einer grenzüberschreitenden Anmeldestrategie und zum
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Domainnamen wissen müssen.
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Gestaltung und Management von IT-Verträgen
Der
wachsende Bedarf an IT-Leistungen und ihr permanenter Wandel
erfordert von Praktikern im Unternehmen ein umfassendes Know-how bei
der Gestaltung, der Verhandlung und dem Management von IT-Verträgen.
Dieses Buch ist Handwerkszeug von Anbietern und Abnehmern von
IT-Leistungen und deren Berater in ihrer täglichen Vertragsarbeit.
Es liefert anschaulich rechtliche Grundlagen mithilfe von
praxisnahen und konkreten Beispielen.
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Haftung
für Hyperlinks
Wann haftet
man für Hyperlinks, sind sog. »Disclaimer« wirksam und wie haben sie
zu lauten? Diese Fragen wurden vom Gesetzgeber noch immer nicht
beantwortet und die Rechtsprechung tut sich schwer. Das Werk soll
helfen, Antworten zu finden.
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